Auf einen Blick
- Sozialversicherungsabkommen mit Israel seit dem 17.12.1973
- Gilt für die Zweige der gesetzlichen Krankenversicherung und Mutterschutz sowie für die Unfall- und Rentenversicherung
- Gilt ausschließlich für Staatsbürger Israels und der Bundesrepublik
- Eine konkrete Zeitgrenze für die Entsendung gibt es nicht, jedoch muss der Einsatz im Vorfeld zeitlich befristet sein.
- Ausnahmevereinbarung möglich, Zeitraum 5 bis max. 8 Jahre insgesamt möglich
Im Detail
Mit diesem Staat unterhält die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen. Bei einer Beschäftigungsaufnahme in diesem Land kann daher grundsätzlich Sozialversicherungspflicht nach den innerstaatlichen Gegebenheiten eintreten. Wie und in welcher Form müssten Sie bitten bei den lokalen Versicherungsträgern erfragen. Den deutschen Sozialversicherungsträgern sind die Versicherungspflichten in diesem Staat leider nicht bekannt. Sofern die dortigen Behörden eine Versicherungspflicht feststellen, führt dies ggf. zu einer doppelten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Zweigen die nicht vom Abkommen erfasst werden.
Damit Ihr Mitarbeiter während eines Auslandseinsatzes (Dienstreise/Entsendung) weiterhin im deutschen Sozialversicherungsrecht verbleiben kann wurde im Rahmen des Sozialversicherungsrechts eine Möglichkeit geschaffen dies sicherzustellen. In § 4 SGB IV i.v.m. der Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer werden die Voraussetzungen für einen Verbleib definiert.
Gern prüfen wir als Audi BKK / Einzugsstelle ob Ihr Arbeitnehmer weiterhin im deutschen Sozialversicherungsrecht verbleiben kann. Hierzu nutzen Sie bitte dieses Antragsformular.
Bitte senden Sie dies per Post an die
Audi BKK
Postfach 100160
85001 Ingolstadt
oder
per Fax: 08 41 / 887 - 133
oder
per E-Mail: globalservices@audibkk.de
Unser Fachbereich Global Services prüft Ihren Antrag und erstellt Ihnen einen entsprechenden Bescheid und den zweisprachigen Vordruck*. Zu Ihrer Rechtssicherheit für z.B. Betriebsprüfungen durch den Bund Deutscher Rentenversicherungsträger nehmen Sie diese in Ihre Unterlagen/Personalakte. Je nach örtlichen Gegebenheiten sollte Ihr Mitarbeiter den zweisprachigen Vordruck* im Original oder wenigstens in Kopie bei sich führen.
Weiterführende Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland).
* Albanien – DE/AL 101, Australien – AU/DE 101, Brasilien – BR/DE 101, Bosnien-Herzegowina – BH 1 (Republik Srpska – BH 1), Chile – RCH/D 101, China – VRV/D 101, Indien – DE/IN 101, Israel – ISR/DE 101, Japan – J/D 101, Kanada – CAN 1, Korea (Süd) – K/D 101, Kosovo – Ju 1, Marokko – MA/D 101, Mazedonien – RM/D 101, Montenegro – MNE/D 101, Philippinen – DE/PH 101, Quebec – QU/DE 101, Serbien – SRB 101 DE, Tunesien – TN/A 1, Türkei – T/A 1, Uruguay – DE/UY 101, USA – D/USA 101, Moldau DE/MD 101
Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung/Ausstrahlung nicht gegeben, bestehen für die einzelnen Sozialversicherungszweige folgende Möglichkeiten:
Kranken- und Pflegeversicherung
Informationen zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in diesen beiden Zweigen finden Sie in diesem Informationsblatt Audi BKK.
Rentenversicherung
Hier können Sie unter Umständen einen Antrag auf die sogenannte Versicherungspflicht stellen, gemäß § 4 SGB VI. Hierdurch werden für Ihren Mitarbeiter weiterhin Pflichtbeiträge ins Rentenkonto eingezahlt.
Das Antragsformular finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung. Achtung! Bitte beachten Sie bei der Antragsstellung, dass dieser zeitnah, d.h. er sollte vor Beginn des Auslandseinsatzes gestellt werden. Die Bewilligung des Rentenversicherungsträgers erfolgt frühestens ab Eingangsdatum.
Sollten die Voraussetzungen für die Antragspflichtversicherung nicht erfüllt sein oder vorliegen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu stellen. Hierfür ist die gesetzliche Grundlage der § 7 SGB VI. Bitte beachten Sie hierbei allerdings dass Beiträge rückwirkend für max. ein Jahr entrichtet werden können, sofern der Antrag bis spätestens 31.03. des Folgejahres beim Rentenversicherungsträger vorliegt.
Arbeitslosenversicherung
Hier besteht bei einem Auslandsaufenthalt, bei dem keine Entsendung vorliegt, die Möglichkeit dass der Arbeitnehmer ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet. Grundlage hierzu ist § 28a SGB III. Nähere Informationen erhalten Sie im Dokument "Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung", sowie bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
Unfallversicherung
Auch in diesem Zweig der Sozialversicherung besteht unter Umständen die Möglichkeit einer weiteren Versicherung des Arbeitnehmers. Dies ist von den Satzungen der einzelnen Unfallversicherungsträger abhängig. Bei Fragen hierzu setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Träger in Verbindung.
Hinweis:
Hinweise zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen, während eines berufsbedingten Auslandsaufenthaltes, finden Sie im Sozialgesetzbuch (SGB).