Die Pflegekasse veranlasst die gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Dabei werden die Beeinträchtigungen für die Anerkennung der Pflegegrade in folgenden Bereichen ermittelt:
- Mobilität, z. B. Fortbewegen innerhalb der Wohnung, Treppensteigen
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten, z. B. Orientierung zu Zeit und Ort
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, z. B. motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, verbale Aggression
- Selbstversorgung, z. B. Körperpflege und Ernährung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, z. B. Medikation, Injektionen, Behandlungstermine, Verbandswechsel und Wundversorgung
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, z. B. Gestaltung des Tagesablaufes, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen