Pflegegrade

Fünf Pflegegrade

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Leistungsbereich addiert und – unterschiedlich gewichtet – in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.

Beispiel für die Gewichtung anhand des Leistungsbereichs Mobilität

Kriterien selbstständig überwiegend
selbstständig
überwiegend
unselbstständig
unselbstständig Punktebewertung
Positionswechsel im Bett   x     1
Halten einer stabilen Sitzposition   x     1
Umsetzen     x   2
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs     x   2
Treppensteigen     x   2
Summe         8

 

Der Leistungsbereich Mobilität wird mit zehn Prozent gewichtet. Aus dem unten stehenden Schaubild ergeben sich 7,5 Modulpunkte für die Pflegegradfeststellung.

Leistungs-
bereich
Mobilität
0
keine Beeinträchtigung
1
geringe Beeinträchtigung
2
erhebliche Beeinträchtigung
3
schwere Beeinträchtigung
4
schwerste Beeinträchtigung
Gewichtung
= 10 %

0 bis 1

entspricht 0 Punkten

2 bis 3

entspricht 2,5 Punkten

4 bis 5

entspricht 5 Punkten

6 bis 9

entspricht 7,5 Punkten

10 bis 15

entspricht 10 Punkten

 

Aus den ermittelten und gewichteten Gesamtpunkten der einzelnen Leistungsbereiche/Module wird der Pflegegrad ermittelt

  • Pflegegrad 1:
    geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 2:
    erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 3:
    schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 4:
    schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 5:
    schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte). Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunktzahl unter 90 liegt.

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (monatlich)

  • Pflegegeld:
    -
  • Pflegesachdienstleistungen: 
    -
  • Wohngruppenzuschlag: 
    224 Euro
  • Tages- und Nachtpflege: 
    -
  • Vollstationäre Pflege:
    131 Euro
  • Entlastungsbetrag: 
    131 Euro
  • Pflegegeld:
    347 Euro
  • Pflegesachdienstleistungen: 
    796 Euro
  • Wohngruppenzuschlag: 
    224 Euro
  • Tages- und Nachtpflege: 
    721 Euro
  • Vollstationäre Pflege:
    805 Euro
  • Entlastungsbetrag: 
    131 Euro
  • Pflegegeld:
    599 Euro
  • Pflegesachdienstleistungen: 
    1.497 Euro
  • Wohngruppenzuschlag: 
    224 Euro
  • Tages- und Nachtpflege: 
    1.357 Euro
  • Vollstationäre Pflege:
    1.319 Euro
  • Entlastungsbetrag: 
    131 Euro
  • Pflegegeld:
    800 Euro
  • Pflegesachdienstleistungen: 
    1.859 Euro
  • Wohngruppenzuschlag: 
    224 Euro
  • Tages- und Nachtpflege: 
    1.685 Euro
  • Vollstationäre Pflege:
    1.855 Euro
  • Entlastungsbetrag: 
    131 Euro
  • Pflegegeld:
    990 Euro
  • Pflegesachdienstleistungen: 
    2.299 Euro
  • Wohngruppenzuschlag: 
    224 Euro
  • Tages- und Nachtpflege: 
    2.085 Euro
  • Vollstationäre Pflege:
    2.096 Euro
  • Entlastungsbetrag: 
    131 Euro

Häufig gestellte Fragen

Welche Lebensbereiche werden zur Einstufung des Pflegegrads begutachtet?

Es werden sechs Lebensbereiche – auch Module genannt – durch den Gutachter oder die Gutachterin geprüft und erfasst:

  • Mobilität (motorische Aspekte wie eigenständiges Aufstehen, Bewegen in den vier Wänden, Treppensteigen)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Verstehen, Erkennen, Entscheiden, Denkprozesse)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Zustände wie Unruhe, Ängste, Aggressionen oder Abwehrreaktionen)
  • Selbstversorgung (Körperpflege, Toilettengang, Essen und Trinken)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Arztbesuch, eigenständige Arzneimitteleinnahme, Blutzuckermessung, Umgang mit Hilfsmitteln wie Rollator)
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (soziale Interaktion, selbstständige Gestaltung des Tagesablaufs)
     

Für jedes Kriterium der sechs Lebensbereiche ermitteln die Gutachterinnen und Gutachter einen Punktwert zwischen 0 (keine helfende Person notwendig) und 3 (Person kann die Aktivität nicht durchführen – auch nicht in Teilen). Das Punktesystem macht den Grad der Beeinträchtigung in jedem Modul sichtbar. Der Gesamtwert entscheidet dann über die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 5.

Warum werden zusätzlich zu den Modulen "außerhäusliche Aktivitäten" und "Haushaltsführung" bewertet?

Relevante Beeinträchtigungen in diesen Bereichen zeigen sich zwar schon bei der Abfrage der sechs Lebensbereiche. Trotzdem sind die zusätzlichen Fragen zu außerhäuslichen Aktivitäten und Haushaltsführung sinnvoll, weil die Hinweise den Beraterinnen und -beratern der Pflegekasse helfen, die individuell richtigen Angebote und Leistungen zusammenzustellen. Die Hinweise vereinfachen zudem den persönlichen Versorgungsplan sowie die konkrete Pflegeplanung.

Wie wird der Pflegegrad bei Kindern ermittelt?

Die Pflegebedürftigkeit eines Kindes wird durch besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter festgestellt. Sie ermitteln den Pflegegrad, indem sie die Beeinträchtigungen von der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten des Kindes mit altersentsprechend entwickelten Kindern vergleichen. Eine Ausnahme gilt bei der Begutachtung von Kindern bis zu 18 Monaten: Weil diese noch in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig sind, können sie der Regel nach keine oder nur niedrige Pflegegrade erreichen. Um dennoch sicherzustellen, dass sie eine angemessene Pflege erhalten, werden die altersunabhängigen Modulbereiche 3 und 5 herangezogen – „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ sowie „Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“. Die Gutachterinnen oder Gutacher prüfen zudem, ob es bei dem Kind gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme gibt, die intensive Hilfe nötig macht.

Wie werden die Punkte bei den Pflegegraden gewichtet?

Die Punktgewichtung zu Selbstständigkeit und Fähigkeiten in den sechs Lebensbereichen werden zu einem Gesamtergebnis addiert, aus dem sich der Pflegegrad ergibt.

So gewichtet die Begutachtung die sechs Module prozentual:

  1. Mobilität (10 %)
  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 % – wichtig: Nur der höhere Wert der Module 2 und 3 fließt mit 15 % in das Ergebnis der Begutachtung mit ein)
  4. Selbstversorgung (40 %)
  5. selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)

Punkteverteilung zur Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 5:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27
  • Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5
  • Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70
  • Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90
  • Pflegegrad 5: ab 90 bis 100

Die Pflegestufen reichen von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen (Pflegegrad 5).

Gut zu wissen: Pflegebedürftige, die einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit sehr spezifischen Pflegeanforderungen aufweisen, können Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die Gesamtpunktzahl nicht erreicht wurde.

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