Keine Vergütung für Pausenzeiten: Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Ein Arbeitnehmer forderte die Vergütung seiner Pausenzeiten mit der Begründung, dass er sich währenddessen in ständiger Alarmbereitschaft befunden habe. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte er jedoch keinen Erfolg.

Wann gelten Pausen als Arbeitszeit?

Grundsätzlich können Pausen unter bestimmten Bedingungen als Arbeitszeit eingestuft werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass dies der Fall sein kann, wenn die Vorgaben des Arbeitgebers die freie Gestaltung der Pausenzeit erheblich einschränken. So war es beispielsweise bei einem tschechischen Feuerwehrmann, der auch in seinen Pausen innerhalb von zwei Minuten einsatzbereit sein musste. Im vorliegenden Fall sah das BAG diese Voraussetzungen jedoch als nicht erfüllt an.

Der Hintergrund des Falls

Der Kläger, ein mittlerweile pensionierter Produktionsmitarbeiter im Schichtbetrieb, war 35 Jahre lang bei seinem Arbeitgeber tätig. Er forderte die Vergütung von Pausenzeiten, die er zwischen Juli und Dezember 2021 genommen hatte. Während dieser Pausen hielt er sich in der Kantine auf, wo ein Monitor zur Überwachung der Maschinen installiert war. Störungen wurden durch ein Blinken angezeigt. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass er dadurch in einer dauerhaften Alarmbereitschaft gewesen sei und die Pausen somit als vergütungspflichtige Arbeitszeit einzustufen seien.

Das Arbeitsverhältnis unterlag einem Tarifvertrag, der vorsah, dass Mitarbeitende im Dreischichtbetrieb auch für die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen bezahlt werden, wenn die Arbeitszeit durch die Pausen "entfällt". Da die Pausen flexibel und je nach betrieblichem Bedarf geplant wurden, galt dies im konkreten Fall jedoch nicht.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Vergütung zusteht. Die Richter stellten fest, dass die Pausen die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers nicht verringerten. Auch unionsrechtlich war die Klage nicht erfolgreich. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt Arbeitszeit nur dann vor, wenn die Einschränkungen während der Pausenzeit so gravierend sind, dass der Arbeitnehmer seine Pause nicht frei gestalten kann.

Im Urteil wurde zudem hervorgehoben, dass der Arbeitnehmer selbst eingeräumt habe, dass es keine Verpflichtung gab, die Pause in der Kantine zu verbringen oder bei einer Störung sofort einzugreifen. Es sei auch kein Fall bekannt, in dem er auf Anweisung seines Vorgesetzten eine Pause unterbrechen musste.

Fazit

Das Urteil unterstreicht, dass Pausenzeiten nur dann als Arbeitszeit anerkannt werden, wenn der Arbeitgeber die Pausen durch strenge Vorgaben erheblich einschränkt. Subjektive Empfindungen wie das Gefühl der Alarmbereitschaft reichen nicht aus, um Pausen als vergütungspflichtig einzustufen.

EuGH, Urteil vom 9. März 2021, Az: C-580/19

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