Kein Arbeitsunfall bei Firmen-Fußballturnier – BSG lehnt Entschädigung ab

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass ein Unfall während eines firmeninternen Fußballturniers nicht als Arbeitsunfall gilt. Ein Mitarbeiter, der sich bei diesem Event verletzte, hatte eine Entschädigung gefordert, jedoch vor Gericht keinen Erfolg.

Das BSG begründete seine Entscheidung damit, dass das Fußballturnier keine arbeitsvertragliche Pflicht des Mitarbeiters darstellt und trotz der medialen Berichterstattung nicht als Werbeveranstaltung des Unternehmens angesehen werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter der Firma B. geklagt. Das Unternehmen, das europaweit über 11.000 Angestellte beschäftigt, organisiert jährlich ein Fußballturnier für seine Mitarbeiter. Der Vorjahressieger richtet dabei das Turnier aus. Beim 21. Internationalen B.-Fußballturnier, bei dem 80 Angestellte teilnahmen, verletzte sich der Kläger während eines Spiels am rechten Knie.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch die Klage und der Berufungsversuch des Mitarbeiters blieben erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht während seiner regulären Arbeitszeit tätig war und das Turnier weder als Betriebssport noch als offizielles Firmenevent eingestuft werden konnte. Es sei keine Veranstaltung gewesen, die der Förderung des Unternehmens diente.

Der Kläger berief sich in seiner Revision darauf, dass das Turnier Werbezwecken diente, da es auf dem Intranet beworben wurde und alle Mitarbeiter zur Teilnahme eingeladen waren. Das Unternehmen fungierte als Hauptsponsor, die Teilnahme wurde von der Geschäftsführung unterstützt und es gab mediale Berichterstattung sowie Preisverleihungen mit Firmenlogo.

Das BSG wies den Revisionsantrag jedoch zurück. Die Vorinstanzen und die Berufsgenossenschaft hätten korrekt entschieden, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Die Teilnahme am Fußballturnier stellte keine berufliche Pflicht dar, und der Unfall fiel nicht unter den Versicherungsschutz für Betriebssport oder firmeneigene Events. Der Wettbewerb habe den zentralen Fokus der Veranstaltung ausgemacht, und nur fußballbegeisterte Mitarbeiter seien angesprochen worden. Die Unterstützung des Unternehmens und die mediale Präsenz reichten nicht aus, um die Veranstaltung als Werbeplattform im rechtlichen Sinne zu qualifizieren.

Hinweis: BSG, Urteil v. 26.9.2024, B 2 U 14/22 R

 

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