Urlaubszeit: schöne Zeit! Doch auch im Urlaub können unvorhergesehene Dinge passieren. Beispielsweise eine Erkrankung, die eine medizinische Behandlung am Urlaubsort erforderlich macht. Als Kunde der Audi BKK erhalten Sie innerhalb der EU-/EWR-Staaten, der Schweiz, Großbritannien und Serbien sofort notwendige ärztliche und zahnärztliche Leistungen direkt über Ihre Europäische Krankenversicherungskarte.
Im Detail
Sofern eine medizinisch notwendige Behandlung nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden kann, haben Sie in einigen europäischen Ländern Anspruch auf alle Sachleistungen nach den rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Staates. Dies sind u.a. die Mitgliedsstaaten der europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraums sowie die Schweiz und Großbritannien. Eine detaillierte Auflistungen finden Sie weiter unten.
Für die Inanspruchnahme legen Sie dem ausländischen Vertragsarzt bitte die Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite Ihrer Audi BKK – Versichertenkarte) sowie Ihren Personalausweis vor. Die Behandlungskosten werden dann über Ihre Versicherungskarte abgerechnet. Allerdings sind von Ihnen die im Aufenthaltsstaat vorgesehenen Eigenanteile zu zahlen. Eine Rückerstattung dieser Eigenanteile durch die Audi BKK ist leider nicht möglich. Auch können durch die Audi BKK keine Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport übernommen werden. Daher empfehlen wir Ihnen grundsätzlich den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Zusatzversicherung.
Müssen Sie einen Privatarzt aufsuchen oder nehmen Sie eine Leistung in Anspruch, die der Arzt nicht über die Versicherungskarte abrechnen kann, sind die Kosten von Ihnen selbst direkt vor Ort zu zahlen. Dies ist der Fall, wenn Ihre Europäische Krankenversicherungskarte nicht anerkannt wird. Die Originalrechnungen können Sie zur Kostenerstattung bei uns einreichen. Bitte beachten Sie, dass die Audi BKK Kosten jedoch nur anteilig in Höhe der deutschen Kassensätze erstatten darf. Die anteilige Kostenerstattung resultiert daraus, dass Sie im Ausland als Privatpatient behandelt wurden und die ausländischen privaten Gebührensätze deutlich über den inländischen Kassensätzen liegen. Das Antragsformular für die Kostenerstattung erhalten Sie als Download hier.
Das ausgefüllte Antragsformular für die Kostenerstattung können Sie über das Online-Center oder über unsere Service App an die Audi BKK übermitteln.
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Montenegro
- Niederlande
- Nordmazedonien
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Serbien
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Vereinigtes Königreich
- Zypern
Auf einen Blick
- Kein Leistungsanspruch
- Private Auslandsreisekrankenversicherung wird zwingend für alle Auslandsaufenthalte empfohlen um finanzielle Nachteile zu vermeiden
Im Detail
Sofern eine medizinisch notwendige Behandlung nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden kann, haben Sie in Marokko trotz allem keinen Anspruch auf Leistungen. Auch darf die Audi BKK keinerlei Kosten für privat in Anspruch genommene Behandlungen oder die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport erstatten. Daher empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Zusatzversicherung.
Allerdings können Sie sich im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld erhalten. Wenden Sie sich hierzu bitte an eine Vertragseinrichtung der Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Hier finden Sie alle notwendigen Informationen.
Auf einen Blick
- Grundsätzlich Behandlung über Berechtigungsschein B/H6 (Auslandskrankenschein) möglich, sofern es sich um sofort medizinisch notwendige Leistungen handelt
- Bei Privatrechnungen anteilige Kostenerstattung durch Audi BKK
- Private Auslandsreisekrankenversicherung wird zwingend für alle Auslandsaufenthalte empfohlen um finanzielle Nachteile zu vermeiden!
Im Detail
Sofern eine medizinisch notwendige Behandlung nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden kann, haben Sie Anspruch auf alle Sachleistungen nach den dortigen rechtlichen Vorgaben.
