Dienstwagen: Garagenkosten gelten nicht als Vorteilsminderung
Nutzt ein Mitarbeitender einen Dienstwagen auch privat, gilt dies als geldwerter Vorteil. Grundstückskosten, die auf eine etwaige Garage entfallen, sowie deren Abschreibung, mindern diesen Vorteil nur dann, wenn der Mitarbeitende dazu verpflichtet ist, das Fahrzeug in der Garage zu parken. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof.
Der geldwerte Vorteil wird folgendermaßen berechnet: Gemäß der Ein-Prozent-Regel wird monatlich pauschal ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen – inklusive Umsatzsteuer – als Arbeitsentgelt veranschlagt und versteuert. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme laufender Kfz-Kosten mindert den geldwerten Vorteil gemäß Rechtsprechung. Strittig war jedoch, ob dies auch für von Arbeitnehmenden getragene Garagenkosten, insbesondere für die Abschreibung und die anteiligen Grundstückskosten der Garage auf dem privaten Eigenheimgrundstück, gilt.
Finanzamt widersprach Vorteilsminderung
Im vorliegenden Fall vor dem Bundesfinanzhof war der Kläger ein angestellter Syndikusanwalt und Syndikussteuerberater, der zusätzliche Einkünfte aus Veröffentlichungen erzielte. Sein Arbeitgeber überließ ihm zwei betriebliche Fahrzeuge für die private Nutzung. In der gemeinsamen Steuererklärung mit seiner Ehefrau gab der Kläger an, die Firmenwagen in der eigenen Garage zu parken. In der Einkommensteuererklärung zog das Paar die Abschreibung der Garage als selbst getragene Kraftfahrzeugkosten von dem geldwerten Vorteil für die Kraftfahrzeuge ab. Das Finanzamt lehnte dies ab. Erfolglos blieb auch die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen. (FG Niedersachsen, Urteil vom 9. Oktober 2020, 14 K 21/19).
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die vom Arbeitnehmenden für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung nicht mindern kann. Begründung: Der Arbeitnehmende war rechtlich nicht dazu verpflichtet, das Fahrzeug in der Garage zu parken (BFH, Urteil vom 4. Juli 2023 - VIII R 29/20).
Nur bestimmte Nutzungsentgelte mindern den Vorteil
Nutzungsentgelte, die den geldwerten Vorteil mindern, sind nur solche Aufwendungen, die für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens an den Arbeitgeber zu zahlen sind. Beschäftigte müssen sich gegenüber ihrem Unternehmen verpflichten, bestimmte Kosten für den Firmenwagen zu tragen. Im vorliegenden Fall gab es jedoch nur die Maßgabe, das Fahrzeug pfleglich und gemäß der Betriebsanleitung zu behandeln.
Der Bundesfinanzhof bezieht sich in seinem Urteil unter anderem auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster. In dem Fall wollte der Kläger anteilige Garagenkosten von etwa 1.500 Euro geltend machen. Dafür legte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor. Aus dieser ging hervor, dass mündlich vereinbart worden war, dass der Kläger den Firmenwagen nachts in einer abschließbaren Garage parken sollte. Das Finanzgericht lehnte die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts mindert sich der Nutzungsvorteil nur dann, wenn Mitarbeitende ein Nutzungsentgelt leisten oder bestimmte nutzungsabhängige Kosten des Dienstwagens übernehmen. Zu den nutzungsabhängigen Kosten zählen jedoch nur solche, die nötig sind, um das Fahrzeug nutzen zu können, wie beispielsweise Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Die Unterbringung des Fahrzeugs in einer Garage ist hingegen keine Bedingung für die Nutzung des Wagens. Das Dokument des Arbeitgebers beweise zudem nicht, dass das Unterstellen in einer Garage eine notwendige Voraussetzung für die Fahrzeugüberlassung war. Das Urteil ist rechtskräftig.
Steuerlich relevante Kosten
Wenn Mitarbeitende ihren Arbeitgebenden laufende Nutzungsentgelte für die private Nutzung eines Firmenwagens zahlen, reduziert dies auch laufend den vermögenswerten Vorteil. Als Nutzungsentgelt zählt auch die komplette oder anteilige Übernahme bestimmter Kraftfahrzeugkosten durch die Mitarbeitenden. Selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten gelten laut Verwaltungsauffassung als Aufwände, die zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören (BMF, Schreiben vom 3. März 2022, BStBl I 2022, 232).
Zu diesen Kosten gehören gemäß Rz. 32 des genannten Schreibens beispielsweise:
- Leasing- und Leasingsonderzahlungen,
- Absetzung für Abnutzung (AfA),
- Kosten für Treibstoff,
- Kraftfahrzeugsteuer,
- Versicherungsbeiträge,
- Reparatur- und Wartungskosten,
- Garagen- oder Parkplatzmieten.
Die Urteile der Gerichte mögen überraschen. Der Bundesfinanzhof bezieht sich jedoch zutreffend auf die Punkte 52 und 53 des BMF-Schreibens vom 3. März 2022: Demnach werden lediglich komplette oder anteilige Übernahmen bestimmter Fahrzeugkosten als Vorteilminderung berücksichtigt, die arbeitsvertraglich oder wegen einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart wurden.
Quelle: Haufe