Entgeltunterlagen
Der Arbeitgeber ist zur Führung von Entgeltunterlagen verpflichtet. Diese müssen ab 1. Januar 2022 grundsätzlich elektronisch vorgehalten werden. Auch Arbeitnehmer haben somit ihre Unterlagen elektronisch beim Arbeitgeber vorzulegen (Belege, Nachweise).
Zu den wichtigsten Unterlagen gehören:
- Staatsangehörigkeit
- Versicherungsfreiheit / -pflicht
- Befreiung von der Versicherungspflicht
- Entsendung
- Meldungen und Rückmeldungen
- Anträge von Minijobbern zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Erklärungen von kurzfristig Beschäftigten
- Kopien von Anträgen auf ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle
- Entscheidungen der Finanzbehörden, dass Studiengebühren kein Arbeitsentgelt sind
- Nachweis der Elterneigenschaft
- Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Die elektronische Führung der begleitenden und erläuternden Unterlagen zur Entgeltabrechnung steht im engen Zusammenhang mit der Verpflichtung zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) ab dem 1. Januar 2023. Man will erreichen, dass Unterlagen und Daten nur noch elektronisch ausgetauscht werden. Bis Ende 2026 besteht die Möglichkeit, sich befreien zu lassen, unabhängig von der Teilnahme an der euBP.
Die Übermittlung von Daten der Finanzbuchhaltung an die Rentenversicherung erfolgt weiterhin auf freiwilliger Basis.
Die euBP ist für alle an der Prüfung Beteiligten eine Erleichterung. Mit der elektronischen Übermittlung der Daten gibt man dem Prüfer im Prinzip alles an die Hand, was er zur Prüfung braucht. Umgekehrt stellt die Rentenversicherung dem Arbeitgeber Datensätze für die Meldekorrekturen sowie das Prüfergebnis elektronisch zur Verfügung.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann der zuständige Rentenversicherungsträger allerdings für Zeiträume bis 31. Dezember 2026 auf die Übermittlung der Daten verzichten. Der Verzicht ist derzeit an keinerlei Bedingungen geknüpft, die Rentenversicherungsträger werden ihn deshalb in der Regel erklären.
Krankengeld für Begleitpersonen
Durch das Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (TAMG) wird für gesetzlich Versicherte ab 1. November 2022 ein neuer Krankengeldanspruch eingeführt.
Diesen haben Versicherte, wenn sie als nahe Angehörige nach § 7 Abs. 3 PflegeZG (z. B. Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner und Geschwister) oder als Person des engsten persönlichen Umfeldes aus medizinischen Gründen zur Begleitung eines Versicherten bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden und ihnen dadurch ein Verdienstausfall entsteht.
Beim zu begleitenden Versicherten muss eine Behinderung oder drohende Behinderung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) vorliegen. Daneben muss dieser Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (§§ 90 – 150 SGB IX, § 35a SGB VIII oder § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG). Ferner dürfen keine Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 113 Abs. 6 SGB IX) in Anspruch genommen werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einer Richtlinie Kriterien festzulegen, mit denen die zu begleitenden Versicherten näher beschrieben werden. Entsprechend der Gesetzesbegründung sind dies u. a. Menschen mit schwerer geistiger Behinderung sowie auch Menschen ohne sprachliche Verständigungsmöglichkeiten.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für die Dauer der stationären Mitaufnahme oder einer ganztägigen Begleitung.
Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen haben Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, sofern der Arbeitgeber sie nicht bezahlt freistellt. Der Freistellungsanspruch besteht auch für Arbeitnehmer, wenn sie nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z. B. privat krankenversicherte Arbeitnehmer).
Begleitende Eltern von Kindern können entscheiden, ob sie Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder den Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V beantragen.