Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebsrentenstärkungsgesetz
Eine Information zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
Eine Information zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung trat bereits am 1. Januar 2018 in Kraft. Es enthält unter anderem die Verpflichtung der Arbeitgeber beitragsfreie Entgeltumwandlungen durch einen Zuschuss zu fördern.

Werden Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gezahlt, haben Arbeitgeber zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlen, soweit sie hierdurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

Dazu gehören neben den Arbeitgeberanteilen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch die Arbeitgeberzuschüsse an berufsständische Versorgungseinrichtungen. Das Gleiche gilt für Zuschüsse zur freiwilligen
bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Verpflichtung zur Zahlung beginnt für vor dem 1. Januar 2019 geschlossene Vereinbarungen ab dem 1. Januar 2022.

Beträgt die Beitragseinsparung mindestens 15 Prozent ist der Höchstzuschuss zu gewähren, bei Unterschreiten zahlt der Arbeitgeber die tatsächlich eingesparten Beiträge. Sofern z. B. bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze oder Versicherungsfreiheit keine Beitragseinsparung erfolgt, fällt demzufolge auch kein Zuschuss an.

Arbeitgeber nehmen die Beurteilung im Monat des Entstehens der Beitragsansprüche vor. Der Umfang der konkreten beitragsrechtlichen Auswirkung ergibt sich aus der Entgeltabrechnung des jeweiligen Monats, in dem die Entgeltumwandlung stattfindet. Für eine Jahresbetrachtung fehlt die Rechtsgrundlage. Die Arbeitgeberzuschüsse gehören zur den steuerfreien Aufwendungen.

Wird der Freibetrag von 3.408 Euro (2021) bzw. 3.384 Euro (2022) überschritten, ist der übersteigende Teil dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzuordnen. Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall den Beitragsanteil des Arbeitnehmers, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Die Arbeitnehmerbeiträge daraus wiederum sind nicht beitragspflichtig.

Ausnahme: tarifvertragliche Regelungen!

Eine Beispielrechnung zum Arbeitgeberbeitrag zur Betriebsrente
Eine Beispielrechnung zum Arbeitgeberbeitrag zur Betriebsrente

Beispiel 1

Bei einem Beschäftigungsverhältnis mit monatlichem Arbeitsentgelt von 3.800 Euro wird Entgelt in eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 260 Euro umgewandelt.

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Betrages = 39 Euro.

Im Jahr 2022 können sozialversicherungsfrei maximal 3.384 Euro - monatlich 282 Euro - eingezahlt werden.

Das laufende beitragspflichtige Entgelt liegt nach Abzug des Entgeltwandlungsbetrages bei 3.540 Euro.

Anschließend muss geprüft werden, ob der Arbeitgeberzuschuss zusammen mit der Umwandlung des Arbeitnehmers den Freibetrag übersteigt.

Die Zahlung des Arbeitnehmers von 260 Euro zuzüglich des Zuschusses des Arbeitgebers von 39 Euro ergeben 299 Euro.

Nach Abzug des Freibetrages von 282 Euro entsteht ein beitragspflichtiger Betrag in Höhe von 17 Euro, sodass das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt 3.557 Euro beträgt.

Eine Beispielrechnung zum Arbeitgeberbeitrag zur Betriebsrente
Eine Beispielrechnung zum Arbeitgeberbeitrag zur Betriebsrente

Beispiel 2

Bei einem Beschäftigungsverhältnis mit monatlichem Arbeitsentgelt von 6.250 Euro wird Entgelt in eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 280 Euro umgewandelt.

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Betrages = 42 Euro. Da aufgrund des Entgeltes Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung vorliegt werden in diesen Zweigen keine Beiträge durch die Umwandlung eingespart, sodass die tatsächliche Beitragsersparnis zu prüfen ist.

Der Arbeitgeberanteil reduziert sich bei der Rentenversicherung um 26,04 Euro und in der Arbeitslosenversicherung um 3,36 Euro, insgesamt 29,40 Euro. Da die Summe niedriger als der Höchstzuschuss ist, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf diesen Betrag.

Im Jahr 2022 können sozialversicherungsfrei maximal 3.384 Euro - monatlich 282 Euro - eingezahlt werden.

Das laufende beitragspflichtige Entgelt liegt nach Abzug des Entgeltwandlungsbetrages bei 5.970 Euro.

