Arbeit auf Abruf: Gesetzliche Vorgaben beachten
„Arbeit auf Abruf“ ist eine Beschäftigungsform, mit der sich Arbeitnehmende flexibel einsetzen lassen. Vor allem unter Minijobbern in Gastronomie, Hotellerie und Handel ist sie verbreitet. Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Bestimmungen kennen, um nicht mehr Stunden bezahlen zu müssen, als tatsächlich geleistet wurden.
Arbeit auf Abruf ist vor allem im Tourismus-, Hotel- und Gaststättengewerbe weit verbreitet, wo Schwankungen im Arbeitsaufkommen zum Alltag gehören. Aber auch in anderen Branchen greifen Arbeitgeber auf die Beschäftigungsform zurück – etwa wenn Verstärkung im Betrieb benötigt wird. Erst kürzlich befasste sich das BAG mit dem Fall einer Mitarbeiterin in der Druckindustrie, die während der Corona-Pandemie kaum noch Arbeitseinsätze hatte – und infolgedessen auch kein Einkommen. Da keine schriftliche Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart worden war, entschied das BAG, dass der Arbeitgeber ihr mindestens 20 Stunden pro Woche zu vergüten hat (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG).
Grundsätzlich ist „Arbeit auf Abruf“ eine Form der flexiblen Teilzeitarbeit, geregelt in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Sie fußt auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, dass diese ihr Arbeitsleistung gemäß dem Arbeitsbedarf zu erbringen haben. Die Arbeitszeit basiert hier also nicht auf der Basis eines fixen Arbeitszeitmodells, sondern wird kurzfristig je nach Bedarf im Betrieb durch den Arbeitgeber eingeteilt. In der Ausgestaltung ist dieser jedoch nicht völlig frei, sondern muss die Vorgaben des § 12 TzBfG beachten. So muss er die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festhalten. Ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart worden, darf er nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit zusätzlich abrufen (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Möglich ist auch die Vereinbarung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit, die der Arbeitgeber aber nur bis zu 20 Prozent unterschreiten darf.
Informationspflicht des Arbeitgebers
Um für die Arbeitnehmenden vorhersehbarer zu machen, wann sie zur Arbeitsleistung herangezogen werden, sind Arbeitgeber laut § 12 Abs. 3 TzBfG dazu verpflichtet, den zeitlichen Rahmen festzusetzen, in dem auf seinen Abruf hin potenziell zu arbeiten ist. Referenzstunden und Referenztage definieren diesen Zeitrahmen – zum Beispiel immer montags, dienstags, mittwochs von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr. Darüber hinaus regelt § 12 Abs. 3 TzBfG, dass Arbeitnehmende nur dann verpflichtet sind, die Leistung zu erbringen, wenn der Arbeitgeber mindestens vier Tage im Voraus über die Lage der Arbeitszeit informiert und sich diese innerhalb des festgesetzten Referenzzeitraums bewegt. Gibt es keine Vereinbarung über eine wöchentliche Mindestarbeitszeit, gelten 20 Wochenstunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Ist die tägliche Arbeitszeit nicht festgelegt, hat der Arbeitgeber laut Gesetz mindestens drei Stunden täglich mit dem Arbeitnehmenden zu arbeiten.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 NachwG hat der Arbeitgeber die vorgenannten Regelungen auch gegenüber den auf Abruf Beschäftigten nachzuweisen. Dazu gehören
- die Vereinbarung, dass diese die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen haben
- die Anzahl der mindestens zu vergütenden Stunden
- der durch Stichtage und Referenzzeiten festgesetzte Zeitrahmen, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist
- die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber im Voraus über die Lage der Arbeitszeit zu informieren hat.
Krankheitsfall und Urlaubsanspruch: Vollzeitkräften gleichgestellt
Wie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis haben Arbeitnehmende auf Abruf Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch ihren Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Der Anspruch berechnet sich nach dem Referenzzeitraum, das heißt, der in den vergangenen drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit (§ 12 Abs. 4 und 5 TzBfG).
Auch hinsichtlich des Urlaubs sind Arbeitnehmende auf Abruf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten gleichgestellt. So haben sie Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Da bei der Arbeit auf Abruf jedoch häufig nicht jeden Tag gearbeitet wird, wird die Urlaubsdauer wie bei allen Teilzeitbeschäftigten in Relation zum Urlaub einer Vollzeitkraft gesetzt.
Quelle: Haufe