Mit der Audi BKK rundum versorgt im Ruhestand!
Sie haben das Arbeitsleben hinter sich gelassen? Jetzt ist es Zeit sich gut um sich selbst zu kümmern: Mit den richtigen Behandlungsangeboten und einer umfassenden Vorsorge. Egal was Sie benötigen, wir sind an Ihrer Seite und halten Ihnen den Rücken frei. Mit einem offenen Ohr für alle Ihre Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie einem umfangreichen Leistungspaket, geben wir unser Bestes, damit Sie Ihren Ruhestand sorgenfrei genießen können. Aber vor allem lange fit und gesund bleiben!
Krankenversicherung für Rentnerinnen und Rentner: Ihre Vorteile bei der Audi BKK
Bleiben Sie auch im Alter fit, in Bewegung und nehmen Sie sich Zeit für Ihre Gesundheit. Ob beim Rückenfit oder beim Yoga. Bei regelmäßiger Teilnahme an einem Gesundheitskurs aus den Bereichen Bewegung, Entspannung, Ernährung und Suchtprävention erstatten wir Ihnen 100 Prozent der Gebühren, maximal 100 Euro pro Kurs. Natürlich können Sie auch einen unserer Online-Kurse in Anspruch nehmen. Mehr Infos finden Sie hier
Fit bleiben und sich aktiv der Gesundheit widmen. Das können Sie im Rahmen unserer Gesundheitswoche. Wir bieten unseren Versicherten ein aktives Programm rund um Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung in einer unserer vielen Partnereinrichtungen, zum Beispiel auf Norderney, im Allgäu oder in Italien. Mehr Infos finden Sie hier
Ihre Zahnbürste macht zwar einen guten Job, aber erreicht nicht jeden Winkel im Mund. Lassen Sie Ihre Zähne deswegen auch professionell reinigen. Über „GesundheitExtra“ bezuschussen wir Ihre professionelle Zahnreinigung pro Kalenderjahr mit bis zu 60 Euro. Denn Ihre Gesundheit ist uns wichtig – und dazu zählen auch Mundhygiene und gesunde Zähne.
Das muss belohnt werden! Wenn Sie regelmäßig sportlich aktiv sind und Impfungen sowie Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen, gibt's Geld zurück. Pro Gesundheitsaktivität erhalten Sie einen Bonus von 10 Euro. Teilnehmen können Sie per Bonusheft, das wir Ihnen einmal pro Kalenderjahr zur Verfügung stellen oder ganz praktisch und kostenfrei über unsere Audi BKK Service App. Mehr Infos finden Sie hier
Schluss mit langen Wartezeiten. Unser Expertenteam vermittelt gesetzlich Versicherten kostenlos Termine bei einem Facharzt oder einer Fachärztin und einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin – ohne lange Wartezeit. Nutzen Sie dazu einfach unsere Terminservicestelle.
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Ausgezeichnet: Ihre Audi BKK
Rundum gut versichert mit ausgezeichneten Leistungen und einem Top-Beitragssatz.
Starke Leistungen für Senioren
Ganz einfach Mitglied werden – so geht’s
- Online-Antrag ausfüllen
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Sie können ganz bequem über das Online-Formular Mitglied werden und uns Ihre Daten übermitteln.
- Um alles Weitere kümmern wir uns
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Sobald wir Ihren Online-Antrag erhalten haben, leiten wir alle weiteren Schritte ein und kümmern uns um Ihre Neuaufnahme.
- Schön, dass Sie dabei sind
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Die häufigsten Fragen – Wissenswertes rund um die Krankenversicherung der Rentner
Wenn Sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (egal welcher Art) erhalten oder beantragt haben und die Bedingungen für den Anspruch auf eine Rente grds. erfüllen, werden Sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, sofern sie die Vorraussetzung hierfür erfüllen. Voraussetzung ist, dass Sie die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Sie mindestens 90 % der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens (Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag der Rentenantragstellung) gesetzlich krankenversichert waren. Berücksichtigt werden dabei alle Zeiten einer Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beispiel:
Hans M. hat sein Erwerbsleben vor 40 Jahren begonnen. Er hat jetzt einen Rentenantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht. Die 90 %- Regelung gilt also für den zweiten Zeitraum von 20 Jahren. Wenn Hans M. mindestens 18 Jahre (90 %) dieses Zeitraums als Mitglied oder Familienangehöriger gesetzlich krankenversichert war, erfüllt er die Voraussetzungen für die KVdR. Sollte Hans M. während des Berechnungszeitraumes mehr als 2 Jahre (10 %) nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sein, so käme für ihn als Rentner bei der Audi BKK eine freiwillige Mitgliedschaft in Betracht.
