Pflegevertrag
Die häusliche Pflegehilfe wird durch professionelle Pflegedienste und ggf. geeignete Einzelpersonen (Pflegefachkräfte) erbracht, die unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen. Dabei sind schriftliche Pflegeverträge mit der pflegebedürftigen Person vorgeschrieben. Darin sind Art, Inhalt und Umfang der Leistung (einschl. Vergütung) geregelt. Der Pflegedienst händigt der pflegebedürftigen Person unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages aus, nach Aufforderung auch der Pflegekasse.
Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz können Pflegebedürftige den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen. Der Pflegedienst teilt wesentliche Änderungen des Zustandes der pflegebedürftigen Person der Pflegekasse unverzüglich mit.
Gesamtwert von monatlichen Pflegeeinsätzen
- Pflegegrad 2 bis zu 724 Euro
- Pflegegrad 3 bis zu 1.363 Euro
- Pflegegrad 4 bis zu 1.693 Euro
- Pflegegrad 5 bis zu 2.095 Euro
Gemeinsame Leistungen
Mehrere Pflegebedürftige können Pflege-und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam in Anspruch nehmen, wenn die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind.
Dies können Menschen zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft, im selben Gebäude oder in der gleichen Umgebung, etwa in einer Straße, sein.
Die hierdurch entstehenden Zeit-und Kosteneinsparungen können zum Beispiel für besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung genutzt werden.