Pflegebedürftigkeit: Die vier Schweregrade

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.
Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit geht es seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr um den zeitlichen Aufwand der Pflege. Es wird ermittelt, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig oder nur unselbstständig ausgeübt werden können. Hierbei werden nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeit in den jeweiligen Kriterien Einzelpunkte vergeben.

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