Entspannt im Ruhestand – Ihre Krankenversicherung für die Rente
Egal, ob sie als Rentner oder Rentnerin noch viel unterwegs sind oder lieber öfters Zeit zu Hause verbringen und genießen. Ihre Gesundheit hat oberste Priorität. Wir unterstützen Sie mit unseren umfangreichen Leistungen und stehen bei allen Fragen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zur Pflegeversicherung an Ihrer Seite.
Nach Gesetzesänderung: Profitieren Sie vom EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz?
Die häufigsten Fragen – Wissenswertes für Pensionäre rund um Beiträge und Pflegeversicherung
Wenn Sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (egal welcher Art) erhalten oder beantragt haben und die Bedingungen für den Anspruch auf eine Rente grundsätzlich erfüllen, werden Sie in der KVdR pflichtversichert. Voraussetzung ist, dass Sie die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Sie mindestens 90 % der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens (Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag der Rentenantragstellung) gesetzlich krankenversichert waren. Berücksichtigt werden dabei alle Zeiten einer Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beispiel:
Hans M. hat sein Erwerbsleben vor 40 Jahren begonnen. Er hat jetzt einen Rentenantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht. Die 90 %-Regelung gilt also für den zweiten Zeitraum von 20 Jahren. Wenn Hans M. mindestens 18 Jahre (90 %) dieses Zeitraums als Mitglied oder Familienangehöriger gesetzlich krankenversichert war, erfüllt er die Voraussetzungen für die KVdR. Sollte Hans M. während des Berechnungszeitraumes mehr als 2 Jahre (10 %) nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sein, so käme für ihn als Rentner bei der Audi BKK eine freiwillige Mitgliedschaft in Betracht.
Seit dem 1. August 2017 gibt es bei der Anrechnung der Vorversicherungszeiten für die Versicherungspflicht in der KVdR eine Änderung. Es werden zusätzlich pauschal drei Jahre für jedes Kind angerechnet.
Die Anrechnung erfolgt bei beiden Elternteilen. Bei Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern können die drei Jahre sowohl bei ihren leiblichen Eltern, als auch bei ihren Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern berücksichtigt werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Annahme als Adoptiv- bzw. Stiefkind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Für die Berücksichtigung spielt es keine Rolle, wer das Kind tatsächlich und in welchem zeitlichen Umfang betreut beziehungsweise erzogen hat. Damit sind dann auch die Fälle erfasst, bei denen das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres verstirbt oder für die Betreuung beziehungsweise Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit tatsächlich unterbrochen wurde. Es können allerdings nur Kinder berücksichtigt werden, die bis zum Tag der Rentenantragstellung geboren oder als Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind anerkannt wurden.
Da das Gesetz keine Übergangs- beziehungsweise Stichtagsregelung vorsieht, können auch Personen Zugang zur KVdR erhalten, die ihren Rentenantrag vor dem 1. August 2017 gestellt haben und wegen fehlender Vorversicherungszeiten bisher nicht als Rentner oder Rentnerin pflichtversichert sind. Die Versicherungspflicht beginnt dann am 1. August 2017.
Beispiel:
Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: 01.05.1973
Tag der Rentenantragstellung: 01.04.2017
Beginn der 2. Hälfte dieses Zeitraumes: 17.04.1995
Notwendige Vorversicherungszeit in der zweiten Hälfte des Zeitraumes (90 % dieses Zeitraums): 19 Jahre, 9 Monate, 10 Tage
Beispielsweise wurden bei der Prüfung im April 2017 auf Grund von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung bisher nur 18 Jahre angerechnet, somit waren die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt. Der oder die Rentenantragsteller oder Stellerin hat ein leibliches Kind (geboren 01.01.1980), somit würden ab 01. August 2017 zusätzlich zu den bisher berücksichtigten 18 Jahren nochmals pauschal 3 Jahre angerechnet werden.
