Belegschaftsspenden zur Unterstützung von Geschädigten des Ukraine-Kriegs
Wollen Arbeitnehmer im Zeitraum von 24.02.2022 bis Ende des Jahres, zum 31.12.2022 teilweise auf ihr Entgelt oder Zeitguthaben auf ihren Arbeitszeitkonten zugunsten von Projekten zur Unterstützung im Rahmen des Ukraine-Kriegs verzichten, so sind diese Entgeltanteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts ausgenommen, sofern der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dokumentiert. Dazu zählen die Unterstützung durch den Arbeitgeber für vom Krieg in der Ukraine geschädigte Beschäftigte des Betriebs oder der Geschäftspartner sowie Zahlungen auf berechtigte Spendenkonten.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Entgeltkonto einzustellen. Liegt eine schriftliche Verzichterklärung des Arbeitnehmers vor, die zum Entgeltkonto genommen wird, so kann auf eine solche Einstellung verzichtet werden. Auf die Angabe des außer Ansatz zu lassenden Arbeitslohns in der Lohnsteuerbescheinigung ist zu verzichten. Außerdem dürfen diese Werte nicht als abzugsfähige Spenden bei der Einkommensteuer-Veranlagung des einzelnen Arbeitnehmers herangezogen werden.
Eine klare Aussage zum Sozialversicherungsrecht geht aus der Verwaltungsanweisung nicht hervor. Aus den aktuell geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung geht hervor, dass bis dato allein Belegschaftssependen aufgrund von Ereignissen im Inland nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gezählt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 11 SvEV).
Quelle: BMF-Schreiben vom 17.3.2022 IV C 3 – S 2223/19/10003 :013; DOK 2022/0226401