Mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) soll neben Leistungsverbesserungen die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert werden. Gleichzeitig galt es den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 umzusetzen, der eine neue Verteilung der Beitragslast in der sozialen Pflegeversicherung zwischen kinderreichen (ab dem 2. Kind) und kinderarmen Familien verlangt.
Im Detail
Der Beitragszuschlag ist seit Einführung im Jahr 2005 von kinderlosen Mitgliedern nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, zu zahlen.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose gilt dabei nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Die Neuregelung der Beitragsabschläge für berücksichtigungsfähige Kinder gilt jedoch auch für diese Mitglieder.
Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte und ist somit auf den Zeitraum beschränkt, in dem typischerweise ein Erziehungsaufwand anfällt.
Grundsätzlich können nur die vom Mitglied zu tragenden Beiträge reduziert werden. Der Beitragsanteil eines Arbeitgebers wird daher nicht vom Beitragsabschlag begünstigt. Auch im Falle einer vollständigen Beitragstragung durch Dritte findet der Beitragsabschlag somit keine Berücksichtigung.
Aufgrund der Neuregelung müssen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung nicht nur wie bisher die Elterneigenschaft, sondern auch die Anzahl der Kinder samt erforderlicher Daten (mind. Geburtsdatum) nachweisen, damit eine Berücksichtigung der Beitragsabschläge vorgenommen werden kann.
Durch die viel zu geringe Vorlaufzeit zur gesetzlichen Neuregelung konnten die unterschiedlichen IT-Verfahren und Softwareprodukte in großen Teilen nicht zum 1. Juli 2023 angepasst werden. Erst zum 1. April 2025 ist ein digitales Verfahren zur Erhebung berücksichtigungsfähiger Kinder geplant.
Können die Abschläge daher von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht direkt ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten.
Der Gesetzgeber gibt allen beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen eine Wahlmöglichkeit. Sie können entscheiden, ob sie sich die berücksichtigungsfähigen Kinder in den nächsten Monaten in analoger Form „niederschwellig“ nachweisen lassen oder die erforderlichen Daten über das einzurichtende digitale Verfahren ab April 2025 abrufen.
Fazit: Jede beitragsabführende Stelle muss somit selbst entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung durch die internen und technischen Abläufe erfolgen kann.
* Dem Gesetzgeber nach gibt es keine vorgegebene Form für die Mitteilung (Selbstauskunft). Es können daher analoge oder digitale Fragebögen eingesetzt werden, aber auch mündliche Auskünfte mit einer nachvollziehbaren Dokumentation sind möglich.
Die Pflegekasse der Audi BKK ist ebenfalls von einer Änderung der IT-Software abhängig und wird zum 1. Juli 2023 bei den selbstzahlenden Mitgliedern (z. B. bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen oder Rentnern) berücksichtigungsfähige Kinder bei der Beitragsberechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt technisch ansetzen können.
In einem ersten Schritt wird die Audi BKK daher alle selbstzahlenden Mitglieder über die gesetzliche Neuregelung in den erforderlichen Beitragsmitteilungen zum 1. Juli 2023 informieren. Auch die Empfänger von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld) erhalten entsprechende Mitteilungen
In einem zweiten Schritt erfolgt die Nachweiserhebung über die Anzahl der vorhandenen Kinder bei diesen Mitgliedern, die nach unserem aktuellen Kenntnisstand bereits die sogenannte Elterneigenschaft erfüllt haben und bislang auch keinen Kinderlosenzuschlag zahlen.
Im letzten Schritt, voraussichtlich Anfang 2024, werden wir die zu viel gezahlten Beiträge für den Zeitraum ab 1. Juli 2023 selbstverständlich zurückerstatten oder verrechnen.
Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an.
Erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt, gilt die Elterneigenschaft ab Beginn des Monats der Geburt als erfüllt und für die Abschlagsregelung ab dem 1. Juli 2023.
Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.
Erfolgt der Nachweis für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt dieser ab Beginn des Folgemonats.
Die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen dürfen für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025 die auf Anforderung mitgeteilten Angaben über berücksichtigungsfähige Kinder ohne weitere Nachweise verwenden.