Ergebnis: Ab 01. August 2017 liegen die Voraussetzungen für die KVdR vor.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent. Davon zahlen der Rentenversicherungsträger und Sie jeweils die Hälfte, also 7,3 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der Audi BKK. Die Audi BKK erhebt ab dem 01.01.2024 einen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,0 Prozent. Dieser Zusatzbeitrag wird jeweils zur Hälfte von Ihnen und dem Rentenversicherungsträger gezahlt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen beträgt 1,7 Prozent (Stand: 2024).
Grundlage für die Berechnung Ihrer Beiträge sind gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge sowie sonstige Einkünfte (Auslandsrente, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit), maximal jedoch die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.175 Euro (Stand: 2024). Die Zahlung der Beiträge aus der gesetzlichen Rente an die Krankenkasse übernimmt Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger.
Beispiel:
Klaus T. erhält eine monatliche gesetzliche Rente in Höhe von 1.000,00 Euro.
Der aus der Rente zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag (15,6 % von 1.000 Euro) beträgt 156,00 Euro. Der Rentenversicherungsträger übernimmt davon einen Anteil in Höhe von 50 Prozent also 78,00 Euro. Die andere Hälfte ist von Klaus T. zu tragen. Der Rentenversicherungsträger behält diesen Betrag von der Rente ein und leitet ihn zusammen mit seinem Anteil an den Gesundheitsfonds weiter.
Falls Sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR erfüllen, Sie diese Mitgliedschaft aber nicht wünschen (beispielsweise, weil Sie sich bei Ihrem oder Ihrer privat versicherten Ehegatten oder Ehegattin mitversichern möchten), können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Den Befreiungsantrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Rentenantragstellung oder nach dem Beginn der Versicherungspflicht bei der für Sie zuständigen Krankenkasse einreichen. Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht widerrufen werden kann und immer für die Dauer des gesamten Rentenbezuges gilt. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund dieses Rentenbezuges ist dann ausgeschlossen. Auch eine freiwillige Mitgliedschaft oder die beitragsfreie Familienversicherung ist nach einer Befreiung nicht mehr möglich. Bitte lassen Sie sich zu diesem Thema individuell in Ihrem Audi BKK Service-Center beraten.
Muss ich der Audi BKK mitteilen, dass ich in Rente gehe?
Nein, das müssen Sie nicht. Wir erhalten von der Rentenversicherung automatisch die Information, dass Sie künftig Rente beziehen.
Wenn Sie mehrere Renten beziehen, beispielsweise eine eigene Altersrente und daneben noch eine Hinterbliebenenrente, müssen aus jeder Rente bis maximal zur zuvor genannten monatlichen BBG (5.175 Euro, Stand: 2024) Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch Versorgungsbezüge, die Sie zusätzlich erhalten, werden bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Als Versorgungsbezüge gelten Einnahmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
- Renten aus betrieblicher Altersversorgung (sogenannte Betriebsrenten) oder aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen
- Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
- laufende Geldleistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte
- Kapitalabfindungen, die anstelle eines Versorgungsbezuges treten (zum Beispiel Direktversicherung)
- Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (außer Betracht bleiben übergangsweise gewährte Bezüge, unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung; bei einer Unfallversorgung bleibt ein Betrag von 20 Prozent des Zahlbetrags unberücksichtigt, bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens jedoch 20 Prozent des Zahlbetrags)
Seit dem 01.01.2020 gibt es einen Freibetrag in der Krankenversicherung für Versorgungsbezüge der Betrieblichen Altersversorgung (176,75 Euro, Stand: 2024). Bis zu diesem Betrag werden keine Beiträge zur Krankenversicherung erhoben. Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht.
Eine Abfindung für laufende Versorgungsbezüge oder eine einmalige Kapitalleistung wird grundsätzlich für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Dabei gilt 1/120 der Kapitalabfindung als monatlicher Zahlbetrag, das heißt der Betrag der Kapitalabfindung wird auf 10 Jahre umgelegt. Diese Summe wird also für 10 Jahre wie ein laufender Versorgungsbezug behandelt aus dem, wie bei tatsächlich laufenden Bezügen, auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Hinweis: Betriebsrenten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen von pflichtversicherten Mitgliedern sind jedoch nur dann beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn ihr monatlicher Zahlbetrag bzw. 1/120 der einmaligen Kapitalabfindung mindestens 176,75 Euro (Stand: 2024) übersteigt. Dieser Grenzwert wird jährlich angepasst.