Seit dem 1. August 2017 gibt es bei der Anrechnung der Vorversicherungszeiten für die Versicherungspflicht in der KVdR eine Änderung. Es werden zusätzlich pauschal drei Jahre für jedes Kind angerechnet.
Die Anrechnung erfolgt bei beiden Elternteilen. Bei Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern können die drei Jahre sowohl bei ihren leiblichen Eltern, als auch bei ihren Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern berücksichtigt werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Annahme als Adoptiv- bzw. Stiefkind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Für die Berücksichtigung spielt es keine Rolle, wer das Kind tatsächlich und in welchem zeitlichen Umfang betreut beziehungsweise erzogen hat. Damit sind dann auch die Fälle erfasst, bei denen das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres verstirbt, oder ob für die Betreuung beziehungsweise Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit tatsächlich unterbrochen wurde.Es können allerdings nur Kinder berücksichtigt werden, die bis zum Tag der Rentenantragstellung geboren oder als Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind anerkannt wurden.
Da das Gesetz keine Übergangs- beziehungsweise Stichtagsregelung vorsieht, können auch Personen Zugang zur KVdR erhalten, die ihren Rentenantrag vor dem 1. August 2017 gestellt haben und wegen fehlender Vorversicherungszeiten bisher nicht als Rentner oder Rentnerin pflichtversichert sind. Die Versicherungspflicht beginnt dann am 1. August 2017.
Beispiel:
Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: 01.05.1973
Tag der Rentenantragstellung: 01.04.2017
Beginn der 2. Hälfte dieses Zeitraumes: 17.04.1995
Notwendige Vorversicherungszeit in der zweiten Hälfte des Zeitraumes (90 % dieses Zeitraums): 19 Jahre, 9 Monate, 10 Tage
Beispielsweise wurden bei der Prüfung im April 2017 auf Grund von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung bisher nur 18 Jahre angerechnet, somit waren die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt. Der oder die Rentenantragsteller:in hat ein leibliches Kind (geboren 01.01.1980), somit würden ab 01. August 2017 zusätzlich zu den bisher berücksichtigten 18 Jahren nochmals pauschal 3 Jahre angerechnet werden.
Ergebnis: Ab 01. August 2017 liegen die Voraussetzungen für die KVdR vor.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent. Davon zahlen der Rentenversicherungsträger und Sie jeweils die Hälfte, also 7,3 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der Audi BKK.
Die Audi BKK erhebt ab dem 01.01.2024 einen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,0 Prozent. Dieser Zusatzbeitrag wird jeweils zur Hälfte von Ihnen und dem Rentenversicherungsträger gezahlt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen beträgt 1,7 Prozent (Stand: 2024).
Grundlage für die Berechnung Ihrer Beiträge sind gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge sowie sonstige Einkünfte (Auslandsrente, Arbeitseinkommen), maximal jedoch die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.175 Euro (Stand: 2024). Die Zahlung der Beiträge aus der gesetzlichen Rente an die Krankenkasse übernimmt Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger.
Beispiel:
Klaus T. erhält eine monatliche gesetzliche Rente in Höhe von 1.000,00 Euro.
Der aus der Rente zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag (15,6 % von 1.000 Euro) beträgt 156,00 Euro.
Der Rentenversicherungsträger übernimmt davon die Hälfte, also 78,00 Euro. Die andere Hälfte ist von Klaus T. zu tragen.
Der Rentenversicherungsträger behält diesen Betrag von der Rente ein und leitet ihn zusammen mit seinem Anteil an den Gesundheitsfonds weiter.
Viele weitere Informationen und Antworten rund um die Versicherung für Rentner finden Sie hier