Jahresarbeitsentgeltgrenze: Wichtige Informationen zur Elternzeit

Wenn Sie während Ihrer Elternzeit Ihre Arbeitszeit reduzieren, kann dies Auswirkungen auf Ihren versicherungsrechtlichen Status haben. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entscheiden sich, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, wobei die Elternzeit oft nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen wird. Besonders für höherverdienende Beschäftigte können sich hier wichtige versicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben.

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Sie sind entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert oder haben eine private Krankenversicherung (PKV). Diese Versicherung ist auch mit der sozialen oder privaten Pflegeversicherung verbunden.

Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer nicht mehr als durchschnittlich 32 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn Sie zuvor in Vollzeit beschäftigt waren und während der Elternzeit weiterhin arbeiten möchten, müssen Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren. Bei höherverdienenden Arbeitnehmern ist es wichtig, die versicherungsrechtliche Situation zu überprüfen, da die Versicherungsfreiheit endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht mehr überschreitet. Dies gilt auch, wenn die Entgeltminderung nur vorübergehend ist, wie zum Beispiel während der Partnerschaftsmonate bei der Zahlung von Elterngeld.

Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht zu Beginn der Entgeltminderung wird die absehbare Rückkehr zu den vorherigen Verhältnissen nicht berücksichtigt. Nach dem Ende der befristeten Entgeltminderung ist eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung erforderlich. Sollte diese ergeben, dass die JAEG wieder überschritten wird, endet die Versicherungspflicht jedoch nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die JAEG des folgenden Jahres übersteigt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und ein monatliches Gehalt von 6.166,67 Euro, was einem jährlichen Einkommen von 74.000 Euro entspricht. Damit überschreitet er die JAEG (2025: 73.800 Euro) und ist krankenversicherungsfrei. Nach der Geburt seines ersten Kindes nimmt er ab dem 1. April 2025 einen Partnermonat parallel zur Elternzeit der Mutter und reduziert seine Arbeitszeit auf 28 Stunden, was zu einem monatlichen Gehalt von 4.316,67 Euro führt. Ab dem 1. Juni 2025 gelten wieder die vorherigen Vereinbarungen.

Ergebnis: Ab dem 1. April 2025 wird die JAEG nicht mehr überschritten, und es besteht Krankenversicherungspflicht. Diese endet am 31. Dezember 2025, wenn die JAEG des Jahres 2026 überschritten wird. Der Arbeitnehmer kann dann als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben.

Wenn die Krankenversicherungspflicht aufgrund einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit eintritt, besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von dieser Pflicht befreien zu lassen. Diese Befreiung gilt jedoch nur für die Elternzeit. Wenn die reduzierte Arbeitszeit auch nach der Elternzeit fortgeführt wird, tritt ab diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht ein, und eine Befreiung ist nicht mehr möglich.

Wichtig: Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuletzt zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden.

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