Kündigung während der Elternzeit
Arbeitgeber können mit Zustimmung des Integrationsamtes einer Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen, sofern deren Arbeitsplatz durch unternehmerische Umstrukturierungen wegfällt und zu den gewohnten Konditionen nicht mehr ausführbar ist.
Im vorliegenden Fall wehrte sich die Arbeitnehmerin gegen eine vom Arbeitgeber während der Elternzeit erfolgte Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen. Die Kündigung wurde vorab durch das befugte Integrationsamt genehmigt.
Eine Änderungskündigung besteht aus der Beendigung des derzeitigen Arbeitsverhältnisses, das mit einem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Die vorliegende Änderung beinhaltete die Durchführung der Aufgaben, die die Klägerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ausführte. Die Arbeitnehmerin lehnte das Änderungsangebot des Arbeitgebers ab und widersetzte sich der Kündigung.
Das zuständige Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die eingereichte Berufung der klagenden Arbeitnehmerin blieb auch vor dem LAG erfolglos und eine Revision des Urteils nicht zugelassen, da die Kündigung während der Elternzeit rechtmäßig war.
Durch einen unternehmerischen Beschluss fiel der Arbeitsplatz, den die Klägerin vor ihrer Elternzeit innehatte, weg. Eine Weiterbeschäftigung zu den vorherigen Bedingungen war somit nicht mehr möglich. Aus diesem Grund durfte der Arbeitgeber nach Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin während der Elternzeit kündigen unter der Voraussetzung der Abgabe eines Angebots, das eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen enthält. Die klagende Arbeitnehmerin hatte dieses Änderungsangebot nicht angenommen, weshalb die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg v. 5.7.2022 - 16 Sa 1750/21