Auch Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit ist beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Sollten Sie als Rentner oder Rentnerin nebenbei arbeiten und dadurch als Beschäftigter oder Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein, müssen Sie ebenso aus Ihrer Rente und aus Versorgungsbezügen Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Insgesamt sind von Ihnen jedoch nur Beiträge aus Ihren Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.175 Euro (Stand: 2024) zu zahlen. Übersteigen Ihre beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, zahlt Ihnen die Audi BKK die zu viel einbehaltenen Beiträge auf Antrag zurück.
Am 1. Januar 2017 wurde ein eigener Versicherungspflichttatbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung für Waisenrentner und Rentnerinnen eingeführt, der am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Dadurch werden Waisen, die die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllen und diese Rente beantragt haben, ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sofern sie nicht zuletzt vor der Rentenantragstellung privat krankenversichert waren.
Von dem neuen Versicherungspflichttatbestand werden nicht nur Neurentner und Rentnerinnen erfasst, sondern auch bestehende Waisenrentner und Rentnerinnen, die nach geltendem Recht entweder als Rentner oder Rentnerinnen krankenversicherungspflichtig oder beitragsfrei familienversichert sind oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet haben.
Für Waisenrentner und Rentnerinnen, die aufgrund des neuen Versicherungspflichttatbestandes "Waisenrentenbezug" krankenversicherungspflichtig sind, ist die Waisenrente bis zum Erreichen der für die Familienversicherung maßgebenden Altersgrenzen beitragsfrei.
Sie sind bis zum Beginn der Rente beitragsfre, wenn Sie…
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als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebene Ehegattin eines versicherungspflichtigen Rentners oder Rentnerin, der bereits eine Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragen,
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als Waise oder Waisin eines versicherungspflichtigen Rentners oder Rentnerin, der bereits Rente bezogen hat,
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vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Waisenrente beantragen
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oder ohne die Versicherungspflicht als Rentner oder Rentnerin bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei der Krankenversicherung der Landwirte familienversichert wären.
Die Beitragsfreiheit entfällt, wenn Sie wenn Sie ein Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhalten. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Rentenantragsstellung bei der Bundesagentur für Arbeit krankversichert sein, weil sie noch als beschäftigt gelten oder Leistungen beziehen, hat Ihre noch bestehende Krankenversicherung Vorrang vor der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller oder Stellerin.
In allen anderen Fällen sind ab Rentenantragstellung bereits Beiträge zur KVdR zu zahlen. Bis zum tatsächlichen Rentenbeginn sind die Beiträge von Ihnen als Rentenantragsteller allein zu entrichten. Wird die Rente bewilligt, werden Ihnen gegebenenfalls zu viel gezahlte Beiträge von der Audi BKK erstattet. Dies gilt jedoch frühestens ab Rentenbeginn. Beitragszahlungen für die Zeit vor Ihrem tatsächlichen Rentenbeginn können nicht erstattet werden. Auch bei Ablehnung oder Rücknahme Ihres Rentenantrages können keine Beiträge erstattet werden.
Die Beitragsbemessung richtet sich wie bei freiwillig versicherten Mitgliedern nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dazu zählen unter anderem auch Versorgungsbezüge und Einkommen aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten als auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträgen.
Der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird jedoch mindestens ein gesetzlich festgelegtes Einkommen – selbst dann, wenn Ihre tatsächlichen Einkünfte darunter liegen. Die Mindestbemessungsgrenze beträgt 1.178,33 Euro monatlich (Stand: 2024).