Der Berechtigungsschein muss im Original mit Unterschrift und Stempel der Audi BKK ausgestellt werden. Für die Inanspruchnahme wenden Sie sich zunächst mit dem Berechtigungsschein B/H6 bitte direkt an die nächstgelegene Stelle der Krankenversicherungsanstalt der Föderation von Bosnien und Herzegowina bzw. den Krankenversicherungsfonds der Republik Srpska oder an ein öffentliches Krankenhaus. Vor Behandlungsbeginn legen Sie den Berechtigungsschein dann bitte zusammen mit Ihrem Personalausweis dem Arzt vor. Bitte beachten Sie, dass Sie im Aufenthaltsstaat vorgesehene Eigenanteile selbst zahlen müssen. Eine Rückerstattung dieser Eigenanteile durch die Audi BKK ist leider nicht möglich. Auch können durch die Audi BKK keine Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport übernommen werden. Daher empfehlen wir Ihnen grundsätzlich den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Zusatzversicherung.
Bitte beachten Sie, dass beide Landesteile ein unabhängiges Krankenversicherungssystem haben und Sie zwei Berechtigungsscheine benötigen, wenn Sie beide Landesteile bereisen wollen.
Wurde der Berechtigungsschein nicht anerkannt, sind die Kosten von Ihnen selbst direkt vor Ort zu zahlen. Die Originalrechnungen können Sie zur Kostenerstattung bei uns einreichen. Bitte beachten Sie, dass die Audi BKK Kosten jedoch nur anteilig in Höhe der deutschen Kassensätze erstatten darf. Die anteilige Kostenerstattung resultiert daraus, dass Sie im Ausland als Privatpatient behandelt wurden und die ausländischen privaten Gebührensätze deutlich über den inländischen Kassensätzen liegen. Das Antragsformular für die Kostenerstattung erhalten Sie als Download hier.
Das ausgefüllte Antragsformular für die Kostenerstattung können Sie über das Online-Center oder über unsere Service App an die Audi BKK übermitteln.
Auf einen Blick
- Grundsätzlich Behandlung über Berechtigungsschein TN/A 11 (Auslandskrankenschein) möglich, sofern es sich um sofort medizinisch notwendige Leistungen handelt
- Bei Privatrechnungen anteilige Kostenerstattung durch Audi BKK
- Private Auslandsreisekrankenversicherung wird zwingend für alle Auslandsaufenthalte empfohlen um finanzielle Nachteile zu vermeiden!
Im Detail
Sofern eine medizinisch notwendige Behandlung nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden kann, haben Sie Anspruch auf alle Sachleistungen nach den dortigen rechtlichen Vorgaben.
Den notwendigen Berechtigungsschein TN/A 11 (Auslandskrankenschein) können Sie ganz bequem über das Online-Center ausdrucken.
Für die Inanspruchnahme wenden Sie sich bitte mit Ihrer Anspruchsbescheinigung TN/A 11 und Ihrem Identitätsnachweis (z.B. Reisepass) direkt an staatliche oder private Leistungserbringer, die vertraglich mit der Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) verbunden sind. Die Anschriften dieser Einrichtungen können Sie bei der CNAM, ggf. in Ihrem Hotel oder auch bei der Polizei erfragen. Die Behandlungskosten müssen Sie zunächst selbst bezahlen und können sich diese dann mit dem Abrechnungsschein („bulletin de soins“) von der CNAM erstatten lassen. Bitte beachten Sie, dass Sie im Aufenthaltsstaat vorgesehene Eigenanteile selbst zahlen müssen. Eine Rückerstattung dieser Eigenanteile durch die Audi BKK ist leider nicht möglich. Auch können durch die Audi BKK keine Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport übernommen werden. Daher empfehlen wir Ihnen grundsätzlich den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Zusatzversicherung.
