Verhinderungspflege

Leistungen

Die Verhinderungspflege ist nicht auf die Ersatzpflege im Haushalt der pflegebedürftigen Person beschränkt. Diese Leistung kann z. B. auch in einer Pflegeeinrichtung, einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer Krankenwohnung, einem Kindergarten, einer Schule, einem Internat oder einem Wohnheim für behinderte Menschen erfolgen. Die pflegebedingten Aufwendungen können berücksichtigt werden.

Wird die Verhinderungspflege von einer bis zum zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Person ausgeführt oder lebt die Person mit dem pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Gemeinschaft, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse für die Verhinderungspflege das 1,5-Fache des Pflegegeldes der entsprechenden Pflegestufe nicht überschreiten. Bei Nachweis höherer Auslagen, wie Verdienstausfall und Fahrtkosten, ist eine Kostenerstattung von bis zu 1.612 Euro möglich.

Sie können die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass Ihre eigentliche Pflegeperson an einem oder mehreren Tagen weniger als 8 Stunden täglich zum Beispiel durch einen Arzt- oder Friseurbesuch oder Ähnliches verhindert ist.

Wird die stundenweise Verhinderungspflege genutzt wird das volle Pflegegeld weiter gezahlt. Ebenso erfolgt keine Anrechnung auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen im Kalenderjahr.

Zur Möglichkeit der häuslichen Pflegehilfe neben der Verhinderungspflege sowie zu den Auswirkungen auf das Pflegegeld berät Sie unsere Pflegekasse gern individuell (siehe
auch Kurzzeitpflege).

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Zentralnummer für die Pflege

+49 (841) 887 888