Auf einen Blick
- Sozialversicherungsabkommen mit Albanien seit dem 01.12.2017
- Gilt für die Zweige der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
- Gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers
- Eine Entsendung ist für max. 24 Monate möglich und bei der zuständigen Einzugsstelle zu beantragen
- Die Beantragung einer Ausnahmevereinbarung ist möglich (max. 8 Jahre)
Im Detail
Mit diesem Staat unterhält die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen. Im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung besteht daher die Möglichkeit einen Mitarbeiter für bis zu 24 Monate im deutschen Sozialversicherungsrecht zu belassen. Es bleibt daher bei der Versicherung und Beitragszahlung in allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung. Gleichzeitig sind für den genehmigten Zeitraum keine Sozialversicherungsabgaben im Einsatzland zu zahlen. Als Nachweis für die Befreiung von der dortigen Versicherungspflicht erhalten Sie von uns, nach erfolgter Genehmigung des Antrages, einen zweisprachigen Bescheid. Zu Ihrer Rechtssicherheit, z.B. für Betriebsprüfungen durch den Bund Deutscher Rentenversicherungsträger, nehmen Sie diesen in Ihre Unterlagen/Personalakte. Je nach örtlichen Gegebenheiten sollte Ihr Mitarbeiter den zweisprachigen Vordruck* im Original oder wenigstens in Kopie bei sich führen.
Gern prüfen wir als Audi BKK / Einzugsstelle ob Ihr Arbeitnehmer weiterhin im deutschen Sozialversicherungsrecht verbleiben kann. Hierzu nutzen Sie bitte dieses Antragsformular.
Bitte senden Sie dies per Post an die
Audi BKK
Postfach 100160
85001 Ingolstadt
oder
per Fax: 08 41 / 887 - 133
oder
per E-Mail: globalservices@audibkk.de
*Albanien – DE/AL 101, Australien – AU/DE 101, Brasilien – BR/DE 101, Bosnien-Herzegowina – BH 1 (Republik Srpska – BH 1), Chile – RCH/D 101, China – VRV/D 101, Indien – DE/IN 101, Israel – ISR/DE 101, Japan – J/D 101, Kanada – CAN 1, Korea (Süd) – K/D 101, Kosovo – Ju 1, Marokko – MA/D 101, Mazedonien – RM/D 101, Montenegro – MNE/D 101, Quebec – QU/DE 101, Serbien – SRB 101 DE, Tunesien – TN/A 1, Türkei – T/A 1, Uruguay – DE/UY 101, USA – D/USA 101
Sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt sind, z.B. wegen Überschreitens der 24-Monatsfrist oder aus sonstigen arbeitsvertraglichen Regelungen, besteht die Möglichkeit eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen. Eine Ausnahmevereinbarung ist immer eine Ermessensentscheidung der, in beiden Ländern beteiligten, Behörden. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. Vielmehr sind die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls entscheidend. Im Falle einer Bewilligung erfolgt diese zunächst für einen Zeitraum von max. 5 Jahren. Eine Verlängerung um weitere 3 Jahre ist möglich. Ggf. bereits im Rahmen einer Entsendung zurückgelegte Zeiten werden hierbei angerechnet. Der Antrag ist jeweils in dem Land zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen.
Weitere Informationen zur Ausnahmevereinbarung sowie die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie auf der Seite der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland).
Wenn weder die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind und auch eine Ausnahmevereinbarung nicht genehmigt wird, tritt bei einer Beschäftigungsaufnahme in diesem Land Sozialversicherungspflicht nach den (dortigen) innerstaatlichen Gegebenheiten ein. Wie und in welcher Form müssten Sie bitten bei den lokalen Versicherungsträgern erfragen. Die deutschen Sozialversicherungsträger sind nicht berechtigt hierzu verbindliche Auskünfte zu erteilen.
Auskunftsstellen und Kontaktadressen der ausländischen Sozialversicherungsträger finden Sie auf der Seite der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland).
Sofern für Ihren Mitarbeiter eine Sozialversicherungspflicht im ausländischen Einsatzstaat eintritt, endet mit dem Vortag die Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Um eine Anbindung an die deutsche Sozialversicherung zu gewährleisten und Ihren Mitarbeitern eine optimale Absicherung zu ermöglichen, bieten die jeweiligen Sozialversicherungsträger Möglichkeiten zur Weiterversicherung auf Antrag.
Kranken- und Pflegeversicherung
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung möglich. Weitere Informationen finden Sie unter Anwartschaftsversicherung.
Rentenversicherung
Hier können Sie als Arbeitgeber einen Antrag auf die sogenannte Versicherungspflicht auf Antrag, gemäß § 4 SGB VI, stellen. Hierdurch werden für Ihren Mitarbeiter weiterhin Pflichtbeiträge ins deutsche Rentenkonto eingezahlt. Das Antragsformular finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Sollten die Voraussetzungen für die Antragspflichtversicherung nicht erfüllt sein, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu stellen. Hierfür ist die gesetzliche Grundlage der § 7 SGB VI. Bitte beachten Sie hierbei allerdings dass Beiträge rückwirkend für max. ein Jahr entrichtet werden können, sofern der Antrag bis spätestens 31.03. des Folgejahres beim Rentenversicherungsträger vorliegt.
Arbeitslosenversicherung
Hier besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet. Grundlage hierzu ist § 28a SGB III. Nähere Informationen erhalten Sie im Dokument "Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung" sowie im Antragsformular.
Unfallversicherung
Auch in diesem Zweig der Sozialversicherung besteht unter Umständen die Möglichkeit einer weiteren Versicherung des Arbeitnehmers. Dies ist von den Satzungen der einzelnen Unfallversicherungsträger abhängig. Bei Fragen hierzu setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Träger in Verbindung.
Bitte beachten Sie, dass es bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten zu einer Beitragszahlung im Beschäftigungsstaat und in Deutschland kommt und somit eine doppelte Beitragszahlung entsteht.
Hinweis:
Hinweise zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen, während eines berufsbedingten Auslandsaufenthaltes, finden Sie im Sozialgesetzbuch (SGB)