Sonstiges

Elterngeld-Reform

Anspruch auf Elterngeld

Arbeitnehmer und Selbstständige erhalten für bis zu 12 Monate (zzgl. zwei Partnermonaten) Elterngeld, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten oder ihre Arbeitszeit reduzieren. Dieser Zeitraum kann durch hälftige Zahlungen auf die doppelte Dauer ausgeweitet werden (ElterngeldPlus).

Der Partnerschaftsbonus umfasst vier weitere Monate Elterngeld, wenn beide Elternteile gleichzeitig in Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.

Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Dabei können auch regelmäßig und lückenlos gezahlte Provisionen als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, selbst wenn sie lohnsteuerrechtlich vom Arbeitgeber als sonstiger Bezug eingestuft werden. Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren, diese Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn sie aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids überholt ist (BSG-Urteil vom 25. Juni 2020 – Az.: B 10 EG 3/19 R).

Reformvorhaben

Die Möglichkeit auf Teilzeitarbeit neben dem Elterngeldbezug soll verbessert werden – es ist eine Erhöhung der Arbeitsstunden von 30 auf 32 Wochenstunden geplant (reguläre 4-Tage Woche wäre damit möglich).

Der Partnerschaftsbonus soll künftig bei Teilzeitarbeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden bezogen werden können, statt wie bisher nur zwischen 25 und 30 Stunden.

Eltern von sog. „Frühchen“ sollen für einen zusätzlichen Monat Elterngeld erhalten, wenn das Kind sechs Wochen oder früher vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurde.

Für Topverdiener ab einem gemeinsamen Jahreseinkommen von 300.000 Euro soll der Anspruch auf Elterngeld entfallen (bisher gilt eine Einkommensgrenze von 500.000 Euro). Bei Alleinerziehenden bliebe diese unverändert bei 250.000 Euro.

Die Regelungen sollen 2021 in Kraft treten.

Die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erfolgte zwischenzeitlich.

Grundrente

Menschen, die jahrelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, erzielen dennoch oft geringe Renten. Ihre Lebensleistung soll anerkannt werden, indem ihre finanziellen Mittel zusammen mit der Grundrente über der Grundsicherung liegen.

Voraussetzung ist, dass mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen. Der Zuschlag ist gestaffelt und erreicht bei 35 Jahren die volle Höhe. Als Beitragszeiten zählen dabei vor allem Zeiten von versicherter Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit.

Für die Jahre, in denen die eigene Beitragsleistung (= persönliche Entgeltpunkte) zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittseinkommens liegt, werden die individuell erworbenen Entgeltpunkte aufgewertet. Hierbei wird der Wert der persönlichen Entgeltpunkte verdoppelt, bis zu einem Höchstwert von 0,8 Entgeltpunkten – für höchstens 35 Jahre.

Eine Antragstellung ist nicht notwendig. Anspruchsberechtigte erhalten die Rente von Amts wegen nach einem automatisierten Abgleich der Einkommensverhältnisse zwischen der Rentenversicherung und den Finanzämtern. Die Einführung eines solchen Abgleichsverfahrens ist aus technischer Sicht ein erheblicher Kraftakt, weswegen sich die Auszahlungen ggf. bis Ende 2022 hinziehen können, dann auch rückwirkend.

Bei der Einkommensprüfung sind Freibeträge für zu versteuerndes Einkommen vorgesehen. Ein Einkommen von 1.250 Euro bis 1.600 Euro (bzw. 1.950 Euro bis 2.300 Euro bei Eheleuten) wird zu 60 Prozent  auf die Grundrente angerechnet, ab 1.600 Euro (bzw. 2.300 Euro) erfolgt eine Anrechnung zu 100 Prozent.

Bei anderen Sozialleistungen werden Freibeträge eingeführt, damit die höhere Grundrente keine negativen Auswirkungen hat:

  • Wohngeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt

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