Die Bedingungen zum Wahltarif Prämienzahlung

Die Bedingungen zum Wahltarif
Prämienzahlung nach
§ 9 c der Satzung

Teilnahme und Beginn
Mitglieder, die im abgelaufen Kalenderjahr länger als 3 Monate bei der Audi BKK versichert waren, erhalten eine Prämienzahlung, wenn sie und ihre familienversicherten Angehörigen (§ 10 SGB V) in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu Lasten der Audi BKK in Anspruch genommen haben. Voraussetzung ist, dass das Mitglied der Audi BKK erklärt, den Wahltarif in Anspruch nehmen zu wollen. Die Teilnahme beginnt am Ersten des Folgemonats oder frühestens mit Beginn der Mitgliedschaft. Erfolgt die Erklärung eines Mitglieds nach dem 30.09. eines Jahres, beginnt die Teilnahme immer am 01.01. des Folgejahres.
Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können den Wahltarif nicht wählen (z.B. Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld).
 

Unschädliche Leistungen
Für die Prämienzahlung ist die Inanspruchnahme folgender Leistungen unschädlich:

  • die im dritten und vierten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB V genannten Leistungen (Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten) mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Absatz 2 SGB V und nach den §§ 24 bis 24b SGB V,
  • Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe § 21 SGB V, Individualprophylaxe § 22 SGB V, jährliche Zahnprophylaxe § 55 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V, Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, § 22a SGB V).
  • Inanspruchnahme von Leistungen für § 10 SGB V versicherte Angehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
     

GesundheitExtra & Bonusprogramm
Leistungen aus „GesundheitExtra“ und Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) sind für den Wahltarif Prämienzahlung schädlich, außer für familienversicherte Angehörige (§ 10 SGB V), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 

Prämienhöhe
Die jährliche Prämienzahlung beträgt 1/ 24 des im Kalenderjahr an die Audi BKK gezahlten Jahresbeitrages. Beginnt die Mitgliedschaft erst im laufenden Jahr oder wird sie zwischendurch unterbrochen, berechnen wir die Prämie anteilig. Die Berechnung der Prämie erfolgt immer auf Grundlage der endgültigen Beitragseinstufung.
 

Wann wird die Prämie gezahlt?
Die Prämie wird im vierten Quartal des Folgejahres ausgezahlt.
 

Bindungsfristen
Die Mindestbindungsfrist an den Wahltarif beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied der Audi BKK seine Teilnahme an dem Wahltarif erklärt, frühestens jedoch mit Beginn der Mitgliedschaft bei der Audi BKK.
Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der einjährigen Mindestbindungsfrist, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 SGB V, gekündigt werden.
 

Wann endet der Tarif?
Der Wahltarif verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit das Mitglied nicht einen Monat vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1 bzw. vor Ablauf des Verlängerungszeitraums kündigt. Die Teilnahme am Wahltarif Prämienzahlung endet jedoch spätestens 3 Jahre nach ihrem Beginn. Hier bedarf es keiner Kündigung durch das Mitglied.
Unabhängig davon endet die Teilnahme automatisch mit dem Tag, der dem Eintritt der folgenden Sachverhalte vorausgeht:

  • Gesetzlich ruhenden oder ausgeschlossenem Leistungsanspruch,
  • Rückständigen Beitrag.

Kündigt das Mitglied nach Ablauf der Mindestbindungsfrist seine Mitgliedschaft bei der Audi BKK nach § 175 Absatz 4 SGB V, endet der Wahltarif mit dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft bei der Audi BKK.

Für den Wahltarif besteht ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen. Hierzu zählen insbesondere der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. SGB XII. Der Wahltarif kann abweichend von Satz 1 innerhalb eines Monats nach Feststellung der Hilfebedürftigkeit gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zum Ablauf des auf den Eingang der Kündigung folgenden Kalendermonats.
 

Bürgerentlastungsgesetz
Durch das Bürgerentlastungsgesetz besteht für die Krankenkassen die gesetzliche Verpflichtung, gezahlte und erstattete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. Nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums gelten auch ausgezahlte Prämien aus Wahltarifen als Beitragserstattung und müssen somit ebenfalls den Finanzämtern gemeldet werden.