Fahr- und Transportkosten

Sie benötigen eine medizinische Behandlung bei Ihrem Arzt oder im Krankenhaus? Die Audi BKK übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Rettungs- oder Krankentransporte, die in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenversicherung stehen. Alle Informationen zur Übernahme der Fahr- und Transportkosten, wichtige Regelungen zur Erstattung sowie zur Höhe der Zuzahlung u.v.m. finden Sie hier.

Auf einen Blick

  • Kostenübernahme der Fahr- und Transportkosten für medizinisch notwendige Krankenfahrten sowie Rettungs- und Krankentransporte (auch Luft-, Berg- oder Wasserrettung)
  • Vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung (nur in besonderen Ausnahmefällen)
  • Kostenübernahme zum nächstgelegen geeigneten Behandlungsort
  • Gesetzliche Zuzahlungspflicht, unabhängig vom Alter
Im Detail

Die Audi BKK übernimmt die Kosten abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung für folgende medizinisch notwendige Rettungs- und Krankentransportfahrten:

  • Rettungstransporte ins Krankenhaus, auch wenn sich keine stationäre Behandlung anschließt
  • Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird
  • Fahrten zu voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlungen und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch zu tagesstationären Behandlungen
  • Fahrten zu stationären Vorsorge- oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen (einschließlich Mutter-/Vater-Kind-Kuren)
  • Fahrten zur Entbindung in einem Krankenhaus
  • Fahrten zu ambulanten Operationen, um eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder zu verkürzen (nur bei stationsersetzenden Fahrten)
  • Fahrten zur vor- oder nachstationären Behandlung  
  • Verlegungsfahrten, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist
  • Verlegungsfahrten in ein wohnortnahes KH mit Zustimmung der Audi BKK (gilt nicht für Auslandsrücktransporte)
  • Krankentransporte, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des KTW notwendig ist

Ob bei Ihnen die medizinischen Voraussetzungen für die Verordnung einer Krankenfahrt vorliegen, stellt Ihr behandelnder Arzt fest. Dies gilt auch für die Art des erforderlichen Verkehrsmittels sowie die etwaige Notwendigkeit einer Begleitperson.

Die Krankenfahrt mit einem Taxi / Mietwagen (mit Fahrer gemieteter PKW nach dem Personenbeförderungsgesetzes – PBefG; nicht Selbstfahrervermietfahrzeuge von gewerblichen Autovermietungen) ist dann zulässig, wenn der Versicherte aus zwingendem medizinischem Grund öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.
Bitte beachten Sie, dass die Audi BKK grundsätzlich nur die Kosten zum nächstgelegen geeigneten Behandlungsort übernehmen kann.

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung

Die Kosten für ärztlich verordnete Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung werden in besonderen Ausnahmefällen übernommen – unter Umständen ist im Vorfeld eine Genehmigung erforderlich (s. unten). 

Besondere Ausnahmefälle liegen vor bei Fahrten…

  • zur Dialyse
  • zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie
  • zur ambulanten Krankenbehandlung, wenn Sie sich häufig (mindestens zwei mal wöchentlich) und über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) behandeln lassen müssen
  • zur ambulanten Krankenbehandlung, wenn für Sie ab dem 01.01.2017 eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt (vormals Pflegestufe 3) bzw. Sie bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung Ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen, oder wenn für Sie bis zum 31.12.2016 Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 vorlag
  • zur ambulanten Krankenbehandlung, wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk "aG", "BI" oder "H" besitzen bzw. Sie zwar keinen solchen Ausweis haben, aber in Ihrer Mobilität ebenso eingeschränkt sind und die Behandlung über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) notwendig ist

Entfall der Genehmigungspflicht für Krankenfahrten mit Taxi / Mietwagen (PBefG) zur ambulanten Behandlung von dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Versicherten ("Genehmigungsfiktion")

Schwerbehinderte und pflegebedürftige Patienten, die in ihrer Mobilität dauerhaft eingeschränkt sind, brauchen die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen seit Januar 2019 nicht mehr bei der Audi BKK vorzulegen, da die Genehmigung als erteilt gilt ("Genehmigungsfiktion").

Dies gilt für Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung, "BI" für Blindheit oder "H" für Hilflosigkeit und Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Fahrten mit einem Krankentransportwagen müssen weiterhin der Audi BKK zur Genehmigung vorgelegt werden.

Zuzahlungen

Die Audi BKK übernimmt für Sie die Fahrkosten, abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung. Diese beträgt 10 Prozent, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je einfache Fahrt, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Auch für Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Zuzahlung zu entrichten.
Natürlich gilt auch hier, dass Zuzahlungen pro Kalenderjahr maximal in Höhe Ihrer persönlichen Belastungsgrenze (zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen bzw. ein Prozent bei chronisch Kranken zu zahlen sind.

Besonderheiten

Für folgende Fahrten ist eine Kostenübernahme durch die Audi BKK gesetzlich leider ausgeschlossen:

  • Funktionsgymnastik und Rehasport
  • Info-Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen und -organisationen
  • Auslandsrücktransport
Inanspruchnahme

Planbare Fahrten (nicht Notfälle) – insbesondere zur ambulanten Behandlung bei Vorliegen der zuvor genannten Ausnahmetatbestände – müssen in der Regel im Voraus beantragt werden. Bei häufigeren Fahrten (zum Beispiel Serienbehandlungen zur Dialyse oder zur Chemo- und Strahlentherapie) kann die Audi BKK eine Genehmigung für einen längeren Zeitraum ausstellen, etwa eine Dauergenehmigung für mehrere Wochen oder Monate.

Wenn Sie schwerbehindert oder pflegebedürftig und in Ihrer Mobilität dauerhaft eingeschränkt sind, gilt bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die zuvor beschriebene "Genehmigungsfunktion". Dann brauchen Sie die ärztliche Verordnung für Taxifahrten im Vorfeld grundsätzlich nicht genehmigen zu lassen.

Für Fahrten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erstatten wir die tatsächlichen Kosten. Bitte reichen Sie Ihre Fahrscheine im Original bei uns ein. Die Zuzahlung wird in diesem Fall direkt vom Erstattungsbetrag einbehalten.

Bei Fahrten mit einem Kranken- oder Rettungswagen rechnet das Transportunternehmen die Kosten direkt mit der Audi BKK ab. Die Zuzahlung entrichten Sie in der Regel direkt an das Transportunternehmen oder aber an die Audi BKK, nachdem Sie die entsprechende Zuzahlungsanforderung erhalten haben.

Für Fahrten mit dem privaten PKW erstattet Ihnen die Audi BKK die Kosten, die für ein öffentliches Verkehrsmittel angefallen wären (Kilometerpauschale). Dabei werden u.a. auch Fahrpreisermäßigungen berücksichtigt. Die Zuzahlung wird in diesem Fall direkt vom Erstattungsbetrag einbehalten.

​​​​​​​Für Fahrten mit einem Taxi oder Mietwagen übernehmen wir die tatsächlichen Kosten für den direkten Weg, maximal die vertraglich vereinbarten Vergütungssätze. Die Abrechnung erfolgt im Regelfall ebenfalls direkt mit der Audi BKK, die Zuzahlung wird vor Ort einbehalten.

Antrag auf Erstattung von Fahr- und Transportkosten

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