Auf einen Blick
- Sozialversicherungsabkommen mit der Republik (Süd-) Korea seit dem 10.03.2000
- Gilt für die Zweige der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Arbeitnehmers
- Max. Dauer: 24 Monate bei einer Entsendung, Beantragung bei der zuständigen Einzugsstelle / Hinweis: Liegt der Entsendezeitraum von Beginn an über den 24 Monaten, gelten für die ersten 24 Monate grundsätzlich weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften
- Ausnahmevereinbarung möglich, Zeitraum 5 bis max. 8 Jahre insgesamt möglich.
Im Detail
Mit diesem Staat unterhält die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen. Bei einer Beschäftigungsaufnahme in diesem Land kann daher grundsätzlich Sozialversicherungspflicht nach den innerstaatlichen Gegebenheiten eintreten. Wie und in welcher Form müssten Sie bitten bei den lokalen Versicherungsträgern erfragen. Den deutschen Sozialversicherungsträgern sind die Versicherungspflichten in diesem Staat leider nicht bekannt. Sofern die dortigen Behörden eine Versicherungspflicht feststellen, führt dies ggf. zu einer doppelten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Zweigen die nicht vom Abkommen erfasst werden.
Damit Ihr Mitarbeiter während eines Auslandseinsatzes (Dienstreise/Entsendung) weiterhin im deutschen Sozialversicherungsrecht verbleiben kann wurde im Rahmen des Sozialversicherungsrechts eine Möglichkeit geschaffen dies sicherzustellen. In § 4 SGB IV i.v.m. der Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer werden die Voraussetzungen für einen Verbleib definiert.
Gern prüfen wir als Audi BKK / Einzugsstelle ob Ihr Arbeitnehmer weiterhin im deutschen Sozialversicherungsrecht verbleiben kann. Hierzu nutzen Sie bitte dieses Antragsformular.
Bitte senden Sie dies per Post an die
Audi BKK
Postfach 100160
85001 Ingolstadt
oder
per Fax: 08 41 / 887 - 133
oder
per E-Mail: globalservices@audibkk.de
Unser Fachbereich Global Services prüft Ihren Antrag und erstellt Ihnen einen entsprechenden Bescheid und den zweisprachigen Vordruck*. Zu Ihrer Rechtssicherheit für z.B. Betriebsprüfungen durch den Bund Deutscher Rentenversicherungsträger nehmen Sie diese in Ihre Unterlagen/Personalakte. Je nach örtlichen Gegebenheiten sollte Ihr Mitarbeiter den zweisprachigen Vordruck* im Original oder wenigstens in Kopie bei sich führen.
Weiterführende Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland).
* Albanien – DE/AL 101, Australien – AU/DE 101, Brasilien – BR/DE 101, Bosnien-Herzegowina – BH 1 (Republik Srpska – BH 1), Chile – RCH/D 101, China – VRV/D 101, Indien – DE/IN 101, Israel – ISR/DE 101, Japan – J/D 101, Kanada – CAN 1, Korea (Süd) – K/D 101, Kosovo – Ju 1, Marokko – MA/D 101, Mazedonien – RM/D 101, Montenegro – MNE/D 101, Philippinen – DE/PH 101, Quebec – QU/DE 101, Serbien – SRB 101 DE, Tunesien – TN/A 1, Türkei – T/A 1, Uruguay – DE/UY 101, USA – D/USA 101, Moldau DE/MD 101