Gut versorgt im gewohnten Umfeld
Wer sich dazu entscheidet, ein Familienmitglied zu Hause zu pflegen, muss zunächst viel organisieren – das geht von Umbaumaßnahmen über Hilfsmittel bis zur alternativen Betreuung bei Krankheit oder Urlaub. Wir unterstützen Sie, damit Sie Beruf, Familienleben und Pflege in Einklang bringen können.
Häufig gestellte Fragen
Alle gesetzlich Versicherten und ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine kostenlose Beratung rund um das Thema Pflege – zu Hause bei der potenziell pflegebedürftigen Person, am Ort, am Telefon oder per E-Mail. Die regionalen Pflegestützpunkte in Deutschland helfen Ihnen beim Organisieren und Koordinieren der pflegerischen, medizinischen und sozialen Leistungen.
Nach dem Gesetz muss ein Antrag auf Pflegeleistungen innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet werden. Das bedeutet genau:
- Befindet sich die bedürftige Person im Krankenhaus, in stationärer Rehabilitation, im Hospiz oder wird ambulant-palliativ versorgt, kommt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) innerhalb von einer Woche, um den Pflegegegrad festzustellen. Voraussetzung hier: Die Person kann ohne Pflegeleistung nicht sicher versorgt werden oder die Angehörigen wollen eine sechsmonatige Pflegezeit in Anspruch nehmen.
- Eine zweiwöchige Begutachtungsfrist gilt dann, wenn die bedürftige Person zu Hause ist (nicht palliativ zu versorgen ist) und der pflegende Angehörige eine Familienpflegezeit für bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen möchte.
Als Beschäftigter oder Beschäftigte haben Sie folgende Optionen:
- Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage Freistellung mit Lohnersatz: Dieser greift in einer akut auftretenden Pflegesituation – auch, wenn beim Angehörigen noch keine Pflegegrad-Einstufung erfolgt ist. Sie beziehen dann in der Regel 90 Prozent Ihres Nettoverdienstes. Der Arbeitgeber ist über die voraussichtliche Dauer der Freistellung zu informieren – seine Zustimmung ist jedoch nicht notwendig.
- Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit mit vollständiger oder teilweiser Freistellung: Dieser greift, wenn Sie Angehörige zu Hause pflegen. Voraussetzung: Sie sind ein einem Betrieb mit mindestens 15 Beschäftigten tätig. In der Pflegezeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz.
- Anspruch auf bis zu 24 Monate Familienpflegezeit: In diesem Zeitraum können Sie ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren, um Ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen. Das gilt für Betriebe mit über 25 Beschäftigten.
- Anspruch auf ein zinsloses Darlehen: Um Ihren Lebensunterhalt während der Pflegezeit zu sichern, können Sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein Darlehen beantragen, das gemäß der Arbeitszeitreduzierung berechnet wird und auf die Hälfte Ihres Nettolohns beläuft. Der Betrag wird in monatlichen Raten ausgezahlt.
Für den Beruf bleibt bei der Pflege von Angehörigen oft keine Zeit. Trotzdem können Sie auch ohne eigene Beiträge einen Rentenanspruch erwerben. Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, sammeln Sie Rentenpunkte:
- Sie pflegen mindestens zehn Stunden wöchentlich (verteilt auf mind. zwei Tage in der Woche) eine Person ab Pflegestufe 2 zu Hause. Sie sind in Ihrem Hauptberuf pflichtversichert und arbeiten neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich. Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich dann nach Pflegegrad und Leistungsart.
- Sie sind bereits im Ruhestand und pflegen Angehörige? Dann können Sie über das Flexirentengesetz Ihre Rente aufbessern.
Mehr Informationen zu den Rentenversicherungsbeiträgen bei der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung und unter der Rufnummer 0800 1000 4800.
Wer aus dem Beruf aussteigt, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, ist dennoch arbeitslosenversichert. Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Sollten Sie nach Ende der Pflegezeit eine gewisse Zeit brauchen, um im Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der Arbeitsförderung.
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