Gesamtbeitrag (z. B. bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen oder Rentnern):
Kinderlose | 4,0 % |
1 Kind | 3,4 % |
2 Kinder | 3,15 % |
3 Kinder | 2,9 % |
4 Kinder | 2,65 % |
ab 5 Kinder | 2,4 % |
Aufteilung (z. B. bei Arbeitnehmern):
Besonderheiten | ||||||||
Anzahl | AG-Anteil | AN-Anteil | AG-Anteil Beihilfe | AN-Anteil Beihilfe | AG-Anteil Sachsen | AN-Anteil Sachsen | AG-Anteil Sachsen Beihilfe | AN-Anteil Sachsen Beihilfe |
0 | 1,7 % | 2,3 % | 0,85 % | 1,45 % | 1,2 % | 2,8 % | 0,6 % | 1,7 % |
1 | 1,7 % | 1,7 % | 0,85 % | 0,85 % | 1,2 % | 2,2 % | 0,6 % | 1,1 % |
2 | 1,7 % | 1,45 % | 0,85 % | 0,6 % | 1,2 % | 1,95 % | 0,6 % | 0,85 % |
3 | 1,7 % | 1,2 % | 0,85 % | 0,35 % | 1,2 % | 1,7 % | 0,6 % | 0,6 % |
4 | 1,7 % | 0,95 % | 0,85 % | 0,1 % | 1,2 % | 1,45 % | 0,6 % | 0,35 % |
ab 5 | 1,7 % | 0,7 % | 0,85 % | 0,0 % | 1,2 % | 1,2 % | 0,6 % | 0,1 % |
Beispiel A:
Familie A aus Bayern hat ein Kind, beide Elternteile sind beschäftigt als Angestellte.
Für beide Elternteile gilt:
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,40 Prozent. Dieser wird je zu 1,70 Prozent paritätisch von den Arbeitgebern und den Beschäftigten getragen. Es gibt keinen zusätzlichen Beitragsabschlag für Kinder.
Beispiel B:
Familie B aus Niedersachsen hat 3 Kinder, beide Elternteile sind ebenfalls berufstätig.
Für beide Elternteile gilt:
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,40 Prozent. Die Familie hat 3 Kinder, zwei davon haben das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten, sodass Beitragsabschläge zu berücksichtigen sind.
Der Beitragsanteil der Arbeitgeber beträgt weiterhin 1,70 Prozent. Bei beiden beschäftigten Eltern ist der Beitragsanteil um 0,25 Prozentpunkte zu reduzieren.* Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt somit für beide Eltern 1,45 Prozent, bis eines der beiden Kinder das 25. Lebensjahr erreicht.
* Grundsätzlich sind ab dem 2. Kind jeweils 0,25 Prozentpunkte pro Kind in Abzug zu bringen. Da die Eltern 3 Kinder haben, wären das somit 0,50 Prozentpunkte. Eins der 3 Kinder hat jedoch bereits das 25. Lebensjahr erreicht, sodass dieses nicht mehr berücksichtigt wird und daher nur 2 Kinder herangezogen werden.
Aufwendungen des Arbeitgebers für Mutterschaftsleistungen (U2) berechnen sich aus dem Netto-Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin. Sofern durch die Neuregelung Beitragsabschläge berücksichtigt werden, wirken sich diese auf die Höhe des Netto-Arbeitsentgelts aus. Infolgedessen kann dies zu Korrekturen von bereits eingereichten U2-Anträgen führen.
Aufgrund der Neuregelung ergeben sich Änderungen im Datenträgeraustauschverfahren. Nach aktuellem Stand erfolgt eine Anpassung zum 1. Januar 2024. Die Arbeitgeber werden künftig verpflichtet, die Daten der Kinder in diesem Verfahren an die Krankenkassen zu übermitteln.
Da das Gesetz zum 1. Juli 2023 in Kraft tritt, kommt es zu einer Übergangsfrist bis mindestens 31. Dezember 2023. In dieser Zeit können die Daten der Kinder nicht gemeldet werden. Es muß daher eine manuelle Anfrage erfolgen. Die weitere Umsetzung befindet sich derzeit in Klärung.