Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird zum Zeitpunkt der Festlegung auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer des Vorjahres (2021) zurückgegriffen.
Die Veränderung gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2021 bundeseinheitlich 3,30 Prozent und – auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet – in den alten Ländern 3,31 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt um 250 Euro auf 7.300 Euro.
Über das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde geregelt, dass die stufenweise Anpassung der BBG und Bezugsgröße Ost auf den jeweiligen Westwert bis 2025 zu erfolgen hat. Die BBG Ost wurde deshalb um 350 Euro auf 7.100 Euro erhöht. Die bundesweit einheitliche BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung, ebenso die Versicherungspflichtgrenzen (Jahresarbeitsentgeltgrenzen) bleiben hingegen unverändert.
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung sind Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Soweit die Beträge im Kalenderjahr 4 Prozent der jährlichen BBG der Rentenversicherung West (87.600 Euro) nicht übersteigen besteht SV-Freiheit. Der steuerfreie Betrag liegt bei 8 Prozent der jährlichen BBG der Rentenversicherung.
Für zuschussberechtigte freiwillig gesetzlich bzw. privat krankenversicherte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrages zu zahlen, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung errechnet (14,6 Prozent).
Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers schließt den halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse mit ein. Bei privat versicherten Arbeitnehmern wird der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag (2023 = 0,8 Prozent) bei der Berechnung berücksichtigt.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten jedoch als Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des Betrags, den sie für ihre private Krankenversicherung aufwenden. Mit Urteil vom 20. März 2013 hatte das BSG bereits entschieden, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer für ihre gesetzlich freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss verlangen können. Dieser erstreckt sich nur auf private Versicherungsverträge.
Als Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss ist das Arbeitsentgelt bis zur BBG zu berücksichtigen. Sofern das Arbeitsentgelt die BBG nicht erreicht, fällt der Höchstzuschuss geringer aus (z. B. bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern während einer Altersteilzeit).
In Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (z. B. unbezahlter Urlaub), besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss, jedoch kann hier für längstens einen Monat das Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 3 SGB IV fortbestehen und weiterhin der Höchstbeitrag anfallen. Dieser ist dann vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Hinweis: Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, ist der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden.
Als Beitragszuschuss ist auch in der sozialen Pflegeversicherung die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht als Beitragsanteil zu zahlen hat. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssatz (2023: 3,05 Prozent).
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten als Beitragszuschuss jedoch höchstens die Hälfte des Betrags, den sie für ihre private Pflegeversicherung aufwenden.
Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten keinen Beitragszuschuss.
Ausnahme Bundesland Sachsen: In Sachsen wurde 1995 der Feiertag Buß- und Bettag nicht gestrichen. Dafür trägt jedoch der Arbeitnehmer immer 1 Prozent des Beitragssatzes allein. Der Teil des Beitragssatzes, der über einem Prozentpunkt liegt, wird paritätisch je zur Hälfte aufgeteilt.
Die Bezugsgröße stellt die Basis für viele Grenzwerte in der Sozialversicherung dar. In der Krankenversicherung sind dies zum Beispiel die Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder die Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag freiwillig Versicherter.
Eine kostenfreie Familienversicherung ist grundsätzlich möglich, sofern das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen nicht die Einkommensgrenze von 485 Euro überschreitet. Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung sind weiterhin auf 520 Euro begrenzt.
Für die Jahre 2020 bis 2022 wurde zur Vermeidung von pandemiebedingten Personalengpässen die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf das 14-fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben (46.060 Euro in 2022). Rentner konnten bis zu diesen Beträgen im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wurde. Ab Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten vollständig.
Durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die Sachbezugswerte geringfügig angehoben.
Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 um 7,0 Prozent gestiegen, so dass die Sachbezugswerte für Verpflegung ab dem 1. Januar 2023 von 270 auf 288 Euro angehoben werden.
Für Unterkunft oder Mieten hat sich der Verbraucherpreisindex um 10,1 Prozent deutlich erhöht, die entsprechenden Sachbezugswerte werden somit von 241 auf 265 Euro angepasst.
Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis angesetzt werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV).
Der Gesamtsachbezugswert 2023 aus Verpflegung / Unterkunft / Miete beträgt 553 Euro.
Alle Werte gelten bundesweit.
Der Beitragsnachweis ist rechtzeitig zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages einzureichen und hat somit grundsätzlich um 00:00 Uhr vorzuliegen, damit die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
Sofern das Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Beitragsübermittlung am fünftletzten Bankarbeitstag bereits abgerechnet ist, bemessen sich die Beiträge aus den tatsächlichen Entgelten. Bei Erstellung der Entgeltabrechnung nach diesem Stichtag sind bei Anwendung der seit 1. Januar 2017 möglichen Vereinfachungsregelung als voraussichtliche Beitragsschuld die tatsächlichen Beiträge des Vormonats abzuführen.
Die Differenz gegenüber der späteren Entgeltabrechnung ist mit der nächsten Beitragsfälligkeit im Folgemonat auszugleichen. Die bisherige Schätzung der Werte entfällt in diesem Fall.
Die Audi BKK hat ihren Kassensitz in Bayern.