Inflationsausgleichsprämie: Das sollten Sie wissen
Im Oktober 2022 hat der Gesetzgeber eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) eingeführt. Zur Abmilderung der Inflation können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzliche Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro gewähren. Dieser Betrag ist steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Regelung beruht auf einem Vorschlag der Bundesregierung im Rahmen der sogenannten „Konzertierten Aktion“. Aus Gesprächen der Bundesregierung mit den Sozialpartnern erwuchs der Plan, die gestiegenen Preise und den damit einhergehenden realen Einkommensverlust der Beschäftigten aufzufangen. Der Plan wirkt damit in ähnlicher Weise wie die im März 2022 ausgelaufene Corona-Prämie. Leistungen dürfen nur zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn und nicht im Rahmen einer Entgeltumwandlung gewährt werden. Das Gesetz trat am 19. Oktober in Kraft und gilt bis Ende 2024.
Das Bundesministerium der Finanzen hat (Stand 7. Dezember 2022) Wissenswertes rund um die neue Ausgleichsprämie aufgelistet. Weitere Erläuterungen und Ergänzungen folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit. Unter anderem geht es auf folgende Punkte ein:
Gültigkeitszeitraum
Die Neuregelung betrifft Leistungen des Arbeitgebers, die er zwischen dem 26. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024 gewährt.
Geltungsbereich
Die IAP kann bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 Euro gewährt werden, und zwar auch für mehrere (Teil-)Leistungen, die Arbeitnehmenden im Begünstigungszeitraum gewährt werden. Sowohl monatliche Teilbeträge als auch Sachleistungen sind unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift steuerfrei möglich. Bitte beachten Sie, dass die Steuerbefreiung in Höhe von 3.000 Euro nicht jährlich gilt, sondern für den Gesamtzeitraum der Begünstigung bis Ende 2024. Prämien über den festgesetzten Freibetrag hinaus sind steuerpflichtig.
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie bekommen?
Die IAP ist unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Allerdings können nur steuerpflichtige Arbeitnehmende die steuerfreie IAP erhalten. Dazu zählen Mitarbeitende in Voll- und Teilzeit, Minijobber, Auszubildende, aber auch Aushilfskräfte in Forst- und Landwirtschaft; weiterhin Arbeitnehmende in Elternzeit oder Krankengeldbezug und Versorgungsbeziehende.
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Wann ein Arbeitsverhältnis begann und wie lange es schon andauert, ist für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht relevant. Allerdings muss die Auszahlung im Begünstigungszeitraum erfolgen.
Mehrere Arbeitgeber
Die IAP regelt auch die Bedingungen der Steuerbefreiung für den Fall, dass mehrere Dienstverhältnisse in Folge oder nebeneinander bestehen: Für jede Beschäftigung kann die Prämie gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern. Eine Prüfpflicht für den Arbeitgeber besteht somit nicht. Sollten Arbeitnehmende jedoch mehrere aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse mit ein und demselben Arbeitgeber im Begünstigungszeitraum eingehen, gibt es die Steuerbefreiung dennoch nur einmal.
Inflationsbezug
Die Steuerbefreiung wird explizit für Leistungen zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt. Weitere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sind nicht erforderlich. Um den Zusammenhang der IAP mit der Preisentwicklung aufzuzeigen, ist es ausreichend, einen Vermerk zur Inflationsausgleichsprämie auf der Gehaltsabrechnung einzutragen. Der Arbeitgeber unterliegt auch keinen Prüf- und Dokumentationspflichten über die tatsächliche Betroffenheit der Beschäftigten oder die Angemessenheit der Leistung.
Die steuerfreie IAP wird vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Dennoch muss sie von den Arbeitnehmenden in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden. Einzig zum Zwecke der Lohnsteuer-Außenprüfung werden die steuerfreien Leistungen auf dem Lohnkonto notiert.
Hinweis: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz vom Bundesministerium der Finanzen - Stand 7. Dezember 2022