Mit dem Sozialschutz-Paket (27. März 2020) wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 angehoben.
Die Zeitdauer beträgt drei Monate bzw. 70 Arbeitstage und wurde auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage erhöht. Gleiches gilt für die Zeitgrenzen im Zusammenhang mit der Prüfung der Berufsmäßigkeit.
Zum 1. März 2020 tritt kraft Gesetz eine Änderung ein, sodass ab diesem Zeitpunkt die längere Zeitdauer zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Befristung der Regelung sind Beschäftigungen ab 1. November 2020 erneut zu beurteilen, da dann die ursprünglichen Zeitgrenzen wieder gelten.
Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten führt nicht zur Beendigung; bislang waren dies drei Monate innerhalb eines Zeitjahres – von März bis Oktober sind es 5 Monate.
Bei geringfügigen Beschäftigungen handelt die Minijob-Zentrale nicht nur als Einzugsstelle, sondern zugleich als Steuerbehörde. Sie ist für die Erhebung und Einziehung der einheitlichen Pauschsteuer zuständig. Um bei Unstimmigkeiten Prüfhinweise an die Finanzverwaltung übermitteln zu können, hat der Rechnungsprüfungsausschuss beschlossen, die Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte um die Angabe zur Art der Besteuerung zu ergänzen.
Die erweiterte Meldepflicht gilt ab 1. Januar 2021; wird aber erst zum 1. Januar 2022 umgesetzt. Zu beachten ist, dass die Angaben bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31. Dezember 2021 andauern, auch in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 anzugeben sind.
Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte werden um den Datenbaustein Steuerdaten (DBST) mit folgendem Inhalt erweitert:
- Steuernummer des Arbeitgebers
- Steuer-ID des Beschäftigten
- Kennzeichen zur Art der Besteuerung
Die Hinzuverdienstgrenze ist maßgeblich für Jobs neben der Altersrente. Grundsätzlich beträgt diese für Altersrentner vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 Euro kalenderjährlich. Für nach 1963 Geborene beträgt die Grenze 67 Jahre.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Geld in einem Monat oder über einen längeren Zeitraum erwirtschaftet wurde.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal erforderlich. Darüber hinaus können Engpässe in anderen systemrelevanten Bereichen wegen Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen entstehen. Damit diesen Engpässen Rechnung getragen wird und Altersfrührentner zur Weiterarbeit bzw. Wiederaufnahme der Beschäftigung animiert werden, wurde die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben.
Die Anhebung resultiert aus dem Sozialschutz-Paket vom 27. März 2020.
Die neue Rechtsvorschrift besagt, dass in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 44.590 Euro ersetzt wird. Auch der Hinzuverdienstdeckel findet im genannten Zeitraum keine Anwendung.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung wurde die Regelung um 1 Jahr verlängert. Für 2021 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 46.060 Euro.
Bei Überschreiten der Einnahmegrenze wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet.
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze muss keine Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Ab dieser Altersgrenze kommt es zu keiner Rentenkürzung wegen des Hinzuverdienstes.
Die Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente wird allerdings nicht geändert! Ebenso kommt es zu keiner Änderung bei der Einkommensanrechnung von Hinterbliebenenrenten.
Nach Einschätzung der Bundesregierung dauert es noch bis ins Jahr 2022, ehe das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie wieder erreicht wird. Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld laufen jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 aus.
Die Bundesregierung plant eine Verlängerung ab Januar 2021, um Planungssicherheit für die Unternehmen und Beschäftigten zu schaffen.
Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent, für eine Bezugsdauer von höchstens 12 Monaten.
Bei Betrieben, die Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 einführen, verlängert sich die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Mitarbeiter allein tragen müssen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Höhe bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet.
Vom 1. Juli bis höchstens 31. Dezember 2021 werden die Beiträge zur Hälfte erstattet, sofern die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 eingeführt wird. Diese hälftige Erstattung erhöht sich auf 100 Prozent, wenn die Beschäftigten währenddessen an einer Weiterqualifizierung teilnehmen.
