Meldeverfahren

Angabe Hauptbetriebsnummer in allen Meldungen ab 2023
Infografik zu Meldungen unter Angabe der Hauptbetriebsnummer.

Angabe Hauptbetriebsnummer in allen Meldungen ab 2023

Zur elektronischen Anforderung von Arbeitgeberdaten auf Grundlage eingehender Anmeldungen (§ 28b Absatz 3b SGB IV) muss für die Einzugsstelle ersichtlich sein, ob ein neues Arbeitgeberkonto anzulegen oder die in der Anmeldung angegebene Betriebsnummer einem bestehenden Arbeitgeberkonto zuzuordnen ist.

Diese Unterscheidung ist nur möglich, sofern in der Anmeldung neben der Angabe der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes zusätzlich der Arbeitgeber angegeben wird. Der Arbeitgeber wird im Beitragseinzugsverfahren durch die im Beitragsnachweis angegebene Betriebsnummer identifiziert (Hauptbetriebsnummer / HABBNR).

Zur Umsetzung des Verfahrens zur Anforderung von Arbeitgeberdaten, für weitere Synergieeffekte bei der Planung und Durchführung von Betriebsprüfungen und der Ermittlung fehlender Entgeltmeldungen, ist in allen Meldungen ab dem 1. Januar 2023 die HABBNR zusätzlich anzugeben.

Sofern im Einzelfall der Arbeitgeber als Beitragsschuldner mehr als eine Hauptbetriebsnummer hat, ist in der Anmeldung die Hauptbetriebsnummer anzugeben, unter der die Beiträge für den betreffenden Arbeitnehmer im Beitragsnachweisverfahren nachgewiesen werden.

Sofern sich in diesen Fallkonstellationen durch einen Wechsel des Beschäftigungsbetriebes innerhalb eines Arbeitgebers die Hauptbetriebsnummer für den Arbeitnehmer verändert, ist der Wechsel mit den Abgabegründen 33/13 zu melden (Ab- und Anmeldung aus sonstigen Gründen).

In Abgrenzung hierzu verbleibt es bei der originären Ab- und Anmeldung aus Anlass der Beendigung und Aufnahme einer Beschäftigung (Abgabegründe 30/10). Dies gilt auch, sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb eines Konzerns wechselt.

Elektronische Anforderung von Arbeitgeberdaten
Infografik zu Meldungen (Elektronische Anforderung von Arbeitgeberdaten).
Infografik zu Meldungen (Elektronische Anforderung von Arbeitgeberdaten).

Elektronische Anforderung von Arbeitgeberdaten

Das Verfahren sollte ursprünglich zum 1. Januar 2022 starten, wurde jedoch zu Gunsten einer zeitgleichen Einführung der zusätzlichen Angabe der Haupt­betriebs­nummer in sämtlichen Meldungen auf den 1. Januar 2023 verschoben.

Nach § 28b Absatz 3b SGB IV haben Arbeitgeber auf elektronische Anforderung einer Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln.

Die Anforderung durch die Einzugsstellen erfolgt mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) mit Abgabegrund 06.

Auslösende Tatbestände zur Anforderung der notwendigen Angaben zur Errichtung eines Arbeitgeberkontos sind:

  • die Angabe einer bisher unbekannten Hauptbetriebsnummer in einer Anmeldung,
  • die Übermittlung eines Beitragsnachweises mit bisher unbekannter Betriebsnummer.

Die Übermittlung der Angaben und die Mitteilungen über mögliche Änderungen durch die Arbeitgeber erfolgen mit dem Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) und den Rückmeldegründen 01 und 02.

Die Datenbausteine enthalten unter anderem Angaben zur Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 - sowie einem möglichen SEPA-Lastschriftmandat.

Eine erneute Anforderung bei vorhandenen Beitragskonten kann seitens der Krankenkassen erfolgen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Schließung des Arbeitgeberkontos und der Wiedereröffnung mindestens ein Kalendermonat liegt.

Eine Erinnerung zur Abgabe des Datensatzes DSAK soll frühestens nach Ablauf der übernächsten Fälligkeit, ausgehend von der ersten Anforderung, erfolgen.

Hinweis: Soweit zum 1. Januar 2023 Softwareersteller das Verfahren noch nicht umgesetzt haben, soll diesen bis zum 30. Juni 2023 Aufschub für die Nachbesserung gegeben werden.

Unternehmensnummer im UV-Meldeverfahren ab 2023
Im UV-Meldeverfahren ist für den Meldezeitraum ab dem 1. Januar 2023 die neue Unternehmensnummer zu verwenden. Dies wird auf der Skizze erklärt.

Unternehmensnummer im UV-Meldeverfahren ab 2023

Im UV-Meldeverfahren ist für den Meldezeitraum ab dem 1. Januar 2023 die neue Unternehmensnummer zu verwenden.

Die bundeseinheitliche Unternehmensnummer (UNRS), die dauerhaft nach der Vergabe für das Unternehmen gilt, soll zukünftig die digitale Kommunikation zwischen Unternehmen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beschleunigen und optimieren.