Sind Sie als Rentner oder Rentnerin krankenversicherungspflichtig, besteht für Sie in der Regel gleichzeitig Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Daher sind von Ihnen neben den Beiträgen zur Krankenversicherung auch Beiträge zur Pflegeversicherung aus Ihrer Rente zu entrichten. Diese Beiträge werden vom Rentenversicherungsträger ebenfalls einbehalten und abgeführt.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,40 Prozent. Die Beiträge tragen Sie in voller Höhe allein. Beihilfeberechtigte Personen (Beamte oder deren Hinterbliebene) zahlen nur den halben Beitragssatz von 1,70 Prozent. Kinderlose Rentner und Rentnerinnen, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen außerdem einen Beitragszuschlag von 0,60 Prozent. Für sie beträgt der Beitragssatz somit 4,00 Prozent oder bei bestehender Beihilfeberechtigung 2,30 Prozent. Ab dem 1. Juli 2023 vermindert sich der Beitragsanteil bei Eltern mit mehr als einem Kind. Es werden dafür Beitragsabschläge ab dem 2. bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte eingeführt. Der Abschlag gilt für jedes Kind, solange es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als Kinder zählen leibliche Kinder sowie Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Zur Anerkennung der Elterneigenschaft bei Adoptiv- und Stiefeltern muss das Familienband zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind altersmäßig eine Familienversicherung nach § 10 SGB V hätte begründet werden können. Sollte bei Ihrer Rente noch nicht berücksichtigt worden sein, dass Sie Kinder haben, empfehlen wir Ihnen, umgehend entsprechende Nachweise bei Ihrem Rentenversicherungsträger vorzulegen.
Sollten Sie die Vorversicherungszeit für die eigene Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfüllen und Ihr Gesamteinkommen einen monatlichen Grenzbetrag von 505 Euro (Stand: 2024) nicht übersteigen, können Sie sich über Ihren Ehepartner oder Ihre Partnerin kostenlos familienversichern. Bitte beachten Sie, dass Ihre Rente Teil Ihres persönlichen Gesamteinkommens ist. Unberücksichtigt bleibt jedoch der Anteil der Rente, der für die Kindererziehung gezahlt wird.
Ein Verzicht auf Teile der Rente zugunsten der Familienversicherung ist nicht möglich. Im Gegensatz dazu stellt die Wahl eine Altersrente nicht in voller Höhe, sondern lediglich als Teilrente in Anspruch zu nehmen keinen Verzicht dar.
Falls Sie diese Einkommensgrenzen für die Familienversicherung überschreiten oder nicht verheiratet sind und Sie die erforderliche Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllen, bietet Ihnen die Audi BKK gerne eine freiwillige Mitgliedschaft an.
Sollte in Ihrem speziellen Fall keine KVdR bzw. Familienversicherung möglich sein, können Sie sich freiwillig bei der Audi BKK versichern.
Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung werden für freiwillig versicherte Rentner oder Rentnerinnen alle Einkünfte (Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen, Mieten, Pacht, Kapitalerträge oder private Lebensversicherungen) berücksichtigt. Der für Sie maßgebliche Beitragssatz richtet sich nach der Art Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen.
Beiträge sind höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze BBG von Ihnen zu entrichten. Wie bei Rentenantragstellern ist jedoch mindestens ein gesetzlich festgelegtes Einkommen zugrunde zu legen – selbst dann, wenn Ihre tatsächlichen Einkünfte darunter liegen. Diese Mindestbemessungsgrenze beträgt 1.178,33 Euro monatlich (Stand: 2024). Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir informieren Sie gerne individuell.
Die Beiträge sind von Ihnen selbst zu zahlen. Sie können von Ihrem Rentenversicherungsträger jedoch einen Beitragszuschuss erhalten. Diesen Zuschuss müssen Sie beantragen. Damit er zeitgleich mit Ihrer Rente beginnen kann, sollten Sie dies möglichst zusammen mit Ihrer Rentenantragstellung erledigen. Ausgezahlt wird Ihnen der Zuschuss gemeinsam mit der Rente.
Der Beitragszuschuss für Ihre freiwillige Krankenversicherung berechnet sich nach dem halben allgemeinen Beitragssatz inkl. Zusatzbeitrag, dieser beträgt 15,6 Prozent (Stand: 2024). Somit erhalten Sie einen Beitragszuschuss in Höhe von 7,8 Prozent.
Für freiwillig Krankenversicherte hängt die Höhe vom allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung und dem Zahlbetrag der Rente ab. Dieser Beitragssatz beträgt zurzeit 14,6 Prozent. Die Hälfte, also 7,3 Prozent, übernimmt die Rentenversicherung. Sie zahlt auch die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags der Krankenkasse. Der Beitrag zur Pflegeversicherung muss dagegen selbst getragen werden.