Für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens 50 Prozent reduziert ist, steigt das Kurzarbeitergeld gestaffelt an. Es erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (mit Kind 77 Prozent), ab dem 7. Bezugsmonat nochmals auf 80 bzw. 87 Prozent.
Unterbrechungen der Kurzarbeit lösen keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus.
Die bestehende befristete Hinzuverdienstregelung – keine Anrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – verlängert sich bis 31. Dezember 2021.
In der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2020 werden Verdienste aus Nebentätigkeiten während des Bezugs von Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn die Summe des ggf. verbleibenden Verdienstes, zusätzlichem Verdienst und Kurzarbeitergeld den Betrag des ursprünglichen Verdienstes überschreitet.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 Beihilfen und Unterstützungen gewähren. Auch geringfügig Beschäftigten kann die Corona-Prämie gezahlt werden.
Zuschüsse und Sachbezüge sind bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei (§ 3 Nummer 11a EStG). Die Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Die insoweit steuerfreien Zuschüsse und Bonuszahlungen der Arbeitgeber sind dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen und damit beitragsfrei.
Andere Steuerbefreiungen bleiben hiervon unberührt und können daneben in Anspruch genommen werden.
Unter diese Steuerbefreiung fallen nicht arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld – sie sind nach § 3 Nummer 28a EStG begünstigt.
Soweit der Zuschuss des Arbeitgebers zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt (=80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt) nicht übersteigt, ist er beitragsfrei. Ansonsten ist der übersteigende Teil des Zuschusses beitragspflichtig und zählt zum tatsächlich erzielten Entgelt.
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt. Die Befreiung ist auf Zuschüsse für Lohnzahlungszeiträume begrenzt, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.
Der Gesetzgeber hat noch nicht abschließend über eine Verlängerung der Begünstigungszeiträume entschieden.
Die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen schwer. In dieser Situation benötigen pflegende Angehörige akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote.
Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Sofern der Arbeitgeber für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung leistet, erhalten die Beschäftigten Pflegeunterstützungsgeld. Eine Gewährung erfolgt auch, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen nur selbst auffangen können. Bis zum 31. Dezember 2020 haben Beschäftigte die Möglichkeit, das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch zu nehmen.
Beschäftigte erhalten die Möglichkeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers, Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen. Die Ankündigungsfrist beträgt statt 8 Wochen nur 10 Tage. Die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden kann unterschritten werden. Auch entfällt der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Berufstätige Eltern haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, sofern das Kind krank ist und betreut werden muss. Gesetzlich Versicherte erhalten in diesem Zeitraum Kinderkrankengeld sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Kind ist unter 12 Jahren oder behindert
- ein Arzt bescheinigt die Notwendigkeit
- eine andere im Haushalt lebende Person kann nicht die Beaufsichtigung übernehmen
Jeder Elternteil kann im Kalenderjahr pro Kind 10 Arbeitstage beanspruchen – Alleinerziehende 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern maximal 25 bzw. 50 Arbeitstage. Bezahlte Freistellungen durch den Arbeitgeber werden hierauf angerechnet.
Der Gesetzgeber erweitert einmalig für das Jahr 2020 den Leistungszeitraum. Anspruch besteht für jedes Kind auf 15 Arbeitstage und für Alleinerziehende 30 Arbeitstage. Insgesamt beträgt die Anzahl der Tage längstens
35 bzw. 70 Arbeitstage.
Eltern entscheiden selbst, wer das erkrankte Kind betreuen soll. Anspruchstage können deshalb gegenseitig übertragen werden, vorausgesetzt der Arbeitgeber ist einverstanden.
Ab 05.01.2021 verlängert sich die Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes.
Im Kalenderjahr 2021 besteht für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage (insgesamt nicht mehr als 45 Tage), für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage (insgesamt nicht mehr als 90 Tage) ein Anspruch.
Daneben ist gemäß § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ein Anspruch auf Kinderkrankengeld auch in den Fällen vorgesehen, in denen die Betreuung des Kindes erforderlich wird,
- weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde
- Kinderbetreuungseinrichtungen,Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden oder
- für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wird oder
- Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
- die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
- empfohlen wird, vom Besuch des Kindes einer der genannten Einrichtungen abzusehen.
