Beiträge sind grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Samstage und Sonntage sowie gesetzliche Feiertage stellen keine Bankarbeitstage dar.
- Fälligkeit Beitragsnachweise am fünftletzten Bankarbeitstag
- Fälligkeit Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag
- Fälligkeit Beiträge aus Versorgungsbezügen und für freiwillig Versicherte am 15. des Folgemonats
Im Detail
Fälligkeit der Beitragsnachweise
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Einreichungsfrist orientiert sich dabei am Fälligkeitstag des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, nach dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig ist, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Somit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen.
Nur wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann, gilt dieser als rechtzeitig eingereicht. Somit muss der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0:00 Uhr dieses Tages vorliegen.
Die Audi BKK hat ihren Kassensitz in Bayern.
Unter dem GSV-Beitrag versteht man die Zusammenfassung der Beiträge für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zur Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung.
Der GSV-Beitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen erzielt wird, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.
Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Erreicht wird dieser Zustand indem das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung folgender etwaig eingetretener Änderungen aktualisiert wird:
- Zahl der Beschäftigten
- Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden
- einschlägige Entgeltermittlungsgrundlagen
- Beitragssätze
Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten Fälligkeit ausgeglichen.
Abweichend zur Fälligkeitsregelung des GSV-Beitrages sind Beiträge von freiwillig Versicherten erst am 15. des Folgemonats fällig. Dabei verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Bankarbeitstag, wenn der 15. auf ein Wochenende, also Samstag oder Sonntag, fällt.
Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge per Beitragsnachweis nachzuweisen und spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die von der Zahlstelle abzuführenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Damit muss der Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor dieser Fälligkeit der Beiträge, das heißt um 0:00 Uhr des ersten dieser zwei Arbeitstage, der Krankenkasse vorliegen.
2024 | Beitragsnachweis |
| Fälligkeit der Beiträge |
|
Januar | 25.01. | Donnerstag | 29.01. | Montag |
Februar | 23.02. | Freitag | 27.02. | Dienstag |
März | 22.03. | Freitag | 26.03. | Dienstag |
April | 24.04. | Mittwoch | 26.04. | Freitag |
Mai | 24.05. | Freitag | 28.05. | Dienstag |
Juni | 24.06. | Montag | 26.06. | Mittwoch |
Juli | 25.07. | Donnerstag | 29.07. | Montag |
August | 26.08. | Montag | 28.08. | Mittwoch |
September | 24.09. | Dienstag | 26.09. | Donnerstag |
Oktober | 25.10. | Freitag | 29.10. | Dienstag |
November | 25.11. | Montag | 27.11. | Mittwoch |
Dezember | 19.12. | Donnerstag | 23.12. | Montag |