Leasingrate für Jobrad: Bei Krankheit müssen Arbeitnehmende zahlen
Arbeitnehmende müssen die Leasingrate für ihr Dienstrad auch dann zahlen, wenn er oder sie längerfristig erkrankt sind. Dies entschied das Arbeitsgericht Aachen im September (Urteil vom 2.9.2023, Az. 8 Ca 2199/22).
Ein Dienstrad zu leasen ist beliebt und mittlerweile weit verbreitet. Denn das Modell, bei dem der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ein durch Gehaltsumwandlung finanziertes E-Bike oder Fahrrad zur Verfügung stellt, ist attraktiv für beide Seiten. Der Arbeitgeber tritt als Leasingnehmer auf, die Leasingrate wird direkt vom Bruttogehalt der Arbeitnehmenden abgezogen. Aber: Wer trägt eigentlich die Leasingrate im Falle eines Lohnunterbrechung – wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin langfristig erkrankt ist und Krankengeld bezieht?
Arbeitsgerichte Osnabrück und Aachen urteilen unterschiedlich
Ein Blick auf den konkreten Fall, der vor Gericht landete: Einem Arbeitnehmenden waren im Rahmen des „Jobrad-Modells“ zwei Fahrräder zur Nutzung überlassen worden. Nachdem dieser arbeitsunfähig krank geschrieben wurde, erhielt er nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums Krankengeld von seiner Krankenkasse. Während dieser Zeit, in der der Beschäftigte keinen Lohn erhielt, war ein sofortiger Abzug vom Gehalt nicht möglich. Doch nach seiner Rückkehr in den Job zog der Arbeitgeber die zwischenzeitlich aufgelaufenen Leasingraten von der nächsten Gehaltszahlung ab. Dieses Vorgehen landete vor Gericht: Der Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber die Auszahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Lohnabzugs. Er war der Ansicht, dass die Klauseln des Fahrradleasingvertrages intransparent seien und ihn unangemessen benachteiligten. Das sah sein Arbeitgeber anders. Seiner Auffassung nach waren die im Überlassungsvertrag aufgeführten Regelungen transparent und benachteiligten den Mitarbeiter nicht.
Das Arbeitsgericht Osnabrück hielt eine AGB-Klausel, die in einem solchen Fall die Leasingrate auf die Arbeitnehmenden abwälzt, für unzulässig. Doch das Arbeitsgericht Aachen teilte in einem aktuellen Urteil die Auffassung des Arbeitgebers: Es entschied, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten für ein durch Entgeltumwandlung finanziertes Dienstrad während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen habe. Nach Auffassung der Richter war der Arbeitgeber berechtigt, die Leasingraten im Rahmen einer Aufrechnung vom Beschäftigten zu verlangen. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch während entgeltfreier Beschäftigungszeiten wie dem Bezug von Krankengeld fort.
Leasing-Initiative ging vom Arbeitnehmer aus
Für das Gericht kommt die Zahlungspflicht nicht überraschend. Denn der Abschluss des Leasingvertrages gehe auf die Initiative des Mitarbeiters zurück, ein Fahrrad seiner Wahl zu leasen. Das Rad bleibe auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit in seinem Besitz. Dadurch habe er weiterhin die Möglichkeit, es zu nutzen. Das verpflichte ihn zu der Gegenleistung, die Leasingrate weiter zu zahlen. Der Mitarbeiter finanziere das Jobrad faktisch selbst aus seinem Einkommen. Diese Regelung benachteilige den Beschäftigten nicht unangemessen. Es handele sich um ein unmittelbares Austauschverhältnis zwischen Leistung (Fahrradnutzung) und Gegenleistung (Leasingratenzahlung). Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Aachen unterlag die Vertragsgestaltung daher nicht der AGB-Kontrolle.
Quelle: Haufe