Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 oder höher haben einen Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 131 Euro monatlich.
Die in einem Kalenderjahr von dem Versicherten nicht in Anspruch genommenen Beträge werden auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Ein Antrag des Versicherten ist hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch mit dem 30.06. des Folgejahres. Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres sind deshalb ggf. aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche vorrangig zur Erstattung von Aufwendungen einzusetzen.
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2-5 | ALLE Pflegegrade |
---|---|---|
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege | Eigenanteile der Tages- oder Nachtpflege | Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag |
Leistungen der Kurzzeitpflege | Eigenanteile der Kurzzeitpflege | |
Anteilige Leistungen über den Pflegedienst für Körperpflege | Zu den Eigenanteilen gehören auch Investitionskosten | |
Leistungen der zugelassenen Pflegedienste oder zugelassenen Betreuungsdienste – jedoch keine Leistungen der Selbstversorgung! |