Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.
Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit geht es seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr um den zeitlichen Aufwand der Pflege. Es wird ermittelt, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig oder nur unselbstständig ausgeübt werden können. Hierbei werden nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeit in den jeweiligen Kriterien Einzelpunkte vergeben.
Die Summen der Punkte werden nach den unten stehenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
- Punktbereich 0 = selbstständig
Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. - Punktbereich 1 = überwiegend selbstständig
Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. - Punktbereich 2 = überwiegend unselbstständig
Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. - Punktbereich 3 = unselbstständig
Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise.
Jeder Punktbereich von 0 bis 3 wird in einem Lebensbereich unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten sowie der Gewichtung der Lebensbereiche nach dem unten stehenden Schaubild zugeordnet.
Maßgebend für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit sind die ermittelten Beeinträchtigungen. Der Hilfebedarf muss auf Dauer – mindestens sechs Monate – vorliegen.