Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie

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Corona-Pandemie

  • Steuerfreie Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro
    • Zahlung des Arbeitgebers vom 1. März 2020 bis 31. März 2022
  • Entschädigungsleistungen gem. § 56 Abs. 1 IfsG ab 1. November 2021
    • keine Gewährung bei Tätigkeitsverbot oder Quarantäne
      • für Kontaktpersonen / Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet
      • ohne vollständigen Impfschutz
      • obwohl öffentliche Empfehlung für Schutzimpfung vorliegt
    • Gewährung
      • Bestätigung einer medizinischen Kontraindikationdurch ärztliches Attest
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Corona-Pandemie

Beihilfen und Unterstützungen

Nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei auszahlen.

Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.

Normalerweise haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Absatz 1 IfSG), wenn sie unter einer behördlich angeordneten Quarantäne stehen und deswegen nicht arbeiten können. In der Regel zahlt der Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter und holt es sich auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück.

Spätestens ab dem 1. November 2021 gewähren die Länder Kontaktpersonen oder Reiserückkehrern aus einem Risikogebiet keine Enschädigungsleistungen mehr, wenn sie bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder Quarantäne über keinen vollständigen Impfschutz verfügen, obwohl eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfsG vorliegt.

Das gilt auch für vermeidbare Reisen in Gebiete, die bereits zum Zeitpunkt der Abreise als Risikogebiete eingestuft waren.

Da derzeit keine gesetzliche Regelung zur Auskunftspflicht über den Impfstatus existiert können Arbeitnehmer frei entscheiden, ob sie die persönlichen Informationen an den Arbeitgeber weitergeben. Es besteht jedoch das Risiko, mangels Mitwirkung Nachteile zu erleiden (Rückforderung, keine Lohnzahlung). Die Behörden der Länder vertreten zur Auskunftspflicht jedoch unterschiedliche Auffassungen.

Die Entschädigungsleistung wird weiterhin nach Vorlage eines ärztlichen Attestes bei einer medizinischen Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung gewährt.

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