Bruttolistenpreis und Sonderausstattung bei Firmenwagen: Was Sie wissen müssen
Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen, entsteht daraus ein geldwerter Vorteil. Wir klären auf, wie sich dieser berechnet und was Sie beachten müssen.
Geldwerter Vorteil
Die private Nutzung eines Dienstwagens wird monatlich mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet – es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Das gilt übrigens auch für gebrauchte Fahrzeuge. Der Bruttolistenpreis beinhaltet auch die Umsatzsteuer, und Rabatte oder tatsächliche Anschaffungskosten spielen hierbei keine Rolle. Ob das Fahrzeug gemietet oder geleast ist? Egal – es zählt immer der Listenpreis.
Was gehört zum Bruttolistenpreis?
Kosten für die Zulassung, Überführung oder den Fahrzeugbrief werden nicht berücksichtigt. Auch bei unterschiedlichen Preislisten gibt es nur einen maßgeblichen Listenpreis – den, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden könnte (BFH Urteil vom 8. November 2018 - III R 13/16). Bei Reimporten gilt der inländische Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Kann dieser nicht ermittelt werden, wird er geschätzt (BFH Urteil vom 9. November 2017 - III R 20/16).
Fahrzeugwechsel und Listenpreis
Wechseln Ihre Mitarbeitenden im Laufe eines Monats das Fahrzeug, wird der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs angesetzt. Wird das neue Auto z.B. am 12. des Monats abgeholt, zählt dieses für den gesamten Monat.
Sonderausstattung: Was wird angerechnet?
Zum Listenpreis hinzugezählt werden Kosten für werkseitig eingebaute Sonderausstattungen wie Sound-Systeme, Navis oder Alarmanlagen. Dieser Gesamtbetrag wird dann auf volle 100 Euro abgerundet.
Was bleibt steuerfrei?
Ein Autotelefon inklusive Freisprecheinrichtung bleibt steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) – ebenso wie ein zusätzlicher Satz Reifen mit Felgen. Auch Winterreifen und das Diensthandy sind steuerfrei. Zusätzlich erworbenes Zubehör wie Fußmatten oder ein weiteres Ladekabel für ein E-Auto werden beim Listenpreis nicht berücksichtigt. Autotelefon und Freisprechanlage sind ja heutzutage meist Bestandteil des Navigationssystems und somit im Listenpreis enthalten.
Nachträglich eingebaute Sonderausstattung
Nachträglich angeschaffte oder eingebaute Sonderausstattung erhöht nicht die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil. Diese sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2010, BStBl 2011 II Seite 361).
Verwaltungserlass
Weitere Details zur Firmenwagenbesteuerung finden Sie im Verwaltungserlass zur "Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer" (BMF, Schreiben vom 3. März 2022 - IV C 5 - S 2334/21/10004 :001).
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Dürfen Ihre Mitarbeitenden das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzen? Dann kommt ein zusätzlicher geldwerter Vorteil hinzu. Dieser beträgt monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer.
Beispiel
Eine ihrer Mitarbeitenden erhält einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen darf, einschließlich der täglichen Fahrten zur Arbeit (in diesem Fall z.B. 20 km). Die Nettoanschaffungskosten des Dienstwagens betragen 30.000 Euro plus 650 Euro Zulassungskosten. Der inländische Bruttolistenpreis liegt bei 40.720 Euro.
Das Fahrzeug hat:
- Navigationssystem mit Freisprechanlage: 2.248 Euro
- Alarmanlage: 613 Euro
- Winterreifen: 1.300 Euro
Nachträglich wird eine Sitzheizung für 420 Euro eingebaut.
Ermittlung des geldwerten Vorteils:
- Listenpreis: 40.720 Euro
- Navigationssystem: 2.248 Euro
- Alarmanlage: 613 Euro
- Summe: 43.581 Euro
Winterreifen und nachträglich eingebaute Sitzheizung bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird auf 43.500 Euro abgerundet. 1% davon ergibt 435 Euro. Für Fahrten zur Arbeit kommen 261 Euro dazu (0,03% von 43.500 Euro x 20 km). Gesamt: 696 Euro (435 Euro + 261 Euro).
Extra-Tipp
Nutzen Ihre Mitarbeitenden den Firmenwagen regelmäßig an weniger als 15 Tagen im Monat für Fahrten zur Arbeitsstätte? Dann können Sie eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten dank Tagespauschale mit 0,002% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer vornehmen.
Quelle: Haufe