Junge Eltern müssen eine Menge lernen und sich ihrer neuen Aufgabe stellen – da ist es von Vorteil, jemanden zu haben, auf den man sich verlassen kann. Zum Beispiel auf Ihre Audi BKK. Kümmern Sie sich ganz und gar und ohne finanzielle Sorgen um sich und Ihr Kind – wir kümmern uns um den Rest. Mit unserem Mutterschaftsgeld sorgen wir für Ihre Absicherung.
Im Detail
Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist gesetzlich krankenversichert sind. Voraussetzung ist, dass:
- ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder
- wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird aus Ihrem Nettoverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist errechnet. Das Mutterschaftsgeld beträgt bis zu 13 Euro pro Tag. Sofern Sie Arbeitnehmerin sind und Ihr Nettoverdienst 13 Euro pro Kalendertag überschreitet, erhalten Sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber. Der Zuschuss gleicht die Differenz zu Ihrem bisherigen Nettoverdienst aus.
Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I erhalten einen von der Bundesanstalt für Arbeit festgelegten Tagessatz. Arbeitslosengeld II – Bezieherinnen haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Demzufolge haben sie auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf) Wochen nach der Geburt.
Bei Frauen, die früher als vom Arzt vorausberechnet entbunden haben (vorzeitige Entbindung, aber keine Frühgeburt), verlängert sich das Mutterschaftsgeld nach der Entbindung um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Gesamtdauer der Schutzfrist beträgt in jedem Fall 99 bzw. 127 Tage.
Falls Sie familienversichert sind und in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, können Sie ein Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro direkt beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wird. Das gilt auch, wenn das Mitglied nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht. Haben Sie Fragen? Bitte sprechen Sie uns an.
Für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung und später vom Standesamt eine Geburtsurkunde mit dem Vermerk „Nur für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft“.
Hier geht’s direkt zum digitalen Antrag:
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Weiterführende Informationen
- Hilfreiche Tipps zur Erstellung der Geburtsurkunde, Steuerentlastungen, Kindergeld, Elterngeld u.v.m. finden Sie im Familienwegweiser
- Unsere Rechner informieren über die wichtigsten Fristen aus der Sozialversicherung sowie der angrenzenden Rechtsgebiete und berechnen den jeweiligen Fristenverlauf. Zum Fristenrechner