Kurzfristig beschäftigte Rentner: Was Sie wissen müssen

Wenn Sie Rentner für eine kurzfristige Beschäftigung einstellen möchten, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Hier erklären wir Ihnen, was Sie wissen sollten. 

Warum Rentner?

Altersrentner bringen nicht nur wertvolle Berufs- und Lebenserfahrung mit, sondern haben in der Regel auch Zeit und sind flexibel einsetzbar. Sie eignen sich hervorragend für befristete Beschäftigungen, sei es zur Überbrückung von Urlaubszeiten oder zur Unterstützung z.B. bei Messen. Ehemalige Arbeitgeber greifen daher gerne auf ihre helfenden Hände zurück. 

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres: 

  • auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist oder 
  • vertraglich begrenzt ist und 
  • nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Ein kurzfristiger Minijob ist bei einem monatlichen Entgelt von mehr als 538 Euro ausgeschlossen, wenn die Aushilfe berufsmäßig tätig ist. Berufsmäßig beschäftigt bedeutet, dass die Aushilfe zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählt. 

Berufsmäßigkeit prüfen

Als Arbeitgeber müssen Sie bei Beginn der Beschäftigung prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Dies erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation der Aushilfe. Berufsmäßigkeit kann sich aus dem Status der Person oder dem Erwerbsverhalten ergeben. 

Altersvollrentner

Altersvollrentner zählen aufgrund ihres Status nicht mehr zu den Erwerbstätigen, da sie aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Eine kurzfristige Beschäftigung kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn Rentner mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr in Beschäftigungen arbeiten, in denen sie mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Im Jahr des Rentenbeginns werden für diese Prüfung nur Zeiten nach dem Altersvollrentenbeginn berücksichtigt. 

Beispiel

  • Renteneintritt: 1. Juni 2024 
  • Beschäftigung: 1. Juli bis 30. September 2024 (Fünf-Tage-Woche, 1.560 Euro) 
  • Vorherige Beschäftigung: 1. Januar bis 31. Mai 2024 (Fünf-Tage-Woche, 3.500 Euro)

Lösung

Die Beschäftigungszeit bis 31. Mai 2024 bleibt unberücksichtigt, da sie vor dem Rentenbeginn liegt. Die Aushilfsbeschäftigung erfüllt die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob, da sie die Zeitdauer von drei Monaten nicht überschreitet und der Rentner nicht berufsmäßig beschäftigt ist. 

Teilrentner

Altersrentner, die eine Teilrente beziehen, gehören noch zu den Erwerbstätigen und sind somit berufsmäßig beschäftigt, wenn sie mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist in diesem Fall nicht möglich. 

Keine Hinzuverdienstgrenzen mehr

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für vorgezogene Altersrenten. Rentner können somit ohne Beschränkung hinzuverdienen, ohne Kürzungen oder den Verlust des Rentenanspruchs befürchten zu müssen. 

Quelle: Haufe

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