Jeder Mensch in Deutschland sollte regelmäßig über eine Organ- bzw. Gewebespende nachdenken. Egal ob Sie sich letztendlich für, gegen oder eingeschränkt für eine Organ- und/oder Gewebespende aussprechen – wichtig ist nur, dass Sie eine Entscheidung treffen!
Mit Ihrer Entscheidung Klarheit schaffen
Die Organ- und Gewebespende wird in Deutschland durch die sogenannte Entscheidungslösung geregelt, die im Transplantationsgesetz (TPG) verankert ist. Demnach ist eine Organ- und/oder Gewebespende nur dann zulässig, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten ihre Zustimmung gegeben hat.
Mit Ihrer Entscheidung schaffen Sie Klarheit für sich und vor allem für Ihre Familie: Denn wenn Sie sich zu Lebzeiten für oder gegen eine Organspende entscheiden, müssen es Ihre Angehörigen später nicht tun.
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ wurde neben der regelmäßigen Information durch die Krankenkassen eine ergebnisoffene Beratung als zusätzliche hausärztliche Leistung verankert. Das aktualisierte Transplantationsgesetz sieht nun vor, dass Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte ihre Patientinnen und Patienten über die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Organ- und Gewebespende beraten sollen.
Die Audi BKK möchte, dass Sie bestens informiert sind und Ihre Entscheidung richtig dokumentieren können. Daher stellen wir Ihnen nachfolgend Antworten auf einige der wichtigsten Fragen zur Organ- und Gewebespende zur Verfügung.
Jetzt informieren: Für sich und ihre Familie
Nehmen Sie sich jetzt die Zeit, um sich über eine Organ- und Gewebespende zu informieren. Sprechen Sie auch mit Ihren Angehörigen oder mit Ihrem Hausarzt bzw. Ihrer Hausärztin über dieses wichtige Thema – eine Entscheidung sorgt für Klarheit und Sicherheit.
FAQ - Häufige Fragen zur Organ- und Gewebespende
Laut Transplantationsgesetz können Erwachsene sowie Minderjährige ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ihre Bereitschaft und ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ihren Widerspruch erklären. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht notwendig.
Ohne einen dokumentierten Willen müssen die nächsten Angehörigen nach dem Tod nach dem ihnen bekannten oder mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entscheiden. Daher können Sie mit Ihrer Entscheidung auch Ihre Angehörigen entlasten.
Eine Organentnahme ist nur mit Zustimmung zulässig und darf nur erfolgen, wenn der Hirntod eingetreten ist. Der Hirntod ist definiert als der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. Jede Möglichkeit der bewussten Wahrnehmung wie die Schmerzempfindung oder das Denken ist unwiederbringlich verloren und eine Wiedererlangung des Bewusstseins ist ausgeschlossen.
Die Feststellung des Hirntods müssen nach dem Transplantationsgesetz zwei erfahrene Ärzte unabhängig voneinander vornehmen. Der Ablauf des dreistufigen Diagnoseschemas ist durch die Richtlinien der Bundesärztekammer nach dem aktuellsten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft genau vorgeschrieben.
Auch für eine Gewebeentnahme sind die Zustimmung und der zweifelsfreie Nachweis des Todes die oberste Voraussetzung.
Organe: Herz, Lunge, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse, Darm
Gewebe: Augenhornhaut, Herzklappen, Blutgefäße, Knochen und Weichteilgewebe, Haut, Eihaut der Fruchtblase (Amnion), Inselzellen der Bauchspeicheldrüse
Anders als bei der zeitkritischen Transplantation von Organen werden Gewebe nicht direkt übertragen, sondern erst nach der Entnahme und in einer Gewebebank aufbereitet und konserviert, so dass eine Gewebetransplantation sogar noch viele Jahre später erfolgen kann. Gewebespenden bedürfen ebenso der Zustimmung der spendenden Person.