Der jeweilige Grund der pandemiebedingten Betreuung des Kindes soll der Krankenkasse auf geeignete Weise nachgewiesen werden.
Für den Zeitraum der Zahlung von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Die Corona-Pandemie hat die Pläne bzgl. Elternzeit und Elterngeld vieler Arbeitnehmer und Selbstständiger verändert. Bereits im Mai wurde daher ein Gesetzespaket von Bundestag und Bundesrat verabschiedet, welches die negativen Auswirkungen der Pandemie abfedern soll. In Kraft trat es bereits rückwirkend zum 1. März 2020.
Durch die Gesetzesänderung bekommen Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit, die Elterngeldmonate auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
Die Neuregelung verhindert, dass Eltern aufgrund der Ausnahmesituation weniger Elterngeld erhalten oder einen Teil der Leistung zurückzahlen müssen.
Der Partnerschaftsbonus, eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die in Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen, entfällt nicht oder muss nicht zurückgezahlt werden, wenn Eltern aufgrund der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
Während des Bezugs von Elterngeld reduzieren Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Corona-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht. Dazu zählt zum Beispiel das Kurzarbeitergeld, bzw. die Reduzierung der Arbeitszeit zu Gunsten der Kinderbetreuung. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung zu vermeiden, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen. Stattdessen wird das Einkommen aus den davorliegenden Monaten für die Berechnung berücksichtigt.
Corona-Pandemie: Ausblick
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zum Insolvenzrecht beschlossen. Hauptziel ist die Unterstützung angeschlagener Firmen.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen beinhaltet ein außergerichtliches und vom Unternehmen selbstverantwortlich geführtes Sanierungsverfahren.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit erstellt der Schuldner unter Wahrung der Gläubigerinteressen frühzeitig einen umfassenden Restrukturierungsplan. Stimmt nur die Mehrheit zu, muss der Plan dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt werden, ansonsten erfolgt die Umsetzung ohne gerichtliche Einbeziehung. Derzeit ist Einstimmigkeit gefordert – künftig genügen 75 Prozent der Gläubiger pro Gruppe, gemessen an der Forderungshöhe und nicht nach Köpfen.
Forderungen und Verträge können angepasst, Vollstreckungsmaßnahmen bis zu drei Monate vorübergehend gestoppt werden. Unantastbar sind jedoch Gehaltsansprüche und betriebliche Altersversorgungen.
Der Entwurf beinhaltet u. a. auch eine Anhebung der Vergütung von Insolvenzverwalter und Sachwaltern um
ca. 40 Prozent, sowie den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete aber nicht zahlungsunfähige Betriebe wurde bis 31. Dezember 2020 verlängert.
Bis Ende Januar 2021 gilt nun eine weitere Ausnahme: Trotz Insolvenzreife muss kein Antrag gestellt werden, wenn die staatlichen November- und Dezemberhilfen beantragt wurden oder trotz Berechtigung aus bestimmten Gründen nicht gestellt wurden. Voraussetzung ist, dass die Insolvenz auf der Corona-Pandemie beruht und Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag stellten, bis Ende April ausgesetzt.
Die Frist für die Stellung des Insolvenzantrags beträgt bei Zahlungsunfähigkeit weiterhin drei Wochen, verdoppelt sich aber für den Überschuldungstatbestand auf sechs Wochen.
In 2021 reicht es, wenn pandemiebetroffene Unternehmen nachweisen, dass sie ihre Schulden in den nächsten vier Monaten begleichen können. Ab 2022 gilt der Überprüfungszeitraum von einem Jahr und der Prognosezeitraum beträgt 24 Monate.
Von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber und Mitglieder werden bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge unterstützt. Das erleichterte Stundungsverfahren gilt aufgrund des Teil-Shutdown auch für den Beitragsmonat November 2020 – längstens bis zum Fälligkeitstag des Dezember 2020, sowie für den Dezember bis zum 27. Januar 2021. Des weiteren können auf Antrag die Beiträge für den Beitragsmonat Dezember 2020 längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Februar 2021 gestundet werden. Die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 können bei betroffenen Arbeitgebern längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gestundet werden können.