Jahresarbeitsentgelt

Transformationsgeld

Eine Veranschaulichung der Zusammensetzung des Jahresarbeitengelts
Eine Veranschaulichung der Zusammensetzung des Jahresarbeitengelts

Einige Tarifabschlüsse (z. B. Metall- und Elektroindustrie) sehen ab 2022 die Zahlung eines tariflichen und tarif-dynamischen Einmalbetrages - Transformationsgeld (T-Geld) - vor.

Das T-Geld kann als Einmalbetrag ausgezahlt werden oder als Teilentgeltausgleich bei einer betriebsbedingten kollektiven Arbeitszeitabsenkung zur Beschäftigungssicherung als monatliche Ausgleichszahlung dienen.

Diese neue jährliche Sonderzahlung beträgt 18,4 Prozent des jeweiligen individuellen durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes im Jahr 2022 und 27,6 Prozent ab 2023 und wird mit der Entgeltabrechnung für den Monat Februar ausgezahlt.

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (JAE) gehören neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt auch einmalig gezahlte Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gewährt werden.

Analog der 2019 eingeführten tariflichen Zusatzentgelte T-ZUG (A) und (B) ist auch das neue T-Geld bei derErmittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts anzurechnen.

Aufgrund der Auszahlung im Februar gilt es die sogenannte „März-Klausel“ zu beachten. Entgegen dem Grundsatz, dass Einmalzahlungen bei der Beitragsberechnung im Monat der Auszahlung berücksichtigt werden, sind Einmalzahlungen unter folgenden Voraussetzungen dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen:
 

  • wenn die Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. eines Jahres gezahlt wird und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und
     
  • wenn die Einmalzahlung mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.


Wird die anteilige Jahres-BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten, erfolgt die Zuordnung zum Vorjahr natürlich auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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