Erweiterter UV-Schutz Homeoffice
Das am 18. Juni 2021 verabschiedete Betriebsrätemodernisierungsgesetz enthielt wichtige Änderungen des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice.
Über eine Ergänzung des § 8 Abs. 1 SGB VII wird nun klargestellt, dass der Versicherungsschutz in der versicherten Tätigkeit im Haushalt (Homeoffice) im gleichen Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte besteht. Durch diese Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz sind somit nun auch Wege im eigenen Haushalt,
z. B. zur Nahrungsaufnahme unfallversichert.
Eine weitere Änderung betrifft den Versicherungsschutz auf dem Weg zwischen Homeoffice und einer Kinderbetreuungsstätte. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 2020 lag auf diesem Weg kein Versicherungsschutz vor.
Durch § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII erstreckt sich nun der Versicherungsschutz von im Homeoffice tätigen Personen auch auf die unmittelbaren (direkten) Wege, die zur außerhäuslichen Betreuung von Kindern zurückgelegt werden.
Versicherungsschutz bei Unterbrechung des direkten Weges?
Eine Berufstätige stürzte unglücklich, als sie nach Verlassen Ihres Fahrzeuges auf dem Firmenparkplatz nach wenigen Metern noch einmal zum Fahrzeug zurückkehrte.
Die Vorinstanzen entschieden hierzu, dass durch den Richtungswechsel (Umdrehen in Richtung Fahrzeug) der unmittelbare Weg zur versicherten Tätigkeit unterbrochen bzw. verlassen wurde und somit der Versicherungsschutz entfallen ist.
Das Bayerische Landessozialgericht orientierte sich an einem BSG-Urteil von 23. Januar 2018. Der Rechtsprechung nach führe eine geringfügige Unterbrechung des unmittelbaren Weges zur Arbeitsstätte nicht zum Entfallen des Versicherungsschutzes. Geringfügig ist eine Unterbrechung, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Sie führe nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel (Arbeitsstätte), weil sie „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden könne.