Gewebetransplantationen wie eine gespendete Augenhornhaut verhelfen vor allem zu besserer Lebensqualität. Leben retten können Gewebe wie Herzklappen oder ein Stück Hauptschlagader. Wiederum andere Gewebe können zu Arzneimitteln verarbeitet werden. Die meisten Gewebebanken in Deutschland arbeiten gemeinnützig und Gewebezubereitungen als Arzneimittel sind streng reguliert.
Um Ihre Entscheidung zu dokumentieren, haben Sie drei gleichwertige und rechtsverbindliche Möglichkeiten:
- Organspende-Register: Das Organspende-Register ist ein zentrales elektronisches Verzeichnis, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt wird. Es bietet Ihnen eine digitale Möglichkeit, Ihre Entscheidung zur Organ- und Gewebespende (ähnlich wie beim Organspendeausweis) rechtlich verbindlich zu dokumentieren.
Der Eintrag im Organspende-Register ist freiwillig und kostenlos, Ihre Registerdaten sind nicht öffentlich einsehbar und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt. Daher müssen Sie sich mittels sicherer Verfahren authentifizieren, wenn Sie Ihre Erklärung im Organspende-Register abgeben, ändern oder widerrufen wollen. Und auch der Abruf der Erklärung durch entsprechend berechtigtes Krankenhauspersonal ist nur nach dessen vorheriger Registrierung und Authentifizierung möglich.
Registrieren können Sie sich unter www.organspende-register.de.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, Ihre Erklärung zur Organspende im Organspende-Register über Ihre Audi BKK ePA App abzugeben. Die Erklärung als solche wird nicht in der ePA gespeichert, sondern in dem dafür vorgesehenen Register abgelegt.
Hinweis: Im Rahmen der schrittweisen Einführung des Organspende-Registers sind derzeit noch nicht alle Funktionen verfügbar. Voraussichtlich ab Juli 2024 werden alle Entnahmekrankenhäuser an das Organspende-Register angeschlossen sein und können dann Ihre hinterlegte Erklärung digital abrufen. Um sicher zu sein, dass Ihr Wille im Ernstfall auch während des Übergangszeitraums bis Januar 2025 verlässlich berücksichtigt wird, sollten Sie Ihre persönliche Entscheidung zur Organ- und Gewebespende zusätzlich schriftlich in einem Organspendeausweis oder einer Patientenverfügung dokumentieren.
- Organspendeausweis: Der Organspendeausweis ist ein offizielles Dokument und rechtlich gültig. Sie dokumentieren damit schriftlich, wie mit Ihren Organen und/oder Ihrem Gewebe im Todesfall umzugehen ist:
- Sie können darauf der Spende von Organen und/oder Gewebe uneingeschränkt zustimmen,
- die Spende beschränken, das heißt bestimmte Organe und/oder Gewebe von der Spende ausschließen,
- nur bestimmte Organe und/oder Gewebe spenden
- oder einer Spende widersprechen.
- Wer die Entscheidung nicht selbst treffen will oder nicht direkt dokumentieren möchte, kann sie auf eine andere Person übertragen, zum Beispiel auf den Ehepartner, einen guten Freund oder eine sonstige Vertrauensperson.
Damit Ihre Entscheidung zur Organspende unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sollte nur eine der fünf verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten angekreuzt werden.
Zusätzlich kann das Wort „Gewebe“ durchgestrichen werden, sollten Sie nur einer Spende von (bestimmten) Organen zustimmen.
In der Zeile „Anmerkung/besondere Hinweise“ können Sie zum Beispiel eine Person benennen, die im Todesfall benachrichtigt werden soll, etwa weil sie über Ihre Entscheidung zur Organspende bereits von Ihnen in Kenntnis gesetzt worden ist.
Organspendeausweise erhalten Sie jederzeit in unseren Service-Centern – alternativ könne Sie den Organspendeausweis (auch in Englisch) direkt online ausfüllen und ausdrucken.
