Höhe der Leistungsbeträge
Der Anspruch besteht für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Übernommen werden die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. sozialer Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege) bis zum Gesamtbetrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr.
Nicht verbrauchte Leistungsbeträge aus der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. In diesem Fall erhöht sich der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr. Der in Anspruch genommene Anteil aus dem Leistungsbetrag aus der Verhinderungspflege wird auch hier vom Leistungsbetrag für eine künftige Verhinderungspflege abgezogen.
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Durch die Auswahl einer Pflegeart haben Sie die Möglichkeit, nur die für Sie relevanten Angebote (zB. ambulante Pflege oder Tagespflege) in der gewünschten Region miteinander zu vergleichen. Fotos der rund 30.000 stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen runden die Darstellung ab und sorgen für einen ersten visuellen Eindruck.
Häufig gestellte Fragen
Sobald eine pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden kann, besteht Anspruch auf eine zeitweise Kurzzeitpflege (KZP) in einem Pflegeheim – das heißt, eine vorübergehende, vollstationäre Pflege in einer entsprechenden Einrichtung.
Das kann beispielsweise in folgenden Fällen eintreten:
- wenn die Hauptpflegeperson Urlaub hat oder erkrankt ist (sogenannte Verhinderungspflege),
- wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person akut verschlechtert,
- wenn ein Wohnungsumbau zur Sicherstellung der Pflege notwendig wird,
- wenn eine Nachsorge im Krankenhaus nötig ist.
Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist sie vorübergehend durch eine Erkrankung oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, trägt die Pflegekasse die Kosten für die notwendige Kurzzeitpflege. Diese Urlaubs- oder Krankheitsvertretung wird Verhinderungspflege (VHP) genannt. Bei der VHP ist es möglich, dass die pflegebedürftige Person weiter im gewohnten Zuhause betreut werden kann.
Die Kurzzeitpflege grundsätzlich Nein. Es ist jedoch möglich, den Betrag der KZP-Pflegekosten um maximal 806 Euro aus dem Budget der Verhinderungspflege zu erhöhen. Dies ist entsprechend zu beantragen.
Eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ist möglich, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind – beispielsweise eine akute Erkrankung vorliegt. Die Pflegekosten trägt dann jedoch nicht die Pflegekasse sondern die Krankenkasse. Bitte senden Sie uns in diesem Fall einen Antrag auf Kostenübernahme für die Person ohne Pflegegrad.
Wenn die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege nicht aus den eigenen Mitteln der pflegebedürftigen Person aufgebracht werden kann, ist das Sozialamt gefragt. Dort erfahren Sie, ob und in welcher Höhe Ihnen eine anteilige Kostenerstattung zusteht oder ob eventuell Angehörige in der Pflicht sind. Machen Sie sich keine Sorgen: Sollte die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung die einzige Option sein, die notwendige Betreuung sicherzustellen, findet sich ein Weg die Kosten zu decken. Aber bitte beachten Sie dabei: Wenn das Sozialamt finanziell einspringen soll, sollten Sie Ihren Antrag auf Hilfe zur Pflege schnellstmöglich einreichen. Denn die Sozialämter erstatten die Kosten erst ab dem Tag der Antragstellung, nicht rückwirkend. Das für Sie zuständige Sozialamt finden Sie online.
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