Die 15-stellige UNRS besteht aus zwei Teilen: einer 12-stelligen Unternehmernummer und einer 3-stelligen laufenden Nummer (Suffix) für die einzelnen Betriebe des Unternehmers.

Seit Oktober 2022 haben die Träger der Unfallversicherung begonnen, die Mitgliedsunternehmen schriftlich über den Wechsel von der bisherigen Mitgliedsnummer zur Unternehmensnummer zu informieren.

Der jährliche automatisierte Abgleich (ab 01.11. des laufenden Jahres) mit der Stammdatendatei vor Abgabe des elektronischen Lohnnachweises (16.02. des Folgejahres) kann bereits mit der neuen UNRS erfolgen.

Sofern im Einzelfall die in Schriftform übermittelte UNSR bei Abfrage der Stammdaten für das Meldejahr 2023 nicht vorliegt, kann auch die bisherige Mitgliedsnummer angegeben werden. Das Unternehmen erhält dann mit der elektronischen Rückmeldung der Stammdaten die neue UNRS.

Der digitale Lohnnachweis für das Meldejahr 2022 (Abgabefrist bis 16. Februar 2023) kann bereits mit der neuen Unternehmensnummer übermittelt werden. Optional wird noch die Verwendung der Mitgliedsnummer (MNR) möglich sein.

Die Korrektur abgegebener elektronischer Lohnnachweise für Meldejahre vor 2023 kann mit der bisherigen Mitgliedsnummer und den vormals übermittelten Zugangsdaten erfolgen, oder mit der neuen UNRS storniert und korrigiert werden.

Meldeverfahren Elterngeld/Elternzeit
Grafik zum Meldeverfahren für Elterngeld in der Elternzeit

Meldeverfahren Elterngeld

Das bisherige papierbasierte Meldeverfahren zwischen den Elterngeldstellen und den Krankenkassen zur Übermittlung der Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes wird zum 1. Juli 2023 auf einen elektronischen Datenaustausch umgestellt (§ 203 Abs. 2 SGB V n.F.).

Die Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren ist für die Elterngeldstellen ab diesem Zeitpunkt verpflichtend, sofern die Empfängerin des Mutterschaftsgeldes in diese Datenübermittlung im Rahmen ihrer Antragstellung auf Elterngeld eingewilligt hat.

Die Elterngeldstellen ermöglichen den Elterngeldbeantragenden die Einwilligung in die Datenübermittlung nach § 203 Abs. 1 SGB V, unabhängig davon, ob der Antrag auf Elterngeld digital oder in Papierform gestellt wird.

Die Krankenkassen übermitteln in diesen Fällen die Mutterschaftsgelddaten ebenfalls unverzüglich verpflichtend elektronisch über das Meldeverfahren.

Bereits zum 1. Juli 2022 wurde das verpflichtende Verfahren zur Übermittlung von Entgeltbescheinigungen für das Elterngeld (§ 108a Abs. 1 SGB IV) über die rvBEA-Schnittstelle zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den Arbeitgebern eingeführt. Auch hier fordern die Elterngeldstellen bei erfolgter Einwilligung der Eltern die erforderlichen Entgeltbescheinigungsdaten bei den auskunftspflichtigen Arbeitgebern an.

Eltern müssen somit weder ihre Gehaltsnachweise, noch die Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld bei den Elterngeldstellen vorlegen, sofern die Einwilligungen zur Datenübermittlung erfolgt.
 

Meldeverfahren Elternzeit

Über das 8. Änderungsgesetz zum SGB IV und weiteren Gesetzen wurde bereits beschlossen, dass ab 1. Januar 2024 Arbeitgeber den Beginn und das Ende der vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Elternzeit im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens gesondert zu melden haben. Die Elternzeitmeldung ist dann mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit abzugeben.

Unbedenklichkeitsbescheinigung
Infografik zum Meldeverfahren der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Infografik zum Meldeverfahren der Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen als Eignungs­nachweis des Arbeitgebers finden überwiegend bei Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen sowie im Bereich der Arbeit­nehmer­überlassung Verwendung

Darüber hinaus sind sie als Instrument des Nachweises der Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit der sog. Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe sowie anderen Branchen (Fleischwirtschaft, Kurier-, Expressund Paketbranche) für die Betriebe und die Träger der Sozialversicherung von besonderer Bedeutung.

Die zuständige Krankenkasse dokumentiert als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung regelmäßig, dass bei ihr ein entsprechendes Arbeitgeberkonto geführt wird, für wie viele gemeldete Arbeitnehmer sie aktuell den Beitrag einzieht, und ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitrags­abführung ordnungsgemäß nachkommt.

Ursprünglich war geplant, das papiergestützte Verfahren zur Beantragung und Übermittlung von Unbedenk­lich­keits­bescheini­gungen zum 1. Januar 2023 in ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren zu überführen.

Über das 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde nun die Neuregelung über § 108b SGB IV ab dem 1. Januar 2024 beschlossen.

Demnach haben Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Absatz 3f Satz 1 SGB IV die Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei den betroffenen Einzugsstellen elektronisch mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Bescheinigungen unverzüglich ebenfalls elektronisch an den Antragsteller zurück.

Das Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Datensätze und Datenfelder bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich in noch festzulegenden Grundsätzen.

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