Tragen Sie den Organspendeausweis, auf dem Ihre ganz persönliche Entscheidung dokumentiert ist, am besten immer mit Ihren Personalpapieren bei sich.
- Patientenverfügung: Sie können Ihre Entscheidung für oder gegen eine Organ- und/oder Gewebespende auch in einer Patientenverfügung dokumentieren. Wichtig ist dabei, dass Sie volljährig sind, Ihren Willen eindeutig formulieren, die Patientenverfügung schriftlich verfassen und das Schriftstück eigenhändig unterschreiben oder notariell beglaubigen lassen.
Haben Sie mehrere Möglichkeiten genutzt, um Ihre Entscheidung bezüglich einer Organ- und Gewebespende zu dokumentieren, gilt im Fall der Fälle immer das jüngste Dokument.
Außerdem sollten Sie auch mit Ihren Angehörigen, Ihrem Hausarzt oder anderen Vertrauenspersonen über Ihre Entscheidung sprechen – das schafft zusätzlich Klarheit und Sicherheit.
Nein. Für die Organ- und Gewebespende gibt es keine feststehende Altersgrenze. Entscheidend ist der biologische Zustand der Organe bzw. des Gewebes. Älteren Menschen werden häufig erfolgreich Organe von älteren Spenderinnen oder Spendern transplantiert. Über die Frage, ob ein Organ oder Gewebe transplantiert werden kann, entscheiden medizinische Tests nach dem Tod und letztlich der transplantierende Arzt.
Bekannte Erkrankungen könne Sie im Organspende-Register, im Organspendeausweis oder in der Patientenverfügung vermerken. Sie müssen sich zu Lebzeiten aber nicht ärztlich untersuchen lassen, wenn Sie sich für die Organ- und Gewebespende entscheiden.
Wenn Sie der Spende von Organen und/oder Gewebe nicht uneingeschränkt zustimmen wollen, können Sie die Spende beschränken und bestimmte Organe und/oder Gewebe von der Spende ausschließen oder nur bestimmte Organe und/oder Gewebe spenden.
Natürlich können Sie einer Spende auch widersprechen.
Ja. Sie können Ihre Entscheidung jederzeit rückgängig machen oder ändern.
- Organspende-Register: Sie können Ihre im Organspende-Register hinterlegte Entscheidung elektronisch ändern oder widerrufen.
- Organspendeausweis: Vernichten Sie den alten Organspendeausweis und tragen Sie in einem neuen Ausweis Ihre gültige Entscheidung ein.
- Patientenverfügung: Vernichten die alte Patientenverfügung und setzen Sie ein neues Dokument auf, dass Ihre Entscheidung festhält.
Zudem sollten Sie auch wichtige Personen wie Ihre Angehörigen und Ihren Hausarzt informieren.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) haben gemeinsam das Infotelefon Organspende eingerichtet.
Das Team des Infotelefons beantwortet Fragen rund um das Thema Organ- und Gewebespende unter der kostenlosen Rufnummer 0800 9040400 montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr.
Neben der postmortalen Spende von Organen oder Gewebestandteilen nach dem Tod der Spenderin oder des Spenders gibt es noch die Lebendorganspende. Dabei stellen lebende Personen eines ihrer paarigen Organe oder Organteile für eine Transplantation zur Verfügung. Bei der Lebendorganspende hat der Schutz der Gesundheit der organspendenden Person einen besonders hohen Stellenwert. Daher gelten hier besondere Voraussetzungen.
Derzeit werden vor allem Nieren und Teile der Leber von lebenden Spenderinnen und Spendern transplantiert. Ebenfalls ist die Lebendorganspende eines Teils der Lunge, des Darms und der Bauchspeicheldrüse sowohl medizinisch möglich als auch gesetzlich erlaubt. Die Lebendspende und Übertragung dieser Organe wird in Deutschland allerdings kaum durchgeführt.
Weitere Informationen zur Lebendorganspende können über die Internetseite der BZgA bezogen werden.