Der § 8 SGB VII bildet die Grundlage für die Definition eines Arbeitsunfalls/Wegeunfalls. Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte am 30. Januar 2020 über die Frage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf dem Weg vom Kindergarten zurück ins Homeoffice.
Nach der Begleitung in den Kindergarten verunfallte die Mutter eines Kindes auf dem Rückweg in ihre Wohnung.
Versichert sind nur die Wege zwischen dem Ort des privaten Aufenthalts und dem Ort der versicherten Tätigkeit. Da diese beiden Orte im Homeoffice aber identisch sind, entschied das BSG (Az.: B 2 U 19/18 R), dass hier ein Wegeunfall nicht vorliegt.
Innerhalb des Homeoffice kann ein Unfall allerdings im Rahmen eines Betriebswegs unfallversichert sein. Dieser kann bei einem Arbeitsplatz zuhause durchaus innerhalb der Wohnung liegen und den privaten und beruflichen Teil des Gebäudes verbinden.
Eine Mitarbeiterin stürzte auf dem Weg in ihren Keller, wo auch ihre Büroräume liegen, um ein dienstliches Telefonat zu führen.
Da der Arbeitsunfall auf dem Weg zu ihrer versicherten Tätigkeit (Arbeit in den Büroräumen) erfolgte, hielt das BSG mit Urteil vom 27. November 2018 (Az.: B 2 U 28/17 R) den Tatbestand eines Arbeitsunfalls für erfüllt.
Anders sieht es hingegen aus, wenn sich der Unfall im Zusammenhang mit dem privaten Lebensbereich ereignet. So sind Wege, bspw. zur Nahrungsaufnahme, im Homeoffice nicht unfallversichert.
Bei klassischen Arbeitswegen von der versicherten Tätigkeit nach Hause, muss bei Ab- und Umwegen aufgepasst werden. Der direkte Weg zwischen Arbeit und Wohnung ist versichert. Sollte der unmittelbare Weg verlassen werden, beispielsweise um zu tanken, erlischt damit der Versicherungsschutz. So entschied das BSG am 30. Januar 2020 (Az.: B 2 U 9/18 R) und stellte klar, dass es an ggf. anderslautenden Entscheidungen aus der Vergangenheit nicht weiter festhalte.