Abgeltung Arbeitszeitguthaben
Die beitragsrechtliche Behandlung von Zeitguthaben aus sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten werden, richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Hiernach findet für die beitragsrechtliche Behandlung der aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten laufenden Arbeitsentgelte das Zuflussprinzip Anwendung. Die Beitragsansprüche entstehen demnach erst mit dem tatsächlichen Zufluss.
Im Gemeinsamen Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31. März 2009 wurde festgelegt, dass Abgeltungszahlungen aus Vereinfachungsgründen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a SGB IV beitragsrechtlich zu behandeln sind.
Auch wenn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV laufendes und einmaliges Arbeitsentgelt zusammen aufführt, bleibt es bei der Abgeltung von Arbeitszeitguthaben beim Charakter eines „laufendes Arbeitsentgelts“.
Unklarheiten zur beitragsrechtlichen Behandlung gab es zudem in der Praxis, wenn bei Anwendung nach § 23a SGB IV Beitragsfreiheit eintritt, weil die Abgeltung z. B. in Krankheitsfällen lange nach dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum oder dem Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Betrieb erfolgt. Die festgestellte Beitragsfreiheit kollidiert dann mit dem Grundsatz, dass laufendes Arbeitsentgelt generell beitragspflichtig ist.
Mit der Einführung von § 23d SGB IV findet § 23a SGB IV mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
Im Ergebnis wird die Abgeltung als laufendes Arbeitsentgelt verbeitragt, sodass auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu zahlen sind.
Liegen die Zeiträume außerhalb der Rückrechnungstiefe des Entgeltabrechnungsprogramms, sind die korrigierten Abrechnungen über eine Ausfüllhilfe (sv.net) zu melden.