Beispiel:
Jutta H. ist freiwilliges Mitglied der Audi BKK und erhält eine monatliche Rente in Höhe von 1.200,00 Euro. Der Rentenversicherungsträger zahlt Frau Jutta H. auf Antrag einen Beitragszuschuss in Höhe von 95,10 Euro, der sich folgendermaßen berechnet:
15,6 % von 1.200,00 Euro = 187,20 Euro
187,20 Euro : 2 = 93,60 Euro
Erhalten Sie mehrere Renten (z.B. Alters- und Hinterbliebenenrente), wird der Zuschuss aus der Summe beider Renten berechnet.
Als freiwillig krankenversicherter Rentner oder Rentnerin sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Für die Beitragsberechnung werden – wie bei den Krankenversicherungsbeiträgen auch – sämtliche Einkünfte und Einkommensarten berücksichtigt. Die Beiträge für die Pflegeversicherung müssen Sie in voller Höhe allein tragen. Der Beitragssatz beträgt 3,40 Prozent. Beihilfeberechtigte Personen (Beamte oder deren Hinterbliebene) zahlen nur den halben Beitragssatz von 1,70 Prozent. Kinderlose Pensionäre, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen außerdem einen Beitragszuschlag von 0,60 Prozent. Für sie beträgt der Beitragssatz somit 4,00 Prozent oder bei bestehender Beihilfeberechtigung 2,30 Prozent. Ab dem 1. Juli 2023 vermindert sich der Beitragsanteil bei Eltern mit mehr als einem Kind. Es werden dafür Beitragsabschläge ab dem 2. bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte eingeführt. Der Abschlag gilt für jedes Kind, solange es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als Kinder zählen leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Zur Anerkennung der Elterneigenschaft bei Adoptiv- und Stiefeltern muss das Familienband zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind altersmäßig eine Familienversicherung nach § 10 SGB V hätte begründet werden können.
Zu Ihren Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen die Rentenversicherungsträger keine Zuschüsse.
Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, gilt dies grundsätzlich auch für Rentner und Rentnerinnen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern sowie Beziehern von Versorgungsbezügen, deren Beiträge durch die Zahlstelle an die Krankenkasse gezahlt werden, greift eine Besonderheit: Die erstmalige Erhebung oder künftige Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse wirken sich erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus.
Hintergrund ist, dass die Rentenversicherungsträger sowie die Zahlstellen von Versorgungsbezügen bei Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes eine Vorlaufzeit zur Umsetzung benötigen. In dieser Zeit erhält die Krankenkasse von der Rentenversicherung oder der Zahlstelle von Versorgungsbezügen jeweils den bisherigen Zusatzbeitragssatz.
Für freiwillig versicherte Pensionäre wird der Zusatzbeitrag nicht im Quellenabzug durch den Rentenversicherungsträger oder die Zahlstellen von Versorgungsbezügen abgeführt; stattdessen zahlen diese Mitglieder den Zusatzbeitrag selbst. Für sie wirkt sich die Veränderung des Zusatzbeitragssatzes daher ohne zeitliche Verzögerung aus.
Natürlich. Denn die elektronische Gesundheitskarte eGK ist Ihre personalisierte Krankenversichertenkarte. Auf der eGK sind die sogenannten Versichertenstammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, etc.) gespeichert. Auf Basis dieser Daten kann der behandelnde Arzt oder Ärztin bzw. Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen in die erbrachten Leistungen mit der Audi BKK abrechnen.
Die Vorversicherungszeit gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezog und deswegen in der KVdR pflichtversichert war. Ist dies nicht der Fall, müssen entweder der oder die Verstorbene oder der oder die Hinterbliebene selbst die notwendige Vorversicherungszeit zurückgelegt haben. Wenn der oder die Antragstellende bereits selbst eine Rente erhält und deswegen in der KVdR pflichtversichert ist, gilt die Vorversicherungszeit ebenfalls als erfüllt.