Nichtabkommensstaaten

Mit einigen Staaten unterhält die Bundesrepublik Deutschland keinerlei Sozialversicherungsabkommen. Bei einer Beschäftigungsaufnahme in einem solchen Land kann daher grundsätzlich Sozialversicherungspflicht nach den innerstaatlichen Gegebenheiten eintreten.

Wie und in welcher Form müssten Sie bitte bei den lokalen Versicherungsträgern erfragen. Den deutschen Sozialversicherungsträgern sind die Versicherungspflichten in diesen Staaten leider nicht bekannt. Sofern die dortigen Behörden eine Versicherungspflicht feststellen, führt dies ggf. zu einer doppelten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Im Detail

Damit Ihr Mitarbeiter während eines Auslandseinsatzes (Dienstreise/Entsendung) weiterhin im deutschen Sozialversicherungsrecht verbleiben kann wurde im Rahmen des Sozialversicherungsrechts eine Möglichkeit geschaffen dies sicherzustellen. In § 4 SGB IV i.v.m. der Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer werden die Voraussetzungen für einen Verbleib definiert.

Gern prüfen wir als Audi BKK / Einzugsstelle ob Ihr Arbeitnehmer weiterhin im deutschen Sozialversicherungsrecht verbleiben kann. Hierzu nutzen Sie bitte dieses Antragsformular.

Bitte senden Sie dies per Post an die

Audi BKK
Postfach 100160
85001 Ingolstadt

oder
per Fax: 08 41 / 887 - 133

oder
per E-Mail: globalservices@audibkk.de

Unser Fachbereich Global Services prüft Ihren Antrag und erstellt Ihnen einen entsprechenden Bescheid. Zu Ihrer Rechtssicherheit für z.B. Betriebsprüfungen durch den Bund Deutscher Rentenversicherungsträger nehmen Sie diesen in Ihre Unterlagen/Personalakte.

Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung/Ausstrahlung nicht gegeben, bestehen für die einzelnen Sozialversicherungszweige folgende Möglichkeiten:

Kranken- und Pflegeversicherung

Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in diesen beiden Zweigen. Mehr Informationen dazu hier.

Rentenversicherung

Hier können Sie unter Umständen einen Antrag auf die sogenannte Versicherungspflicht stellen, gemäß § 4 SGB VI. Hierdurch werden für Ihren Mitarbeiter weiterhin Pflichtbeiträge ins Rentenkonto eingezahlt.
Das Antragsformular finden Sie hier. Achtung! Bitte beachten Sie bei der Antragsstellung, dass dieser zeitnah, d.h. er sollte vor Beginn des Auslandseinsatzes gestellt werden. Die Bewilligung des Rentenversicherungsträgers erfolgt frühestens ab Eingangsdatum.

Sollten die Voraussetzungen für die Antragspflichtversicherung nicht erfüllt sein oder vorliegen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu stellen. Hierfür ist die gesetzliche Grundlage der § 7 SGB VI. Bitte beachten Sie hierbei allerdings, dass Beiträge rückwirkend für max. ein Jahr entrichtet werden können, sofern der Antrag bis spätestens 31.03. des Folgejahres beim Rentenversicherungsträger vorliegt.

Arbeitslosenversicherung

Hier besteht bei einem Auslandsaufenthalt, bei dem keine Entsendung vorliegt, die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet. Grundlage hierzu ist § 28a SGB III. Nähere Informationen erhalten Sie hier,  sowie bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

Unfallversicherung

Auch in diesem Zweig der Sozialversicherung besteht unter Umständen die Möglichkeit einer weiteren Versicherung des Arbeitnehmers. Dies ist von den Satzungen der einzelnen Unfallversicherungsträger abhängig. Bei Fragen hierzu setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Träger in Verbindung.
 

Hinweis:
Hinweise zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen, während eines berufsbedingten Auslandsaufenthaltes, finden Sie hier.

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