Anschließend muss geprüft werden, ob der Arbeitgeberzuschuss zusammen mit der Umwandlung des Arbeitnehmers den Freibetrag übersteigt.

Die Zahlung des Arbeitnehmers von 280 Euro zuzüglich des Zuschusses des Arbeitgebers von 29,40 Euro ergeben 309,40 Euro.

Nach Abzug des Freibetrages von 282 Euro entsteht ein beitragspflichtiger Betrag in Höhe von 27,40 Euro - das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt beträgt in diesem Fall 5.997,40 Euro.

Anwartschaftsversicherung

Mit Beginn eines Auslandsaufenthaltes kann eine Anwartschaftsversicherung begründet werden. Sofern der Aufenthalt nicht aus beruflichen Gründen erfolgt, muss dieser länger als drei Kalendermonate dauern.

Hierbei handelt sich um eine freiwillige Mitgliedschaft, für die aufgrund des ruhenden Leistungsanspruchs eine besondere beitragsrechtliche Regelung vorgesehen ist. Die Anwartschaftsversicherung umfasst auch die Pflegeversicherung.

Sie schließt sich immer nahtlos an das vorherige Versicherungsverhältnis an und beginnt mit dem ersten vollen Tag, an dem sich das Mitglied und ggf. mitversicherte Angehörige nicht mehr in Deutschland aufhalten.

Verlegt nur das Mitglied seinen Wohnsitz ins Ausland, ist eine Anwartschaftsversicherung ebenfalls möglich.

Die Familienangehörigen müssen sich in diesem Fall jedoch selbst versichern.

Eine Umwandlung für vorübergehende Inlandsaufenthalte ist ausgeschlossen. Bei Rückkehr nach Deutschland beginnt am Anreisetag eine vollwertige Mitgliedschaft.

Eine Information zur Anwartschaftsversicherung
Eine Information zur Anwartschaftsversicherung

Die Zeiten der Anwartschaftsversicherung sind wie Zeiten der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln. Sie gelten als Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner sowie für die Inanspruchnahme von Pflege-leistungen.

Beruflich bedingte Auslandsaufenthalte von freiwillig versicherten Arbeitnehmern stehen einer Anwartschaftsversicherung grundsätzlich nicht entgegen.

Es muss allerdings sichergestellt sein, dass keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden. Hierunter fallen insbesondere Erstattungen an Arbeitgeber sowie ausländische Sozialversicherungsträger.

Der Versicherungsschutz der Auslandsbeschäftigten und möglicherweise begleitenden Familienangehörigen muss sowohl während des Auslandaufenthaltes als auch für vorübergehende Aufenthalte im Inland anderweitig sichergestellt sein.

Dies gilt ebenso bei Beibehaltung als auch Verlegung des Wohnsitzes während des Auslandsaufenthaltes.

Corona-Pandemie

Nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei auszahlen.

Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.

Eine Information zu den Beiträgen während der Corona-Pandemie
Eine Information zu den Beiträgen während der Corona-Pandemie

Normalerweise haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Absatz 1 IfSG), wenn sie unter einer behördlich angeordneten Quarantäne stehen und deswegen nicht arbeiten können. In der Regel zahlt der Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter und holt es sich auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück.

Spätestens ab dem 1. November 2021 gewähren die Länder Kontaktpersonen oder Reiserückkehrern aus einem Risikogebiet keine Entschädigungsleistungen mehr, wenn sie bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder Quarantäne über keinen vollständigen Impfschutz verfügen, obwohl eine öffentliche Empfehlung
für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt.

Das gilt auch für vermeidbare Reisen in Gebiete, die bereits zum Zeitpunkt der Abreise als Risikogebiete eingestuft waren.

Da derzeit keine gesetzliche Regelung zur Auskunftspflicht über den Impfstatus existiert können Arbeitnehmer frei entscheiden, ob sie die persönlichen Informationen an den Arbeitgeber weitergeben. Es besteht jedoch das Risiko, mangels Mitwirkung Nachteile zu erleiden (Rückforderung, keine Lohnzahlung). Die Behörden der Länder vertreten
zur Auskunftspflicht jedoch unterschiedliche Auffassungen. 

Die Entschädigungsleistung wird weiterhin nach Vorlage eines ärztlichen Attestes bei einer medizinischen Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung gewährt.