Wurde der Berechtigungsschein nicht anerkannt, sind die Kosten von Ihnen selbst direkt vor Ort zu zahlen. Die Originalrechnungen können Sie zur Kostenerstattung bei uns einreichen. Bitte beachten Sie, dass die Audi BKK Kosten jedoch nur anteilig in Höhe der deutschen Kassensätze erstatten darf. Die anteilige Kostenerstattung resultiert daraus, dass Sie im Ausland als Privatpatient behandelt wurden und die ausländischen privaten Gebührensätze deutlich über den inländischen Kassensätzen liegen. Das Antragsformular für die Kostenerstattung erhalten Sie als Download hier.
Das ausgefüllte Antragsformular für die Kostenerstattung können Sie über das Online-Center oder über unsere Service App an die Audi BKK übermitteln.
Auf einen Blick
- Grundsätzlich Behandlung über Berechtigungsschein T/A11 (Auslandskrankenschein) möglich, sofern es sich um sofort medizinisch notwendige Leistungen handelt
- Bei Privatrechnungen anteilige Kostenerstattung durch Audi BKK
- Private Auslandsreisekrankenversicherung wird zwingend für alle Auslandsaufenthalte empfohlen um finanzielle Nachteile zu vermeiden!
Im Detail
Sofern eine medizinisch notwendige Behandlung nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden kann, haben Sie Anspruch auf alle Sachleistungen nach den dortigen rechtlichen Vorgaben.
Den notwendigen Berechtigungsschein T/A 11 (Auslandskrankenschein) können Sie ganz bequem über das Online-Center ausdrucken.
Für die Inanspruchnahme wenden Sie sich zunächst mit dem Berechtigungsschein T/A11 direkt an eine Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt (Sosyal Güvenlik Kurumu – SGK). Von dort erhalten Sie eine Identifikationsnummer, die Sie vor Behandlungsbeginn dem Arzt zusammen mit Ihrem Personalausweis vorlegen. Kontaktadressen zugelassener Ärzte oder Krankenhäuser erhalten Sie direkt bei der SGK. Bitte beachten Sie, dass Sie im Aufenthaltsstaat vorgesehene Eigenanteile selbst zahlen müssen. Eine Rückerstattung dieser Eigenanteile durch die Audi BKK ist leider nicht möglich. Auch können durch die Audi BKK keine Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport oder private Mehrleistungen übernommen werden. Daher empfehlen wir Ihnen grundsätzlich den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Zusatzversicherung.
Wurde der Berechtigungsschein nicht genutzt oder nicht anerkannt, sind die Kosten von Ihnen selbst direkt vor Ort zu zahlen. Die Originalrechnungen können Sie zur Kostenerstattung bei uns einreichen. Bitte beachten Sie, dass die Audi BKK die Kostenerstattung nach deutschen Kassensätzen nur bis zu einem Betrag von umgerechnet 1.000 Euro vornehmen darf. Bei Rechnungsbeträgen über dieser Summe müssen wir den türkischen Sozialversicherungsträger anschreiben und die Kosten nach dortigem Landesrecht ermitteln lassen. Das Antragsformular für die Kostenerstattung erhalten Sie als Download hier.
Das ausgefüllte Antragsformular für die Kostenerstattung können Sie über das Online-Center oder über unsere Service App an die Audi BKK übermitteln.
Auf einen Blick
- Kein Leistungsanspruch
- Keine Kostenerstattung für einen Rücktransport ins Inland
- Private Auslandsreisekrankenversicherung wird zwingend für alle Auslandsaufenthalte empfohlen um finanzielle Nachteile zu vermeiden!
Im Detail
Sofern eine medizinisch notwendige Behandlung nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden kann, haben Sie in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen trotz allem keinen Anspruch auf Leistungen. Auch darf die Audi BKK keinerlei Kosten für privat in Anspruch genommene Behandlungen oder die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport ins Inland erstatten Daher empfehlen wir Ihnen unbedingt den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Zusatzversicherung.