Arbeitsunfähig im Ausland – wozu Arbeitgeber und Mitarbeitende verpflichtet sind
Im Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in Kraft getreten. Der „Gelbe Schein“ von früher ist passé. Arbeiten oder wohnen Beschäftigte im Ausland, gelten für sie wie auch den Arbeitgeber besondere Melde- und Nachweispflichten.
Welche Melde- und Nachweispflichten haben Beschäftigte, die im Ausland arbeiten oder wohnen und dort erkranken? Klar ist, auch sie haben nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie bestimmte Melde- und Nachweispflichten einhalten.
Mit der nun geltenden eAU sind sie in der Pflicht, ihren Arbeitgeber schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort zu informieren. Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit drei Kalendertage, müssen sie ein ärztliches Attest vorlegen (Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Dauert sie länger als vermerkt an, sind sie zur Einholung einer neuen ärztlichen Bescheinigung verpflichtet. Fallen bei der Krankmeldung aus dem Ausland Kosten an, sind diese laut EFZG vom Arbeitgeber zu tragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1).
Halten Beschäftigte die Melde- und Nachweispflicht nicht ein, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Lohn einzustellen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Voraussetzung ist allerdings, dass eine Vorwarnung an den Mitarbeitenden rausgeht.
Wann weiterhin die Papierform gilt
Arbeiten Beschäftigte im außereuropäischen Ausland, gilt im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber nicht nur eine Nachweis- sondern weiterhin auch eine Vorlagepflicht. Das heißt: Aus dem außereuropäischen Ausland müssen Mitarbeitende ihre Krankschreibung in Papierform übermitteln. Kehrt die erkrankte Person nach Deutschland zurück, ist sie verpflichtet, ihren Arbeitgeber und die Krankenkasse sofort darüber in Kenntnis zu setzen.
Wann die Bescheinigung eine Beurteilung enthalten muss
Grundsätzlich ist eine ärztliche AU-Bescheinigung, die durch eine Praxis im Ausland ausgestellt wird, ebenso gültig wie ihr deutsches Pendant. Jedoch muss aus der Bescheinigung hervorgehen, dass der ausländische Arzt oder die Ärztin zwischen einer „einfachen“ Erkrankung und einer solchen in Kombination mit einer Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Das bedeutet konkret: Die Bescheinigung muss eine Beurteilung enthalten, die den Begriffen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes entspricht (BAG Urteil v. 19.2.1997, Az. 5 AZR 83/96).
Sie haben weitere Fragen? Häufig gestellte Fragen von Arbeitgebern zur eAU hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) auf ihrer Website zusammengestellt.
Quelle: Audi BKK