Lohnsteuer bei geringfügig Beschäftigten: Was beachten?
Bei geringfügigen entlohnten Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale auch für die Erhebung und den Einzug der auf das erzielte Entgelt fälligen Pauschsteuer zuständig. Damit deren korrekte Abführung besser geprüft werden kann, wurden die Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte (auch in privaten Haushalten) um steuerliche Angaben ergänzt.
Ab dem 01.01.2022 sind nun in den Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte im neuen Datenbaustein „Steuerdaten“ die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer des Beschäftigten (Steuer-ID) und ein Kennzeichen zur Art der Besteuerung anzugeben.
Steuer-ID und Steuernummer
Eine Steuer-ID für einen geringfügig entlohnten Beschäftigten wird nicht in jedem Fall vergeben. Sie ist daher nur dann anzugeben, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich über eine Steuer-ID verfügt. Auch für einzelne Arbeitgeber, z.B. für Hausgemeinschaften, wird nicht immer eine Steuernummer vergeben. Insofern ist die Angabe auch hier nur verpflichtend, wenn für den Arbeitgeber eine Steuernummer vergeben wurde.
Kennzeichen zur Art der Besteuerung
Mit dem Kennzeichen „Art der Besteuerung“ soll dokumentiert werden, ob die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % = 1 oder eine andere Art der Besteuerung (pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 %, individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder keine Steuern) = 2 verwendet wurde.