Als Kunde der Audi BKK haben Sie die Möglichkeit medizinische Behandlungen auch im Ausland in Anspruch zu nehmen. Allerdings gibt es hier einiges zu beachten.
Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass geplante Behandlungen ausschließlich in Staaten in Anspruch genommen werden können, in denen die Verordnung über Soziale Sicherheit in Europa gilt. Dies sind alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU)*, die Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)* und zusätzlich die Schweiz. In all diesen Staaten – nachfolgend Mitgliedstaaten genannt – können sie sich als Kunde der Audi BKK gezielt zum Zwecke einer medizinischen Behandlung begeben. Für die Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen stehen Ihnen zwei unterschiedliche Durchführungswege zur Verfügung.
Wichtig hierbei ist zu beachten, dass die Behandlung, die Sie im Ausland in Anspruch nehmen möchten in Deutschland zum Leistungsumfang der Audi BKK gehört.
Geplante stationäre Krankenhausbehandlung im Ausland im Rahmen der Sachleistungsaushilfe
Im Rahmen der Sachleistungsaushilfe können ausschließlich Leistungsanbieter in Anspruch genommen werden, die an der kassenärztlichen Versorgung im jeweiligen Mitgliedsstaat teilnehmen.
Tipp:
Informieren Sie sich vorab über die Höhe der Zuzahlungen! In vielen Mitgliedsstaaten sind die von Ihnen zu finanzierenden gesetzlichen Eigenanteile bzw. Zuzahlungen deutlich höher als in Deutschland. (In einigen Staaten beträgt der vom Patienten zu zahlende und zu finanzierende Eigenanteil bis zu 25% der Kosten für stationäre Behandlungen)
Sofern Sie eine stationäre Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedsstaat durchführen lassen möchten, ist es erforderlich, dass Sie diese Leistung zuvor von uns genehmigen lassen. Hierzu benötigen wir die Krankenhauseinweisung Ihres behandelnden Arztes sowie den Namen und die vollständige Anschrift der Klinik im Ausland.
Nach erfolgter Zustimmung erhalten Sie unsere Kostenzusage (Formular E112 DE bzw. S2) zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger im Ausland.
- Unsere Genehmigung ist nur in Ländern der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gültig. (*)
- Das beigefügte E112-Dokument ist keine direkte Kostenzusage gegenüber dem Leistungserbringer (z. B. Arzt, Krankenhaus) im Ausland! Es ist daher zwingend folgendes Verfahren einzuhalten:
Bitte legen Sie das E112-Dokument vor Behandlungsbeginn der örtlich zuständigen gesetzlichen Krankenkasse am Sitz des ausländischen Leistungserbringers (Krankenhauses) vor.
(Ausnahme: In der Schweiz ist die Bescheinigung an die Gemeinsame Einrichtung der KVG in Solothurn zu übermitteln.)
*EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern (griechischer Teil)
EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen
Schweiz
- ob die geplante Behandlung eine Leistung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems im dortigen Staat ist und damit eine Abrechnung der Behandlung innerhalb des dortigen gesetzlichen Krankenkassensystems möglich ist.
- ob der Leistungserbringer einen Versorgungsvertrag mit den dortigen gesetzlichen Krankenkassen hat (andernfalls kann ggf. ein alternativer Leistungserbringer aufgezeigt werden).
Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, wird die ausländische gesetzliche Krankenkasse Ihnen einen Abrechnungsschein/Genehmigungsschein nach dortigem Landesrecht ausstellen. Dieser Abrechnungsschein der ausländischen gesetzlichen Krankenkasse muss dann vor Behandlungsbeginn beim ausländischen Leistungserbringer vorgelegt werden. Nur so ist der Leistungsanbieter verpflichtet die Behandlung im Rahmen des dortigen kassenärztlichen Systems zu erbringen und abzurechnen. Sie werden dann genauso behandelt wie ein gesetzlich krankenversicherter Bürger im dortigen Staat.
Private Leistungserbringer akzeptieren diese Bescheinigung nicht. Dort in Anspruch genommene Behandlungen sind von Ihnen zu zahlen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine anteilige Kostenerstattung für Privatleistungen möglich ist, muss im Einzelfall durch die Audi BKK geprüft werden.
Diese Kosten sind üblicherweise um ein Vielfaches höher als die von der Audi BKK erstattungsfähigen Beträge.
Bitte beachten Sie zudem, dass in vielen europäischen Ländern die gesetzlichen Eigenanteile bzw. Zuzahlungen deutlich höher sind als in Deutschland. Die dort zu zahlenden Beträge sind von Ihnen zu finanzieren und werden von der Audi BKK nicht erstattet. Diese Eigenanteile können jedoch ggf. im Rahmen eines Antrages auf Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt werden.
Weitere Informationen über die Zuzahlungsregelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten sowie Kontaktadressen der gesetzlichen ausländischen Krankenkassen finden Sie im Internet hier.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie zudem darauf hinweisen, dass private Mehrleistungen, wie z. B. Mehrkosten für Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweitbettzimmer und vergleichbare Leistungen von der Audi BKK auch bei Behandlungen im Ausland nicht übernommen oder bezuschusst werden dürfen.
Fahrkosten zu stationären Krankenhausbehandlungen dürfen von der Audi BKK nur bis zur nächst erreichbaren geeigneten Klinik übernommen werden. Mehrkosten die durch die Fahrt zu einer weiter entfernten Klinik entstehen, werden nicht bezuschusst.
- Erstattet werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel abzüglich der gesetzlichen Eigenanteile
- Sofern andere Verkehrsmittel (z.B. privater PKW, Taxi, Krankentransportwagen, etc.) erforderlich sind, ist eine Übernahme der hierdurch bedingten höheren Kosten nur möglich, wenn die Notwendigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.