9. Der Wechsel der Krankenkasse und die elektronische Patientenakte (ePA)

9.1 Kann ich in der ePA gespeicherte Daten beim Kassenwechsel einfach mitnehmen?

Die ePA wird Ihnen von Ihrer Krankenkasse angeboten. Sollten Sie die Krankenkasse wechseln, so werden die Daten aus der ePA in verschlüsselter Form übernommen. Die Übernahme der ePA von Ihrer bisherigen zu Ihrer aktuellen Krankenkasse geschieht dabei automatisch ohne Ihr Zutun. Die erteilten Befugnisse und Widersprüche sowie die Vertretungen werden dabei ebenfalls übernommen.

Sollten Sie gegenüber Ihrer bisherigen Krankenkasse der Bereitstellung von Daten über die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen widersprochen haben, so gilt dieser Widerspruch nicht automatisch weiter. Wenn Sie das Einstellen solcher Daten auch weiterhin nicht wünschen, müssen Sie gegenüber Ihrer neuen Krankenkasse erneut Widerspruch einlegen. Bei einer Entscheidung für das Einstellen dieser Daten müssen Sie bei einem Kassenwechsel hingegen nichts tun.

Bitte beachten Sie, dass Informationen aus kassenspezifischen Anwendungen der ePA möglicherweise nicht automatisch bei der neuen Krankenkasse nutzbar sind. Entsprechende Daten sollten Sie bei Bedarf selbst sichern, damit diese nach Ihrem Krankenkassenwechsel noch zur Verfügung stehen. Ihre Krankenkasse stellt Ihnen hierfür weitere Informationen zur Datenübernahme beim Wechsel der Krankenkasse bereit.

Falls Sie die Vertretungsfunktion nutzen, werden Ihre Vertreterinnen und Vertreter automatisch über einen etwaigen Wechsel des Betreibers bei einem Kassenwechsel informiert. Weitere Informationen zur Vertretungsregelung finden Sie im Abschnitt 8 Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA).

9.2 Muss ich der Nutzung der ePA erneut widersprechen, wenn ich die Krankenkasse wechsle?

Was für die angelegte Akte gilt, gilt auch für den Widerspruch gegen eine Akte: Genau wie die Akte wird die Information, dass Sie der Bereitstellung der ePA widersprochen haben, zwischen den beiden beteiligten Krankenkassen ausgetauscht. Ihre neue Krankenkasse richtet also nicht automatisch eine ePA für Sie ein, wenn Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse widersprochen haben. Sollten Sie eine ePA bei Ihrer neuen Krankenkasse wünschen, so müssen Sie den Widerspruch gegenüber Ihrer neuen Krankenkasse widerrufen.

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