Das zahlt sich aus für Sie!
Sie haben ein Jahr lang Prävention betrieben, aber darüber hinaus keine weiteren Leistungen in Anspruch genommen? Mit unserem Wahltarif Prämienzahlung kann sich dies jetzt auch finanziell für Sie lohnen. Denn Audi BKK Mitglieder erhalten in diesem Fall eine attraktive Geldprämie.
Auf einen Blick
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Ihr Vorteil
Sie erhalten 1/24 des an uns während der Teilnahme im Kalenderjahr gezahlten Beitrages zur Krankenversicherung. -
Einfach und transparent
Sie tragen kein finanzielles Risiko. -
Weiter zur Vorsorge gehen
Die Leistungen Ihrer Audi BKK zur Prävention stehen Ihnen weiter offen. -
Mitversicherte Angehörige
Ihr Wahltarif wirkt sich nicht auf mitversicherte Angehörige unter 18 Jahren aus: Sie haben weiter Anspruch auf die vollen Leistungen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Wahltarif Prämienzahlung
Teilnahmeberechtigt am Wahltarif Prämienzahlung sind alle Mitglieder der Audi BKK, die selbst Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.
Hier nochmals eine Übersicht, welche Leistungen sie während der Teilnahme in Anspruch nehmen können:
- Vorsorgeuntersuchungen
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz
- Schutzimpfungen
- Gesundheitskurse
- Gesundheitswoche
Mitglieder der Audi BKK können sich jederzeit für den Tarif Prämienzahlung entscheiden und uns darüber informieren. Die Teilnahme beginnt dann am ersten Tag des Folgemonats – oder frühestens mit Beginn Ihrer Audi BKK Mitgliedschaft. Ausnahme: Erreicht uns Ihr Wunsch ab dem 1. Oktober, startet Ihre Teilnahme am 1. Januar des Folgejahres. Auch bei einem Mitgliedschaftsbeginn nach dem 30. September geht es für Sie am 1. Januar des Folgejahres los.
Beginnt Ihre Mitgliedschaft bei der Audi BKK mitten im laufenden Jahr oder ruht sie zwischendurch, dann berechnen wir die Prämie anteilig. Grundlage ist immer Ihre endgültige Beitragseinstufung. Das heißt: Die Höhe Ihres Einkommens entscheidet über die Summe der ausgezahlten Prämie. Haben Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen ab 18 Jahren im Jahr der Teilnahme weder einen Arzt oder eine Ärztin konsultiert noch einen Krankenhausaufenthalt gehabt noch ein Rezept benötigt? Glückwunsch! Die Prämie ist Ihnen sicher.
Sie erhalten die Prämie nicht, wenn Sie im Laufe des Jahres einen Arzt oder eine Ärztin bzw. einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin konsultiert haben oder ins Krankenhaus müssen. Sie fällt auch dann aus, wenn Sie am Bonusprogramm AktivFit oder GesundheitExtra teilgenommen haben.
Mit Ihrer Unterschrift binden Sie sich mindestens für ein Jahr an den Wahltarif. Sie wollen kündigen? Dann reichen Sie bitte spätestens einen Monat vor Ablauf Ihre Kündigung ein. Geschieht dies nicht, verlängert sich Ihre Teilnahme um ein weiteres Jahr. Gut zu wissen: In besonderen Fällen – etwa bei Bezug von Arbeitslosengeld II – haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Automatisch nach drei Jahren. Sie möchten danach Ihren Anspruch auf den Wahltarif Prämienzahlung erneuern? Gerne, bitte beantragen Sie den Wahltarif dann wieder neu.
Ausnahmesituationen: Bei einem gesetzlich ruhenden oder ausgeschlossenen Leistungsanspruch oder einem rückständigen Beitrag endet die Teilnahme am Wahltarif Prämienzahlung automatisch mit dem Tag, der dem Eintritt dieser Sachverhalte vorausgeht.
Mit dem Wahltarif Prämienzahlung binden sich Versicherte für ein Jahr an ihre Krankenkasse. Die Bindung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem sie Ihren Beitritt erklärt haben.
Wichtiger Hinweis: Die Bindungsfrist entspricht in der Regel nicht der Tariflaufzeit.
Berechnungsbeispiel:
Wahlerklärung abgeben am: | 24.02.2025 |
Tarifzeitraum: | 01.03.2025 – 31.12.2025 |
Bindungsfristzeitraum: | 01.03.2025 – 28.02.2026 |
Tarifkündigung möglich bis: | 31.01.2026 |
Automatisches Tarifende: | 29.02.2028 |
Ein Hinweis zum Bürgerentlastungsgesetz: Das Gesetz zur Bürgerentlastung verpflichtet Krankenkassen dazu, gezahlte und erstattete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. Nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums gelten auch ausgezahlte Prämien aus Wahltarifen als Beitragserstattung. Deswegen müssen wir diese als Krankenkasse ebenfalls den Finanzämtern melden.