Seit Januar 2022 gilt das neu geschaffene Angebot einer bis zu zehntägigen Übergangspflege im Krankenhaus. Auf diese Leistung besteht ein Anspruch, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann. Gemeint ist hier die Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege und mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI. Wenn diese Leistungen nicht unmittelbar im Anschluss an die stationäre Behandlung verfügbar sind, können Pflegebedürftige in dem Krankenhaus, in dem sie behandelt wurden, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen.