Aussehen am Arbeitsplatz: Welche Regeln dürfen Arbeitgeber zum Erscheinungsbild von Mitarbeitenden vorgeben?
Nur in bestimmten Fällen dürfen Arbeitgeber beim Erscheinungsbild von Mitarbeitenden mitreden. Wann dies aufgrund des Weisungsrechts arbeitsrechtlich zulässig sind, lesen Sie hier.
Wann darf der Arbeitgeber Vorgaben machen?
Arbeitgeber dürfen in der Regel Anweisungen zur Arbeitskleidung, Haarlänge, Fingernägeln oder Tätowierungen geben, wenn diese:
- Sicherheitsgründe oder Hygieneregeln betreffen.
- Der Corporate Identity des Unternehmens dienen.
Ein Beispiel: Das LAG Düsseldorf entschied kürzlich, dass ein Mitarbeiter zu Recht gekündigt wurde, weil er nicht die vorgeschriebene rote Hose trug, sondern eine schwarze Hose. In diesem Fall handelte es sich um Schutzkleidung.
Abwägung von Weisungsrecht und Persönlichkeitsrecht
Arbeitgeber dürfen Anweisungen nur mit einer guten Begründung geben, da diese das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten berühren. Jeder Mitarbeitende hat grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, was er oder sie trägt oder wie er oder sie aussieht.
Spezifische Regelungen
Arbeitgeber können Arbeitskleidung vorschreiben oder Piercings und lange Fingernägel verbieten, wenn dies aus hygienischen oder sicherheitsrelevanten Gründen notwendig ist.
- Vorgaben zur Wahrung der Corporate Identity, wie Dienstuniformen oder Kleidung mit Unternehmenslogo, sind oft zulässig.
- Das Körpergewicht oder der Body-Mass-Index (BMI) sind keine zulässigen Beurteilungsmaßstäbe. Starkes Übergewicht kann jedoch in Einzelfällen eine Kündigung rechtfertigen, wenn die Arbeit nicht mehr vertragsgerecht erbracht werden kann.
- Einzelfallbeurteilung und gesellschaftliche Akzeptanz
- Arbeitgeber dürfen strengere Vorschriften für Mitarbeitende mit Kundenkontakt machen. Vorgaben, die nur während der Arbeitszeit gelten, ohne das Privatleben zu beeinflussen, sind eher zulässig. Dabei spielt auch die gesellschaftliche Akzeptanz des Aussehens eine Rolle, die sich im Laufe der Zeit ändern kann.
Diskriminierungsverbot
Anweisungen zum Erscheinungsbild dürfen nicht diskriminieren. Sie dürfen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder andere Gesetze verstoßen. Niemand darf wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden. Übergewicht ist in der Regel keine Behinderung im Sinne des AGG, bei extremer Fettleibigkeit kann dies jedoch anders sein.
Regelungen im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
Arbeitgeber sollten spezielle Vorgaben zum Erscheinungsbild bereits im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festlegen. Mit der Unterschrift akzeptieren die Mitarbeitenden diese Regelung. Der Betriebsrat hat bei der Regelung einheitlicher Dienstkleidung ein Mitbestimmungsrecht.
Quelle: LAG Düsseldorf, BAG